Orientierungssatz

1. Eine im Anschluß an eine Kriegsdienstzeit liegende Krankheitszeit, in der eine Invalidenrente in der Form der Krankenrente nach RVO § 1255 Abs 3 Fassung: 1911 bezogen wurde, scheidet als Ersatzzeit in der Rentenversicherung der Arbeiter aus, da der Versicherte für diese Zeit versicherungsfrei und nach RVO § 1443 auch nicht berechtigt war, freiwillige Beiträge zu entrichten.

Dieser Grundsatz galt auch für die knappschaftliche Pensionsversicherung entsprechend.

2. Nach dem bis 30.6.1926 geltenden Recht hätte die nach Eintritt der Berginvalidität verrichtete Tätigkeit im Bergbau nur dann Versicherungspflicht zur Pensionsversicherung begründen können, wenn der Versicherte nicht gleichzeitig Invalidenpension bezog.

 

Normenkette

SGG § 77; RKG §§ 51, 57 Nr. 6, § 58

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1971 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung einer höheren als der gewährten Witwenrente.

Die Klägerin ist die Witwe des am 26. Oktober 1890 geborenen und am 7. November 1950 verstorbenen Versicherten Martin A. Die Ruhrknappschaft gewährte ihr mit Bescheid vom 27. Januar 1951 die Witwenrente für die Zeit vom 1. Dezember 1950 an, die sie am 5. September 1958 für die Zeit vom 1. Januar 1957 an nach dem Knappschaftsrenten-Versicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) in die erhöhte Witwenrente umstellte. Am 28. Dezember 1964 beantragte die Klägerin, die bereits am 23. Oktober 1961 die Anrechnung weiterer Versicherungszeiten geltend gemacht hatte, die Neufeststellung ihrer Witwenrente nach § 93 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten. Die Ruhrknappschaft lehnte dies mit Bescheid vom 9. November 1965 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Während des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) hat sich die Ruhrknappschaft vorsorglich auf Verjährung berufen. Das SG hat - nach Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - die Klage mit Urteil vom 21. Februar 1968 abgewiesen. Vor dem Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte sich verpflichtet, einen weiteren Monatsbeitrag bei der Rentenberechnung für die Zeit vom 1. Januar 1959 an zu berücksichtigen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen, im übrigen aber die Berufung aufrecht erhalten. Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 11. Februar 1971 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei zwar auch insoweit nicht nach § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, als es sich um die Höhe der Witwenvollrente bis zum 31. Dezember 1956 handele. Die Beklagte habe aber eine Neufeststellung der Witwenvollrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 und der erhöhten Witwenrente für die Zeit vom 1. Januar 1957 an ablehnen dürfen. Sowohl der Bescheid über die Gewährung der Witwenvollrente vom 27. Januar 1951 als auch der Umstellungsbescheid vom 5. September 1958 seien nicht rechtzeitig angefochten und damit nach § 77 SGG bindend geworden. Da die Voraussetzungen des § 1744 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorlägen, sei die Beklagte zur Neufeststellung nur dann verpflichtet, wenn sie sich davon überzeuge oder überzeugen müsse, daß sie die Rente zu Unrecht zu niedrig festgestellt habe. Das sei jedoch nicht der Fall. Das LSG ist dabei von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Versicherte habe in der Zeit bis zum 3. Oktober 1912 zuletzt als Lehrhauer gearbeitet und Beiträge sowohl zur knappschaftlichen Pensionskasse als auch zur Invalidenversicherung entrichtet. Vom 15. Oktober 1912 an habe er aktiven Militärdienst und vom 2. August 1914 an Kriegsdienst geleistet. Er sei am 29. September 1918 verwundet und am 10. August 1919 aus dem Kriegsdienst entlassen worden. Seit der Verwundung sei er Berginvalide gewesen und habe die knappschaftliche Invalidenpension bezogen. Darüber hinaus habe er in der Zeit vom 30. März 1919 bis zum 31. Dezember 1920 die Krankenrente aus der Invalidenversicherung erhalten. In der Zeit vom 25. Oktober 1919 bis zum 25. November 1919 sei er beim Postamt in Recklinghausen-Süd beschäftigt gewesen. Vom 2. März 1921 bis zum 15. September 1931 sowie vom 16. September 1931 bis zum 26. März 1935 habe er im Bergbau gearbeitet und Beiträge zur Invalidenversicherung entrichtet; für die Zeit vom 1. Juli 1926 an auch Beiträge zur knappschaftlichen Pensionskasse der Arbeiter. Während dieser Zeit habe er die Beitragsleistung für insgesamt 13 volle Monate unterbrochen, und zwar im November 1923 wegen Erwerbslosigkeit und in der Zeit April/Mai 1924, November 1924, Mai 1925, Oktober/November 1925, Dezember 1925, April 1928, Juni/Juli 1929, März 1932 und Oktober 1933 wegen Krankheit. In der Zeit vom 26. März 1935 bis Ende September 1939 sei er aus nicht politischen Gründen inhaftiert gewesen. Er sei danach ohne Arbeit gewesen und habe am 19. Februar 1942 eine Beschäftigung außerhalb des Bergbaus aufgenommen. Für die Zeit vom 30. September 1943 bis zum 19. April 1945 habe er Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet, die von der Ruhrknappschaft in dem Bescheid vom 25. Januar 1951 als rechtsunwirksam beanstandet worden seien. Weitere Beiträge zur Invalidenversicherung seien für die Zeiten vom 1. Juli 1947 bis 30. Juni 1949 und vom 11. Oktober 1950 bis zum 7. November 1950 entrichtet worden. Das LSG hat zu den geltend gemachten Versicherungszeiten folgende Ansicht vertreten:

1. Die Zeit von September 1918 bis zum 10. Oktober 1919 könne nicht als Ersatzzeit berücksichtigt werden, obwohl der Versicherte bis zum 10. August 1919 Soldat gewesen sei. Da während dieser Zeit sowohl in der knappschaftlichen Pensionsversicherung als auch in der Invalidenversicherung der jeweilige Versicherungsfall vorgelegen habe, hätten für den Versicherten auch dann weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge entrichtet werden dürfen, wenn er nicht Soldat gewesen wäre. Das ergebe sich für die Invalidenversicherung aus den §§ 1236, 1443 RVO in der ursprünglichen Fassung (1911) und für die knappschaftliche Pensionsversicherung aus § 28 Abs. 1 und 3 der Satzung des Allgemeinen Knappschaftsvereins zu Bochum vom 16. Dezember 1913. Das gelte nicht nur für die Berechnung der Witwenvollrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956, sondern auch für die Berechnung der erhöhten Witwenrente für die Zeit vom 1. Januar 1957 an. Allerdings habe die Ruhrknappschaft in dem Umstellungsbescheid die Zeit von September 1918 bis November 1919 als Ersatzzeit angerechnet, so daß sie insoweit außer Streit sei.

2. Die Zeit des Bezuges der Krankenrente bis zum 31. Dezember 1920 könne nach den zur Zeit des Versicherungsfalles am 7. November 1950 geltenden Bestimmungen nicht berücksichtigt werden, weil nur Beiträge und Ersatzzeiten bei der Rentenberechnung rentensteigernd angesetzt werden dürften. Die Zeit des Bezuges der Krankenrente sei weder eine Beitrags- noch eine Ersatzzeit. Das gelte auch für die umgestellte Witwenrente. Insbesondere komme diese Zeit nicht nach § 51 Nr. 1 RKG in der Fassung des KnVNG (n.F.) als Ersatzzeit in Betracht, denn es handele sich nicht um eine an den Kriegsdienst anschließende Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit. Zwar sei der Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Lehrhauerberuf wieder aufzunehmen. Es habe jedoch ein guter Grad an Erwerbsfähigkeit und insbesondere die Fähigkeit bestanden, die vom 25. Oktober bis 25. November 1919 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei der Post zu verrichten. Daran ändere der Umstand nichts, daß der Versicherte diese Tätigkeit wegen der geringen Entlohnung aufgegeben habe. Auch die Anrechnung als Ausfallzeit nach § 57 Nr. 5 RKG n.F. komme nicht in Betracht. In der damaligen Krankenrente sei eine Zurechnungszeit im Sinne des § 58 RKG n.F. nicht enthalten gewesen. Eine Anrechnung nach § 57 Nr. 6 RKG idF des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (1965) komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur für Versicherungsfälle gelte, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten seien. Auch die Anrechnung einer Ausfallzeit nach § 57 Nr. 1 RKG n.F. scheide aus, denn abgesehen davon, daß im September 1919 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen worden sei, sei auch die Arbeitsunfähigkeit nicht in Nachweisen bescheinigt. Schließlich komme auch eine Ausfallzeit nach § 57 Nr. 3 RKG n.F. wegen Arbeitslosigkeit nicht in Betracht, und zwar einmal weil kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterbrochen worden sei und zum anderen, weil die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Oktober 1927 gelegen habe.

3. Die Beschäftigungszeit vom 25. Oktober bis 25. November 1919 bei der Post könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob diese Tätigkeit ihrer Art nach der Invalidenversicherung oder der Angestelltenversicherung zuzuordnen gewesen sei. In beiden Versicherungszweigen sei der Versicherte wegen Bezuges der Invalidenrente nach § 1236 RVO, § 8 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (VfA) nicht versicherungspflichtig gewesen. Für die Zeit seien im übrigen auch Beiträge weder zur Invalidenversicherung noch zur Angestelltenversicherung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

4. Der Klägerin stehe für die Rentenbezugszeit vom 1. Januar 1957 an eine Zurechnungszeit nach § 58 RKG n.F. nicht zu. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß der Versicherte über den 31. Dezember 1920 hinaus invalide gewesen oder zu einem späteren Zeitpunkt erneut invalide geworden sei. Im Zeitpunkt der Vollendung des 55. Lebensjahres habe der Versicherte lediglich die Invalidenpension bezogen, die eine Zurechnungszeit nicht auslöse.

5. Auch die Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1943 bis zum 19. April 1945 als Bürogehilfe könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Die für diese Zeit entrichteten Beiträge habe die Ruhrknappschaft in dem Bescheid vom 27. Januar 1951 als rechtsunwirksam beanstandet. Dazu sei die Ruhrknappschaft nach dem zum § 1544 g RVO abgeschlossenen Wanderversicherungsabkommen vom 12. Juni 1944 berechtigt gewesen. Die Frist für die Beanstandung der Beiträge sei noch nicht abgelaufen gewesen, da die Quittungskarte, in der die Beiträge verzeichnet seien, erst am 12. Oktober 1950 aufgerechnet worden sei. Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung hätten für die Versicherten nicht entrichtet werden dürfen, weil der Versicherte eine Invalidenpension nach dem RKG bezogen habe und nach § 13 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der damals geltenden Fassung versicherungsfrei gewesen sei. Die Beiträge könnten auch nicht nach § 190 AVG in Verbindung mit § 1445 b RVO als Pflichtbeiträge zur Invalidenversicherung angesehen werden, denn nach der Art der Beschäftigung sei der Versicherte nicht invalidenversicherungspflichtig gewesen. Die Beiträge könnten schließlich auch nicht nach § 190 AVG in Verbindung mit § 1446 RVO in der damals geltenden Fassung als freiwillige Beiträge angerechnet werden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sie von der Klägerin zurückgefordert worden seien. Die irrtümlich als zur Pflichtversicherung entrichteten Beiträge könnten nur zu dem Versicherungszweig, zu dem sie tatsächlich entrichtet worden seien, als für die Selbstversicherung oder Weiterversicherung entrichtet gelten, im vorliegenden Fall also zur Angestelltenversicherung. Eine Anrechnung als Beiträge zur Selbstversicherung scheide aber nach § 21 AVG in Verbindung mit § 1243 RVO aus, weil der Versicherte im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung das 40. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Nach § 21 AVG in Verbindung mit § 1244 RVO sei die Weiterversicherung nur in einem Versicherungszweig zulässig gewesen, zu dem mindestens ein Beitrag auf Grund der Versicherungspflicht entrichtet worden sei. Da der Versicherte aber keinen wirksamen Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung entrichtet habe, sei er auch nicht berechtigt gewesen, sich in der Angestelltenversicherung weiterzuversichern.

6. Das Begehren der Klägerin, für die Zeit vom 2. März 1921 bis zum 30. Juni 1926 Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung statt zur Invalidenversicherung anzurechnen, sei unbegründet. Aus der Katasterkarte der Ruhrknappschaft ergebe sich, daß damals keine Beiträge zur Pensionsversicherung der Arbeiter, sondern nur Beiträge zur Invalidenversicherung entrichtet worden seien. Das sei darauf zurückzuführen, daß nach dem bis zum 1. Juli 1926 geltenden Recht derjenige nicht versicherungspflichtig gewesen sei, der die Versicherungsleistungen bereits erhalten habe.

7. u. 8. Die beschäftigungslosen Zeiten (13 Monate) in der Zeit vom 2. März 1921 bis zum 30. Juni 1926 sowie vom 1. Juli 1926 bis zum 25. März 1935 könnten nicht als Versicherungszeiten angerechnet werden. Ersatzzeittatbestände seien offensichtlich nicht gegeben. Aber auch als Ausfallzeiten könnten diese Zeiten nicht angerechnet werden. Die Erwerbslosigkeit im November 1923 scheide schon deshalb aus, weil Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Oktober 1927 nach der Rechtsprechung nicht angerechnet werden könnten. Während der übrigen 12 Monate sei der Versicherte zwar arbeitsunfähig krank gewesen, so daß sie nach § 57 Nr. 1 RKG n.F. Ausfallzeiten seien. Da die Ruhrknappschaft aber pauschal 28 Monate als Ausfallzeit angerechnet habe, müsse es hierbei verbleiben, weil für den Versicherten nicht mindestens weitere 17 Monate als Ausfallzeit nachgewiesen werden könnten.

9. Die Zeit der Inhaftierung des Versicherten vom 1. April 1935 bis Ende September 1939 und die anschließende beschäftigungslose Zeit könne nicht als Versicherungszeit angerechnet werden. Eine Ersatzzeit komme nach dem Wortlaut des § 51 RKG n.F. schon von vornherein nicht in Betracht. Aber auch eine Ausfallzeit nach § 57 Nr. 3 RKG n.F. liege nicht vor. Der Versicherte sei während der Zeit der Inhaftierung nicht arbeitslos gewesen, denn er habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Während der anschließenden Zeit bis zum 19. Februar 1942 sei der Versicherte zwar arbeitslos und beim Arbeitsamt gemeldet gewesen, auch habe er entsprechende Leistungen bezogen. Die Anrechnung als Ausfallzeit scheitere aber daran, daß diese Arbeitslosigkeit kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterbrochen habe, sondern sich an eine nicht verfolgungsbedingte Haftzeit angeschlossen habe.

10. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 20. April 1945 bis 18. Juni 1947 könne ebenfalls nicht als Ausfallzeit angerechnet werden, weil sie nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen habe. Sie schließe sich vielmehr an eine Beschäftigungszeit an, die wegen des Bezuges der Invalidenpension versicherungsfrei gewesen sei. Der Wegfall des die Versicherungsfreiheit begründenden § 13 AVG mit Wirkung vom 1. Juni 1945 an habe sich auf das am 19. April 1945 beendete Beschäftigungsverhältnis nicht mehr auswirken können. Die Voraussetzungen des § 57 Nr. 3 RKG n.F. seien auch nicht deshalb erfüllt, weil der Versicherte vor dem 1. Oktober 1943 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

11. Für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis zum 30. September 1950 lägen zwar die Voraussetzungen des § 57 Nr. 3 RKG n.F. vor. Jedoch könnten diese 15 Monate nicht angerechnet werden, weil sie zusammen mit den weiteren nachgewiesenen Ausfallzeiten von 12 Monaten nicht die angerechnete pauschale Ausfallzeit von 28 Monaten erreichten.

Da die Beklagte sich nicht davon zu überzeugen brauche, daß sie die Witwenrente mit den Bescheiden vom 27. Januar 1951 und 5. September 1958 zu niedrig festgesetzt habe, komme es nicht darauf an, ob die erhobene Einrede der Verjährung begründet oder - wie die Klägerin meine - arglistig sei.

Die Klägerin hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 1744 Abs. 1 Nr. 6 RVO für eine Neufeststellung lägen vor, denn sie habe erst im Juli 1964 von der Beklagten einen Kontoauszug erhalten, der sie in die Lage versetzt habe, Nachforschungen über die Lücken im Versicherungsleben ihres Ehemannes anzustellen. Ihre Witwenrente sei aus folgenden Gründen zu niedrig festgestellt worden:

1. Die Zeit vom 30. März 1919 bis zum 10. Oktober 1919 sei auf Grund des § 60 der Satzung des Allgemeinen Knappschaftsvereins zu Bochum sowie auf Grund des § 5 Abs. 3 des Preußischen Knappschaftskriegsgesetzes vom 26. März 1915 als rentensteigernde Zeit vom 1. Dezember 1950 an zu berücksichtigen. Die §§ 1236, 1443 RVO hätten für die Versicherung bei Sonderanstalten nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, Pflicht- oder freiwillige Beiträge zu entrichten. Im übrigen habe das Vorliegen von Invalidität nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, Beiträge zur Angestelltenversicherung zu entrichten.

2. Die Zeit des Bezuges der Krankenrente vom 11. Oktober 1919 bis zum 24. Oktober 1919 sowie vom 26. November 1919 bis zum 31. Dezember 1920 sei nach § 60 der Satzung des Allgemeinen Knappschaftsvereins zu Bochum als rentensteigernde Zeit anzurechnen. Im übrigen sei nach § 1309 RVO (1911), der nach § 1372 Abs. 2 Nr. 7 RVO auch für Sonderanstalten gegolten habe, die Zeit des Bezuges einer Krankenrente anzurechnen, sofern anstelle der Krankenrente erneut eine Invalidenrente zu gewähren gewesen sei. Diese Vorschrift finde deshalb Anwendung, weil nach Wegfall der vorläufigen Krankenrente am 31. Dezember 1920 erneut dauernde Invalidenrente vom 1. Januar 1921 an gewährt worden sei. Im übrigen sei die Zeit des Bezuges der Krankenrente auch nach § 51 Nr. 1 RKG n.F. für die Zeit vom 1. Januar 1957 an als Ersatzzeit anzurechnen, da es sich hierbei um eine an den Kriegsdienst anschließende Krankheitszeit gehandelt habe. Auch sei es eine an den Kriegsdienst anschließende unverschuldete Arbeitslosigkeit. Ebenfalls müsse es möglich sein, diese Zeit als Ausfallzeit nach § 57 Nr. 1 RKG n.F. anzurechnen, denn die Krankheit habe ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, das vor der Militärzeit gelegen habe, unterbrochen. Spätestens aber mit der Beendigung der einmonatigen Beschäftigungszeit beim Postamt im November 1919 sei eine versicherungspflichtige Beschäftigung infolge Krankheit unterbrochen gewesen.

3. Die nachgewiesene Beschäftigungszeit vom 25. Oktober bis 25. November 1919 sei als Beitragszeit in der Angestelltenversicherung zu berücksichtigen, denn der Versicherte sei während dieser Zeit nicht versicherungsfrei, sondern versicherungspflichtig in der Angestelltenversicherung gewesen. Das LSG habe deshalb zu Unrecht eine Beitragsentrichtung weder als nachgewiesen noch als glaubhaft gemacht angesehen.

4. Die Zeit vom 25. September 1918 bis zum 26. Oktober 1945 sei für die Rentenbezugszeit vom 1. Januar 1957 an gemäß § 51 RKG n.F. als Zurechnungszeit zu berücksichtigen. Der Versicherte sei während dieser Zeit berufsunfähig gewesen. Mindestens aber müsse die Zeit vom 29. September 1918 bis zum 31. Dezember 1920, während der der Versicherte die Invalidenpension und Krankenrente bezogen habe, als Zurechnungszeit angerechnet werden.

5. Die Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1943 bis zum 19. April 1945 müsse als Beitragszeit in der Angestelltenversicherung berücksichtigt werden. Der Versicherte sei während dieser Zeit wegen des Bezuges der Invalidenpension nicht versicherungsfrei gewesen. Berufsunfähigkeit im Sinne der Angestelltenversicherung habe nicht vorgelegen. Die Ruhrknappschaft habe die geleisteten Beiträge daher zu Unrecht beanstandet. Mindestens seien sie als Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung rechtswirksam. Der Versicherte sei berechtigt gewesen, sich in der Angestelltenversicherung weiterzuversichern, denn er habe im Oktober und November 1919 als Angestellter bei der Post zwei wirksame Monatsbeiträge entrichtet.

6. Die Beschäftigungszeit vom 2. März 1921 bis zum 30. Juni 1926 sei als Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung und nicht als Beitragszeit in der Invalidenversicherung anzurechnen. Die Stammkarte der Beklagten sei kein geeignetes Beweismittel für das Gegenteil, denn es stehe fest, daß die Eintragungen zu anderen Punkten unrichtig seien. Der Versicherte sei während dieser Zeit auch nicht nach den §§ 28, 106 der Satzung des Allgemeinen Knappschaftsvereins zu Bochum in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungsfrei gewesen, denn nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung habe die Beschäftigung außer in den dort genannten - und hier nicht vorliegenden - Fällen die Versicherungspflicht begründet.

7. Die in der Zeit vom 2. März 1921 bis zum 30. Juni 1926 liegende Zeit der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses von insgesamt 8 Monaten sei als Ersatzzeit anzurechnen. Im Monat November 1923 sei der Versicherte - entgegen der Feststellung des LSG - nicht arbeitslos gewesen, denn er sei nach dem Arbeitsbuch in der Zeit von 1912 bis 1931 ununterbrochen beschäftigt gewesen. Es müsse vielmehr unterstellt werden, daß es sich im November 1923 ebenfalls um eine Krankheitszeit gehandelt habe. Die Anrechenbarkeit dieser Zeiten ergebe sich aus § 60 der Satzung des Allgemeinen Knappschaftsvereins zu Bochum, wonach Zeiten des Bezuges von Krankengeld rentensteigernd anzurechnen seien. Im übrigen schreibe auch § 57 Nr. 1 RKG n.F. für die Rentenbezugszeit vom 1. Januar 1957 an die Anrechnung der Krankheitszeit als Ausfallzeit vor.

8. Das zu Nr. 7 Gesagte gelte ebenfalls für die in der Zeit vom 1. Juli 1926 bis zum 25. März 1935 liegenden Krankheitszeiten von insgesamt 5 Kalendermonaten.

9. Die Zeit vom 30. September 1939 bis zum 18. Februar 1942 sei für die Rentenbezugszeit vom 1. Januar 1957 an als Ausfallzeit anzurechnen, denn es handele sich um eine Zeit der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 57 Nr. 3 RKG n.F. Selbst wenn man unterstelle, daß die Zeit der Inhaftierung keine Zeit der Arbeitslosigkeit sei, so könne diese Zeit doch nicht dazu führen, die Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses für die anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit zu verneinen.

10. Auch die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 18. Juni 1947 sei als Ausfallzeit anzurechnen, denn der Versicherte sei während dieser Zeit arbeitslos gewesen. Das gelte auch dann, wenn man unterstelle, daß der Versicherte vorher nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, denn es sei - entgegen der Ansicht des LSG - nicht erforderlich, daß sich die Zeit der Arbeitslosigkeit unmittelbar an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anschließe.

11. Für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis zum 30. September 1950 habe auch das LSG anerkannt, daß die Voraussetzungen des § 57 Nr. 3 RKG n.F. vorlägen. Diese Zeit sei als Ausfallzeit anzurechnen, wenn auch die übrigen geforderten Ausfallzeiten anrechenbar seien und damit die pauschale Ausfallzeit von 28 Monaten überschritten werde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte und die Beigeladene kostenpflichtig zu verurteilen,

1. die Militärzeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vom 30. März 1919 bis zum 10. Oktober 1919 als Ersatzzeit für die Rentenbezugszeit vom 1. Dezember 1950 an anzurechnen;

2. die Zeit, in welcher der verstorbene Ehemann der Klägerin Krankenrente bezogen hat, nämlich die Zeit

a) vom 11. Oktober 1919 bis zum 24. Oktober 1919 und

b) vom 26. November 1919 bis zum 31. Dezember 1920 als Ersatzzeit für die Rentenbezugszeit vom 1. Dezember 1950 an anzurechnen,

hilfsweise für die Rentenbezugszeit vom 1. Januar 1957 an;

3. die Zeit der Angestelltentätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Pflichtversicherungszeit vom 25. Oktober bis zum 25. November 1919 mit Wirkung vom 1. Dezember 1950 an anzuerkennen;

4. die Zeit vom 29. September 1918 (Tag der Verwundung) bis zum 26. Oktober 1945 (Vollendung des 55. Lebensjahres) als Zurechnungszeit vom 1. Januar 1957 an anzurechnen;

5. die Zeit vom 1. Oktober 1943 bis zum 19. April 1945 mit Wirkung vom 1. Dezember 1950 an als Pflichtversicherungszeit in der Angestelltenversicherung anzuerkennen,

hilfsweise als freiwillige Versicherungszeit;

6. die Zeit vom 2. März 1921 bis zum 30. Juni 1926 statt in der Rentenversicherung der Arbeiter in der knappschaftlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherungszeit für die Rentenbezugszeit vom 1. Dezember 1950 an anzurechnen;

7. die in der Zeit vom 2. März 1921 bis zum 30. Juni 1926 liegenden Unterbrechungszeiten als Ersatzzeiten mit Wirkung vom 1. Dezember 1950 an anzurechnen, nämlich

a) vom 1. November 1923 bis zum 30. November 1923 (1 Monat)

b) vom 25. März 1924 bis zum 31. Mai 1924 (2 Monate)

c) vom 31. Oktober 1924 bis zum 1. Dezember 1924 (1 Monat)

d) vom 30. April 1925 bis zum 22. Juni 1925 (1 Monat)

e) vom 26. September 1925 bis zum 4. Januar 1926 (3 Monate)

insgesamt 8 Monate;

8. die in der Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 25. März 1935 liegenden Unterbrechungszeiten mit Wirkung vom 1. Dezember 1950 an als Ersatzzeiten anzurechnen, nämlich

a) vom 1. April 1928 bis zum 9. Mai 1928 (1 Monat)

b) vom 11. Mai 1929 bis zum 1. August 1929 (2 Monate)

c) vom 15. Februar 1932 bis zum 16. April 1932 (1 Monat)

e) vom 25. September 1933 bis zum 2. November 1933 (1 Monat)

insgesamt 5 Monate;

9. bis 11. folgende Zeiten der Arbeitslosigkeit des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Ausfallzeiten anzurechnen, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1957 an, nämlich

9. vom 30. September 1939 bis zum 18. Februar 1942;

10. vom 1. Mai 1945 bis zum 18. Juni 1947;

11. vom 1. Juli 1949 bis zum 30. September 1950.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und sind der Ansicht, die Revision der Klägerin sei unbegründet. Die Beklagte hält ausdrücklich die Einrede der Verjährung aufrecht.

II

Der Senat kann gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg; das LSG hat mit der Zurückweisung der Berufung mit Recht das die Klage abweisende Urteil des SG bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die festgestellte Witwenrente.

Dem angefochtenen Urteil ist auch darin zuzustimmen, daß die Berufung der Klägerin auch insoweit nicht nach § 146 SGG ausgeschlossen ist, als es sich um die Höhe der Witwenvollrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 handelt. Wenn auch die Rentenhöhe für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 und für die Zeit danach in zwei verschiedenen Bescheiden festgestellt worden ist, so handelt es sich doch nicht um zwei verschiedene Streitgegenstände, für die die Statthaftigkeit der Berufung unterschiedlich beantwortet werden könnte. Einheitlicher Streitgegenstand ist die Höhe der zeitlich unbegrenzten Witwenrente, für die lediglich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 andere Vorschriften gelten als für die Zeit danach. Allerdings kann die Begründetheit des Anspruchs für die beiden Zeiträume unterschiedlich zu beurteilen sein.

Die Höhe der Witwenvollrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 ist mit dem von der Klägerin nicht rechtzeitig angefochtenen Bescheid vom 27. Januar 1951 bindend festgestellt worden, so daß eine Neufeststellung nur dann in Betracht kommt, wenn entweder die Voraussetzungen des § 1744 RVO oder die des § 93 Abs. 1 RKG vorliegen. Es sprechen viele Gründe für die Annahme des LSG, daß weder § 1744 RVO noch § 93 Abs. 1 RKG die Neufeststellung der Witwenvollrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 rechtfertigen. Gegen die Anwendbarkeit des § 1744 Abs. 1 Nr. 6 RVO spricht schon die Tatsache, daß die Ruhrknappschaft den Inhalt des der Klägerin im Juli 1964 erteilten Kontoauszuges bereits bei der Bescheiderteilung am 27. Januar 1951 berücksichtigt hat. Da die von der Klägerin geltend gemachten Versicherungszeiten - wie noch auszuführen sein wird - sogar nach dem für die Klägerin günstigeren KnVNG nicht anrechenbar sind und der Bescheid vom 27. Januar 1951 also nicht offensichtlich unrichtig ist, liegen auch die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 RKG nicht vor. Die Frage nach der Anwendbarkeit des § 1744 Abs. 1 Nr. 6 RVO und des § 93 Abs. 1 RKG braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden, denn insoweit ist die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung begründet. Nach § 142 Abs. 1 RKG in Verbindung mit § 29 Abs. 3 RVO waren die bis zum 31. Dezember 1956 fällig gewordenen und nicht ausgezahlten Ansprüche auf eine höhere Rente - ihr Bestehen unterstellt - schon bei der ersten Geltendmachung weiterer Versicherungszeiten durch die Klägerin am 23. Oktober 1961 verjährt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte gegen Treu und Glauben verstößt oder ermessensfehlerhaft ist. Insbesondere kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht angenommen werden, daß die Beklagte mit der Erhebung der Verjährungseinrede arglistig handelt.

Materiell zu prüfen bleibt daher nur die Frage, ob die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1957 an eine höhere als die gewährte Witwenrente festzustellen hat, wobei dahingestellt bleiben mag, ob nicht auch insoweit die Einrede der Verjährung teilweise durchgreift.

Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 RKG eine Neufeststellung ihrer Rente auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1957 verlangen könne. Der Umstellungsbescheid vom 5. September 1958 ist - entgegen der Ansicht des LSG - nicht nach § 77 SGG bindend geworden. Zwar handelt es sich bei dem Umstellungsbescheid um einen der Bindungswirkung fähigen Verwaltungsakt (vgl. BSG 13, 83, 85 = SozR Nr. 2 zu § 1631 RVO), denn er enthält nicht nur eine bloße Mitteilung über die Rentenumstellung, sondern auch eine Rentenberechnung und ist insgesamt als Feststellungsbescheid im Sinne des § 191 RKG zu werten. Aus § 196 RKG ergibt sich, daß der Bescheid förmlich zuzustellen ist (vgl. hierzu auch BSG in SozR Nr. 6 zu § 87 SGG). Die Zustellung des Umstellungsbescheides an die Klägerin kann aber nicht festgestellt werden. Die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG konnte daher nach § 64 Abs. 1 SGG nicht zu laufen beginnen, denn der Fristbeginn setzt die Zustellung voraus. Die Klägerin hat ihr Recht, den Umstellungsbescheid mit dem Widerspruch anzufechten, auch nicht nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verloren, insbesondere ist es nicht verwirkt. Die Verwirkung des Anfechtungsrechts setzt voraus, daß neben dem Zeitablauf weitere Umstände hinzutreten, die das späte Geltendmachen des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben als nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. BSG 34, 211 = SozR Nr. 14 zu § 242 BGB). Im vorliegenden Fall sind aber außer dem Zeitablauf keine Umstände erkennbar, aus denen die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin hätten entnehmen können, daß die Klägerin den Bescheid nicht anfechten wolle. Konnte die Klägerin also den Umstellungsbescheid im Jahre 1964 noch anfechten, so kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 RKG vorliegen und die Beklagte sich von der Unrichtigkeit des Umstellungsbescheides überzeugt oder überzeugen muß, sondern entscheidend ist, ob der Umstellungsbescheid objektiv richtig oder unrichtig ist.

Nach Artikel 2 §§ 23, 24 Abs. 3 KnVNG ist die umgestellte Witwenvollrente nach § 69 Abs. 2 RKG in der Fassung des KnVNG zu errechnen und beträgt 6/10 der nach § 53 Abs. 3 RKG in der Fassung des KnVNG berechneten Versichertenrente. Für die Berechnung der umgestellten Witwenrente scheiden also alle Vorschriften außerhalb des KnVNG und der darin bezogenen Bestimmungen aus, insbesondere solche Vorschriften, die im Zeitpunkt der Umstellung am 1. Januar 1957 nicht mehr in Kraft waren. Das gilt insbesondere für die von der Klägerin zur Rechtfertigung ihres Begehrens mehrfach zitierte Satzung des Allgemeinen Knappschaftsvereins zu Bochum, für das Preußische Knappschaftsgesetz von 1912 sowie für das Knappschaftskriegsgesetz vom 26. März 1915. Nach den früheren Vorschriften richtet sich lediglich die Frage, ob Beiträge wirksam entrichtet worden sind und ob insbesondere Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung vorlag.

1. Die Zeit vom 30. März 1919 bis zum 10. Oktober 1919 kann nicht als Ersatzzeit nach § 51 RKG angerechnet werden, wie das LSG zutreffend entschieden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. SozR Nr. 5 zu § 119 Ausbaugesetz vom 21.12.1937) soll die Ersatzzeitenregelung den Versicherten versicherungsrechtlich so stellen, wie er ohne den Ersatzzeittatbestand gestanden hätte. Fehlt die Kausalität zwischen Verlust von Beitragszeiten und dem Ersatzzeittatbestand, weil der Versicherte auch ohne diesen Ersatzzeittatbestand keine Beiträge hätte entrichten können, so kann ihm in der Form der Ersatzzeit auch kein Ausgleich für eine während des Ersatzzeittatbestands unterlassene Beitragsleistung gewährt werden. Da der Ehemann der Klägerin in der streitigen Zeit invalide war und die Invalidenrente in der Form der Krankenrente nach § 1255 Abs. 3 RVO (1911) bezog, war er in der Invalidenversicherung nach § 1236 RVO versicherungsfrei und nach § 1443 RVO auch nicht berechtigt, freiwillige Beiträge zu entrichten. Diese Vorschriften der RVO, die zwar nach § 1372 RVO nicht kraft Gesetzes auf die Sonderanstalten entsprechend anzuwenden waren, galten für den Allgemeinen Knappschaftsverein zu Bochum jedoch nach § 69 der Satzung entsprechend. Wäre der Ehemann der Klägerin danach in der streitigen Zeit auch ohne den Ersatzzeittatbestand nicht in der Lage gewesen, Beiträge zur Invalidenversicherung zu entrichten, so scheidet diese Zeit auch als Ersatzzeit in der Rentenversicherung der Arbeiter aus. Allerdings hat der Ehemann der Klägerin vor Beginn des Ersatzzeittatbestandes nicht nur der Invalidenversicherung, sondern auch der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter angehört. Es ist deshalb zu prüfen, ob ihm nicht in diesem Versicherungszweig durch den Ersatzzeittatbestand Beiträge verlorengegangen sind. Für die knappschaftliche Pensionsversicherung gab es keine den §§ 1236, 1443 RVO entsprechenden Vorschriften. Die Verweisung auf diese Vorschriften in § 69 der Satzung galt nur für die Invalidenversicherung und nicht für die knappschaftliche Pensionsversicherung. Es kann zweifelhaft sein, ob - wie das LSG meint - aus § 28 der Satzung zu schließen ist, daß der Ehemann der Klägerin wegen seiner Mitgliedschaft als Berginvalide in der Pensionsversicherung der Arbeiter nicht als aktives Mitglied der knappschaftlichen Pensionsversicherung angehören konnte. Auch ohne eine ausdrückliche Vorschrift muß angenommen werden, daß der in den §§ 1236, 1443 RVO zum Ausdruck kommende Grundsatz für die knappschaftliche Pensionsversicherung entsprechend galt. Ist der Versicherungsfall für einen bestimmten Versicherungszweig bereits eingetreten und bezieht der Versicherte die entsprechende Leistung, so kann er weder verpflichtet noch berechtigt sein, sich durch weitere Beitragsleistung für den bereits eingetretenen Leistungsfall zu versichern. Zwar kennt das heutige Versicherungsrecht auch die Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung nach Eintritt eines bestimmten Versicherungsfalles. Das ist aber darauf zurückzuführen, daß es im heutigen Versicherungsrecht - im Gegensatz zu früher - verschiedene, abgestufte Leistungsfälle gibt. So ist nach Eintritt der bergmännischen Berufsfähigkeit eine Versicherung für die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durchaus sinnvoll. Nach dem in der streitigen Zeit geltenden Recht gab es in der knappschaftlichen Pensionsversicherung aber nur den Versicherungsfall der Unfähigkeit zur Berufsarbeit (Berginvalidität). War dieser Versicherungsfall eingetreten, so gab es - im Gegensatz zum heutigen Recht - keinen weiteren Leistungsfall, für den eine weitere Versicherung hätte durchgeführt werden können. Das damalige Recht sah auch nicht - im Gegensatz zu dem nach dem 1. Juli 1926 geltenden Recht (§ 80 Abs. 4 RKG a.F.) - unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung der nach Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten Beiträge vor. Hätte man dennoch angenommen, daß nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung bestehen könne, so wären die danach entrichteten Beiträge ohne die rechtliche Möglichkeit geleistet worden, jemals die Höhe der Leistung zu beeinflussen. Das frühere Reichsversicherungsamt (RVA) hat deshalb in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1925 (vgl. Kompaß 1926, 21) die Ansicht vertreten, daß die nach Eintritt der Berginvalidität verrichtete Tätigkeit im Bergbau nur dann die Versicherungspflicht zur Pensionsversicherung begründen könne, wenn der Versicherte nicht gleichzeitig die Invalidenpension bezieht. Der Bezug der Invalidenpension schloß also auch nach der Ansicht des RVA die Entrichtung von Beiträgen aus. Hätten für den Ehemann der Klägerin danach also in der streitigen Zeit Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung auch dann nicht entrichtet werden können, wenn der Ersatzzeittatbestand nicht vorgelegen hätte, so kommt diese Zeit auch nicht für die knappschaftliche Rentenversicherung als Ersatzzeit in Betracht. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Versicherte berechtigt gewesen wäre, ohne den Ersatzzeittatbestand Beiträge zur Angestelltenversicherung zu entrichten, denn in diesem Versicherungszweig kommt die Anrechnung einer Ersatzzeit schon deshalb nicht in Betracht, weil der Versicherte vor Beginn des Ersatzzeittatbestandes als Pflichtmitglied der knappschaftlichen Pensionsversicherung und der Invalidenversicherung angehört hatte. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, daß der Versicherte ohne den Ersatzzeittatbestand weiterhin dem Versicherungszweig angehört hätte, zu dem er auch vorher Pflichtbeiträge entrichtet hatte. Die theoretische Möglichkeit der Entrichtung von Beiträgen zu einem anderen Versicherungszweig ist dabei unbeachtlich und kann nach § 50 Abs. 3 RKG nur dann von Bedeutung sein, wenn der Versicherte vorher nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war und nach der Ersatzzeit innerhalb der dort bestimmten Frist eine in diesem Versicherungszweig versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Eine Anrechnung der nach der Entlassung aus dem Kriegsdienst liegenden Zeit vom 10. August bis zum 10. Oktober 1919 nach § 5 Satz 3 des Preußischen Knappschaftskriegsgesetzes vom 26. März 1915 scheidet schon deshalb aus, weil die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten sich ausschließlich nach dem RKG in der Fassung des KnVNG und nicht nach längst außer Kraft getretenen Gesetzen richtet.

2. Die Zeit des Bezuges der Krankenrente vom 11. Oktober 1919 bis zum 24. Oktober 1919 sowie vom 26. November 1919 bis zum 31. Dezember 1920 kann aus den unter 1. genannten Gründen ebenfalls nicht als Ersatzzeit angerechnet werden, unabhängig davon, ob ein Ersatzzeittatbestand im Sinne des § 51 RKG vorliegt. Der Versicherte wäre auch ohne Vorliegen eines Ersatzzeittatbestandes in dieser Zeit wegen des Bezuges der Invalidenrente und der Invalidenpension weder verpflichtet noch berechtigt gewesen, Beiträge zur Invalidenversicherung oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter zu entrichten. Eine Anrechnung als Ersatzzeit in der Angestelltenversicherung kommt auch für diese Zeit deshalb nicht in Betracht, weil der Versicherte vorher als Pflichtmitglied der Invalidenversicherung und knappschaftlichen Pensionsversicherung angehört hatte. Auch eine Anrechnung als Ausfallzeit nach § 57 RKG kommt nicht in Betracht, denn diese Anrechnung setzt - ähnlich wie die Ersatzzeit - voraus, daß durch den Ausfalltatbestand Beiträge ausgefallen sind, die der Versicherte ohne den Ausfalltatbestand entrichtet hätte. War der Versicherte aber auch ohne den Ausfalltatbestand weder verpflichtet noch berechtigt, Beiträge zu entrichten, so ist der Ausfalltatbestand nicht ursächlich dafür, daß dem Versicherten Beitragszeiten verlorengegangen sind. Etwas anderes gilt lediglich für die Ausfallzeiten nach § 57 Nrn. 5 und 6 RKG, weil diese Vorschriften gerade die Zeiten erfassen, in denen wegen des Bezuges einer Rente eine Beitragszeit ausgefallen ist. Eine Anrechnung nach § 57 Nr. 5 RKG scheidet indessen aus, weil in der dem Versicherten gewährten Rentenleistung eine Zurechnungszeit nicht enthalten gewesen ist. Der Tatbestand des § 57 Nr. 6 RKG mag zwar vorliegen, jedoch gilt diese Vorschrift nach Artikel 5 § 4 Abs. 2 des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind. Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsfall des Todes aber bereits im Jahre 1950 eingetreten, so daß § 57 Nr. 6 RKG nicht anzuwenden ist. Die Anrechnung der streitigen Zeit nach § 60 der Satzung des Allgemeinen Knappschaftsvereins zu Bochum oder nach § 1309 RVO (1911) kommt - entgegen der Ansicht der Klägerin - schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten ausschließlich nach dem KnVNG und nicht nach solchen Vorschriften richtet, die längst außer Kraft getreten sind.

3. Die Beschäftigungszeit bei der Post vom 25. Oktober 1919 bis zum 25. November 1919 könnte nur dann als Beitragszeit angerechnet werden, wenn für die Versicherten auch Beiträge entrichtet worden wären. Die Beitragsentrichtung ist eine Tatsache, deren Feststellung dem LSG vorbehalten ist. Das LSG hat sich trotz des Nachweises einer Beschäftigungszeit nicht von einer Beitragsentrichtung überzeugen können. Es hat die Beitragsentrichtung weder als nachgewiesen noch als glaubhaft gemacht angesehen. Diese Entscheidung des LSG vollzieht sich in dem dem Tatsachengericht vorbehaltenen Raum der freien richterlichen Beweiswürdigung, die nur auf entsprechende Rüge hin vom Revisionsgericht darauf nachgeprüft werden kann, ob sie sich innerhalb der gesetzlich gesetzten Grenzen hält. Es ist nicht erkennbar, daß das LSG den Begriff der Glaubhaftmachung verkannt oder unrichtig angewandt hat; insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß das LSG für die Glaubhaftmachung mehr als die nach § 10 der Verordnung vom 3. März 1960 (BGBl I, 137) erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit gefordert hat. Wenn das LSG trotz der nachgewiesenen Beschäftigung eine Beitragsentrichtung nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen hat, so hält sich das im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung, denn unter den gegebenen Umständen zwingen die feststehenden Tatsachen nicht zu der Annahme, eine Beitragsentrichtung sei überwiegend wahrscheinlich. Das gilt auch dann, wenn man unterstellt, daß der Versicherte nicht versicherungsfrei gewesen ist. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Post für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ordnungsgemäß Beiträge entrichtet, so gibt es doch viele mögliche Erklärungen dafür, daß im Falle des Ehemanns der Klägerin eine Beitragsentrichtung unterblieben sein könnte. Abgesehen davon, daß nicht einmal feststeht, ob der Ehemann der Klägerin von vornherein im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden ist, könnte die Beitragsentrichtung deshalb unterblieben sein, weil die Post wegen des Rentenbezuges des Versicherten von seiner Versicherungsfreiheit ausgegangen ist, wenn vielleicht auch nur irrtümlich. Jedenfalls überschreitet diese Entscheidung des LSG mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles nicht die Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung.

4. Die Zeit vom 29. September 1918 bis zum 26. Oktober 1945 kann bei der erhöhten Witwenrente nicht als Zurechnungszeit nach § 58 RKG n.F. angerechnet werden. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der dort genannte Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fortbestanden hat. Das ergibt sich schon daraus, daß nach § 58 RKG n.F. die Gesamtzeit vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres als Zurechnungszeit anzurechnen ist. Das wird durch § 57 Nr. 5 RKG n.F. bestätigt, denn Zeiten des Bezuges einer Rente, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres weggefallen ist, sind nicht nach § 58 RKG n.F. als Zurechnungszeit, sondern allenfalls nach § 57 Nr. 5 RKG n.F. unter weiteren Voraussetzungen als Ausfallzeit anzurechnen. Es ist aber bereits darauf hingewiesen worden, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch für die Zeit des Bezuges der Invalidenrente deshalb nicht vorliegen, weil die Invalidenrente nicht mit einer angerechneten Zurechnungszeit zusammenfiel. Es mag dahingestellt bleiben, ob es bei der Anwendung des § 58 RKG n.F. auf die vor dem 1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfälle auf den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit neuen Rechts oder aber auf den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität alten Rechts ankommt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Versicherte über den 31. Dezember 1920 hinaus invalide oder berufs- oder erwerbsunfähig geblieben ist. Seine später unter Beweis gestellte Fähigkeit, die von 1943 bis 1945 tatsächlich ausgeübte Angestelltentätigkeit zu verrichten, schloß sowohl Invalidität alten Rechts als auch Berufs- und Erwerbsunfähigkeit neuen Rechts aus. Der Versicherte mag zwar ununterbrochen berufsunfähig im Sinne des § 35 RKG a.F. gewesen sein, jedoch kann dieser Versicherungsfall nicht den in § 58 RKG n.F. genannten Versicherungsfällen gleichgestellt werden (vgl. hierzu SozR Nrn. 1 und 2 zu § 58 RKG).

5. Die Beklagte hat mit Recht die Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1943 bis zum 19. April 1945 nicht als Beitragszeit angerechnet. Zwar sind in dieser Zeit für den Versicherten Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet worden. Diese Beiträge sind aber von der Ruhrknappschaft in ihrem Bescheid vom 27. Januar 1951 mit Recht als unwirksam beanstandet worden. Da die Quittungskarte, in denen die Beiträge verzeichnet gewesen sind, erst am 12. Oktober 1950 aufgerechnet worden ist, war im Zeitpunkt der Beanstandung die Zehnjahresfrist des § 190 Abs. 2 AVG a.F. noch nicht abgelaufen. Die Ruhrknappschaft war auch zur Beanstandung der zur Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge legitimiert. Zwar ergibt sich das nicht unmittelbar aus dem zu § 1544 g RVO a.F. abgeschlossenen Wanderversicherungsabkommen vom 12. Juni 1944. Danach war die Ruhrknappschaft aber zur Feststellung und Leistung der Rente auch aus den zu anderen Versicherungszweigen entrichteten Beiträgen zuständig. Sie mußte also auch über die Anrechenbarkeit und die Wirksamkeit der zur Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge entscheiden. Diese Entscheidungszuständigkeit schloß die Befugnis ein, rechtsunwirksam entrichtete Beiträge zu beanstanden und bei der Feststellung der Rente unberücksichtigt zu lassen. Nach § 13 AVG a.F. war der Versicherte wegen des Bezuges der Invalidenpension versicherungsfrei, so daß Pflichtbeiträge für ihn nicht entrichtet werden durften. Die Versicherungsfreiheit trat nach dieser Vorschrift wegen des Bezuges der Invalidenpension unabhängig davon ein, ob der Versicherte im Sinne des AVG berufsunfähig war. Wenn die Invalidenpension zunächst auch nicht nach dem RKG, sondern nach dem Preußischen Knappschaftsgesetz von 1912 und der Satzung des Allgemeinen Knappschaftsvereins zu Bochum gewährt worden ist, so führte ihr Bezug doch ebenso zur Versicherungsfreiheit, als wenn sie von vornherein nach dem RKG gewährt worden wäre, zumal sie nach Artikel 27 EGRKG in eine Invalidenpension nach dem RKG übergeführt worden war. Die Beiträge sind also wegen der bestehenden Versicherungsfreiheit zu Unrecht entrichtet worden und daher unwirksam. Sie können auch nicht als Pflichtbeiträge zur Invalidenversicherung gelten, denn der Versicherte war angesichts seiner Angestelltentätigkeit nicht in der Invalidenversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge sind schließlich auch nicht als freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung zu werten. Zwar bestimmte § 191 Abs. 1 AVG a.F., daß Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet worden sind und nicht zurückgefordert werden, als Beiträge zur Weiterversicherung oder Selbstversicherung gelten, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestanden hat. Der Versicherte war aber zur Zeit der Beitragsentrichtung in der Angestelltenversicherung nicht versicherungsberechtigt. Nach § 21 AVG a.F. war die Weiterversicherung nur möglich, wenn vorher mindestens 4 Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt worden waren. Zwar waren auf diese 4 Monate auch die zur Invalidenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge anzurechnen, jedoch mußte mindestens 1 Beitragsmonat in der Angestelltenversicherung zurückgelegt worden sein (vgl. Dersch, Kommentar zum AVG, 3. Aufl. 1926, Anm. 3 a zu § 21, S. 292).

Der Versicherte hatte aber vorher keinen wirksamen Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung entrichtet; daß die Zeit vom 25. Oktober bis 25. November 1919 nicht als Beitragszeit zur Angestelltenversicherung gewertet werden kann, ist bereits unter 3. dargelegt worden. Da der Versicherte zur Zeit der Beitragsentrichtung das 40. Lebensjahr bereits überschritten hatte, war er nach § 22 AVG a.F. auch nicht zur Selbstversicherung berechtigt. Die zur Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge können auch nicht nach § 1446 RVO a.F. als freiwillige Beiträge zur Invalidenversicherung gelten (vgl. BSG-Urteil vom 26.5.1964 - 12/4 RJ 138/61 -). Die Vorschrift des § 1421 RVO n.F., deren Tatbestand im übrigen nicht vorliegt, findet auf die Wirksamkeit bereits früher ausgesprochener Beitragsbeanstandungen keine Anwendung. Sind danach die zur Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge unwirksam und durfte die Ruhrknappschaft sie in ihrem Bescheid vom 27. Januar 1951 beanstanden, so können diese Beiträge nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

6. Das LSG hat ausdrücklich festgestellt, daß in der Zeit vom 2. März 1921 bis zum 30. Juni 1926 Beiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nicht entrichtet worden sind. Diese Feststellung ist für den erkennenden Senat nach § 163 SGG bindend, denn die Klägerin hat sie nicht mit einer begründeten Verfahrensrüge angegriffen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, das LSG hätte seine Feststellungen nicht auf die Stammkarte der Ruhrknappschaft stützen dürfen, weil diese auch im übrigen Fehler aufweise. Die Feststellungen des LSG beruhen aber nicht auf einer Überschreitung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung. Auch wenn die aus der Zeit der Beitragsentrichtung vorhandenen Unterlagen des Versicherungsträgers nicht in allen Punkten vollständig oder richtig sein sollten, so sind sie doch ein wertvolles Beweismittel für die Frage, ob Beiträge entrichtet worden sind, zumal dann, wenn das Fehlen von Beiträgen damit zu erklären ist, daß der Versicherte wegen des Bezuges der Invalidenpension als versicherungsfrei angesehen wurde. Es ist bereits unter 1. darauf hingewiesen worden, daß nach der damaligen - von der Rechtsprechung gebilligten - Praxis die während des Bezuges der Invalidenpension im Bergbau verrichtete Arbeit als versicherungsfrei angesehen wurde (RVA in Kompaß 1926, 21). Die Rentenbescheide vom 13. Dezember 1926 und 21. Mai 1935 zwingen unter diesen Umständen nicht zu der gegenteiligen Annahme, zumal in diesen Bescheiden lediglich das Gesamtdienstalter verzeichnet ist, das alle anrechenbaren Zeiten einschließlich derjenigen umfaßt, die nicht mit Beiträgen belegt sind.

7. u. 8. Es kann unterstellt werden, daß es sich bei den beitragslosen 13 Monaten in der Zeit vom 2. März 1921 bis zum 25. März 1935 um nachgewiesene Ausfallzeiten im Sinne des § 57 Nr. 1 RKG n.F. handelt. Nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 KnVNG kann die nachgewiesene Ausfallzeit aber nur dann angerechnet werden, wenn sie die pauschale Ausfallzeit von 28 Monaten übersteigt. Das ist jedoch nicht der Fall, denn diese Zeit von 13 Monaten ergibt zusammen mit den sonstigen nachgewiesenen Ausfallzeiten (vgl. unter 11.) keinen Zeitraum von mehr als 28 Monaten.

9. Die an die Haftzeit anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit vom 30. September 1939 bis zum 18. Februar 1942 kann nicht als Ausfallzeit im Sinne des § 57 Nr. 3 RKG n.F. angerechnet werden, denn nicht sie, sondern die Inhaftierung hat das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis unterbrochen. Das wäre zwar dann unschädlich, wenn die Haftzeit ihrerseits eine Ausfallzeit wäre. Das trifft jedoch nicht zu, denn während der Haftzeit war der Versicherte nicht arbeitslos (vgl. BSG in SozR Nr. 39 zu § 1259 RVO). Zwar setzt die Unterbrechung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht voraus, daß die Arbeitslosigkeit von versicherungspflichtigen Beschäftigungen umrahmt ist (vgl. BSG in SozR Nr. 4 zu § 1259 RVO), jedoch muß der Ausfalltatbestand sich unmittelbar an die versicherungspflichtige Beschäftigung anschließen. Nur ausnahmsweise - bei Vorliegen sogenannter Überbrückungstatbestände - genügt es, wenn der Ausfalltatbestand auf eine solche Überbrückungszeit folgt, die sich ihrerseits an die versicherungspflichtige Beschäftigung anschließt (vgl. BSG in SozR Nr. 22 zu § 1259 RVO). Die Zeit der Inhaftierung ist aber kein solcher Überbrückungstatbestand.

10. In der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 18. Juni 1947 mag der Versicherte arbeitslos gewesen sein, jedoch kann diese Zeit ebenfalls nicht als Ausfallzeit angerechnet werden, weil durch sie nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden ist. Zwar hat der Versicherte bis zum 19. April 1945 eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach versicherungspflichtig war. Darauf kommt es aber nicht an, denn der Gesetzgeber geht nur dann davon aus, daß der Versicherte ohne den Ausfalltatbestand weiterhin Pflichtbeiträge entrichtet hätte, wenn der Versicherte vor dem Ausfalltatbestand tatsächlich der Versicherungspflicht unterlag. Wie aber bereits unter 5. dargelegt wurde, ist der Versicherte während der vorausgegangenen Beschäftigungszeit wegen des Bezuges der Invalidenpension nach § 13 AVG a.F. versicherungsfrei gewesen. Die Zeit der Arbeitslosigkeit hat also nicht eine versicherungspflichtige, sondern eine versicherungsfreie Beschäftigung unterbrochen, so daß sie nicht als Ausfallzeit angerechnet werden kann.

11. Soweit es sich um die Zeit vom 1. Juli 1949 bis zum 30. September 1950 handelt, ist nach den Tatsachenfeststellungen des LSG der Tatbestand des § 57 Nr. 3 RKG n.F. zwar erfüllt, jedoch überschreitet diese 15 Monate umfassende Zeit zusammen mit der als nachgewiesen unterstellten weiteren Ausfallzeit von 13 Monaten (vgl. unter 7. und 8.) nicht die pauschale Ausfallzeit von 28 Monaten.

Der Senat hat die danach unbegründete Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650260

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