Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.03.1996; Aktenzeichen L 6 J 103/94)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente), hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente).

Die Klägerin, geboren 1940, hat nach den Feststellungen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) keinen Beruf erlernt. Sie war von 1954 bis 1960 als Haushaltshilfe versicherungspflichtig beschäftigt; ab 1967 arbeitete sie als Küchenhilfe. Seit Juli 1991 ist sie arbeitsunfähig erkrankt.

Im März 1992 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dieser Antrag wurde von der Beklagten nach ärztlicher Begutachtung abgelehnt (Bescheid vom 7. Juli 1992, Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1993).

Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Koblenz ≪SG≫ vom 7. April 1994; Urteil des LSG vom 8. März 1996).

Das LSG hat zunächst einen Anspruch auf Gewährung von BU-Rente nicht für gegeben erachtet. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen sei, und daraus gefolgert, daß sie sich auf alle Hilfsarbeitertätigkeiten verweisen lassen müsse, ohne daß es einer konkreten Benennung bedürfe. Zu solchen Tätigkeiten sei sie auch in der Lage. Sie sei zwar beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Ausschluß von Tätigkeiten mit überwiegendem Stehen und Sitzen, Arbeiten im Knien, Hocken oder Besteigen von Leitern, Arbeiten an gefährlichen Maschinen, Arbeiten mit Konzentrationsvermögen oder Publikumsverkehr und Arbeiten, die zugluft- oder nässeexponiert seien. Für solche Arbeiten gebe es aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch genügend Arbeitsplätze (offen oder besetzt). Das Risiko, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten, sei nicht in der Rentenversicherung abgesichert.

Wegen der ihr noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten sei sie auch nicht erwerbsunfähig (eu).

Die Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens von Amts wegen hielt das LSG nicht für erforderlich, obwohl seit dem letzten Gutachten mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Aus den hausärztlichen Bescheinigungen ergebe sich kein Anhalt für eine Verschlechterung oder Neuerkrankung. Außerdem habe die Klägerin selbst erheblich zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen.

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, bei ihr liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die zur Benennung einer Verweisungstätigkeit zwinge. Auf der einen Seite sei ihre konzentrative Minderbelastbarkeit zu beachten, auf der anderen Seite schlössen ihre vielfältigen Leiden dauerhaftes Sitzen, Gehen oder Stehen aus, so daß jeweils zwischenzeitliche Möglichkeiten zum Aufstehen und Umhergehen gegeben sein müßten. Der Arbeitsmarkt sei durch diese Leistungsbehinderungen so stark eingeschränkt, daß Zweifel aufkommen müßten, ob sie ihre Arbeitskraft noch auf dem Arbeitsmarkt verwerten könne.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1993 zu verurteilen, ihr ab 1. April 1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie beruft sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist zulässig; sie ist auch im Sinne der Zurückverweisung begründet.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Nach § 300 Abs 2 SGB VI kommt eine Anwendung des vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechts nur dann noch in Betracht, wenn in dieser Zeit schon ein Anspruch bestanden hat und dieser bis zum 31. März 1992 geltend gemacht worden ist. Die Klägerin hat zwar ihren Antrag noch im März 1992 gestellt. Nach Lage der Sache kann er sich aber nicht auf Zeiten vor dem 1. Januar 1992 beziehen; denn sowohl nach § 1290 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als auch nach § 99 Abs 1 SGB VI kommt eine rückwirkende Rentengewährung nur dann in Betracht, wenn die Rente innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin bereits seit Juli 1991 erkrankt war und Anhaltspunkte dafür, daß sich ihr Zustand in der Zeit bis zur Antragstellung wesentlich verschlechtert hat, nicht erkennbar sind. Hiervon ist auch das LSG ausgegangen.

Ob die Klägerin nach den Vorschriften des SGB VI eu oder berufsunfähig (bu) ist, kann noch nicht abschließend entschieden werden.

Die Klägerin begehrt in erster Linie Rente wegen EU.

Gemäß § 44 Abs 2 SGB VI liegt EU vor, wenn die Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

Dazu muß sich die Klägerin auf alle Erwerbstätigkeiten verweisen lassen, die auf dem Arbeitsmarkt zugänglich sind und die sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann, mithin auch auf ungelernte Tätigkeiten jeglicher Art. Im Hinblick auf Zahl und Art der bei ihr vorliegenden Behinderungen könnte jedoch eine Situation gegeben sein, in der auch bei Verweisung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Bezeichnung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich ist.

Nach der vom Großen Senat bestätigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (vgl den Beschluß vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 – Umdr S 10 ff mwN) ist einer Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen, die sie noch ausüben kann. Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann zu machen, wenn bei der Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. In diesem Fall kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist. Es kommen vielmehr ernste Zweifel daran auf, ob die Versicherte mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist.

Im Hinblick darauf, daß der Große Senat des BSG die vom erkennenden Senat angestrebte Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Benennung von ungelernten Verweisungstätigkeiten für erheblich leistungsgeminderte, aber noch vollschichtig einsetzbare Versicherte (vgl die Vorlagebeschlüsse vom 24. November 1994 – 13 RJ 19/93 – ua) auch mit Rücksicht auf zwischenzeitliche gesetzgeberische Maßnahmen (vgl §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) abgelehnt hat, kommt den Merkmalen „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen” und „schwere spezifische Leistungsbehinderung” eine besondere Bedeutung zu.

Der dargestellten Systematik entsprechend liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nur dann vor, wenn die Fähigkeit der Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Dazu hat nach Auffassung des erkennenden Senats der Große Senat des BSG in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 hinreichend deutlich gemacht, daß die Frage, ob im konkreten Fall eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen ist, nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitswelt, insbesondere auch der dort an Arbeitnehmer gestellten Anforderungen, zutreffend beantwortet werden kann (vgl bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr 81).

Unter dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung” werden vom BSG diejenigen Fälle erfaßt, wo bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Hingegen trägt das Merkmal „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen” dem Umstand Rechnung, daß auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Jede qualitative Leistungseinschränkung, zB der Ausschluß von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, versperrt der Versicherten eine bestimmte Gruppe von Arbeitsplätzen, dh alle Tätigkeiten, bei denen – und sei es auch nur gelegentlich – die nicht mehr mögliche Leistungserbringung gefordert wird. Jede weitere Leistungseinschränkung schließt ihrerseits einen anderen Bereich des Arbeitsmarktes aus, wobei sich diese Bereiche überschneiden, aber auch zu einer größeren Einengung des Arbeitsmarktes addieren können. Mit jeder zusätzlichen Einengung steigt die Unsicherheit, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können. In diesem Sinne kann letztlich auch eine größere Summierung „gewöhnlicher” Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen.

„Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen” und „schwere spezifische Leistungsbehinderung” sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Konkretisierung nur schwer zugänglich sind; denn zum einen sind die verschiedenen Leistungsanforderungen der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Arbeitsplätze kaum überschaubar und zudem ständigen Veränderungen unterworfen. Zum anderen können sich qualitative Leistungseinschränkungen je nach ihrer bei einem Versicherten vorliegenden Anzahl, Art und Schwere ganz unterschiedlich auf dessen betriebliche Einsetzbarkeit auswirken. Feste Grenzlinien lassen sich nicht festlegen, zumal auch der Begriff „leichte Arbeiten”, auf den sich die genannten Merkmale als Ausnahmen beziehen, Unschärfen enthält, die es erforderlich machen, die im Einzelfall vorliegenden Leistungseinschränkungen insgesamt in ihrer konkreten Bedeutung für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu bewerten. Nur so erscheint eine „vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe” gewährleistet, wie sie der Große Senat des BSG in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 (vgl zB GS 2/95 Umdr S 19) vorausgesetzt hat.

Im Hinblick auf diese Gegebenheiten sind die bisherigen Entscheidungen des BSG zum Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nur als Einzelfallentscheidung zu werten, die den Besonderheiten der jeweiligen Sachlage Rechnung zu tragen suchen. Die vom BSG jeweils vorgenommenen Beurteilungen mögen zwar – auch wenn sie weder näher begründet noch berufskundlich oder arbeitswissenschaftlich belegt worden sind – im allgemeinen nachvollziehbar sein, ihnen lassen sich jedoch keine generellen Abgrenzungskriterien entnehmen; allenfalls können sie – soweit sie auf aktuellen Erkenntnissen zu den Verhältnissen der Arbeitswelt beruhen – Anhaltspunkte für weitere Entscheidungen liefern.

Da es für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, keinen konkreten Beurteilungsmaßstab gibt, können auch für die tatrichterliche Begründung und die dazu nötigen Tatsachenfeststellungen keine allgemeingültigen Anforderungen aufgestellt werden. Auch der Begründungsaufwand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, um so eingehender und konkreter muß das Tatsachengericht seine Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen.

Wie sich der Richter die jeweils erforderliche Tatsachenkenntnis verschafft, liegt in seinem Ermittlungsermessen (vgl § 103 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Angesichts des (noch) unzulänglichen Gesamtüberblicks über typische Anforderungen ungelernter Verrichtungen ist ihm dabei ein weiter Freiraum für Einschätzungen zuzugestehen. Gleichwohl muß aus rechtsstaatlichen Gründen ein Mindestmaß an Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung gesichert bleiben. Zwar wird der Richter in vielen Fällen anhand allgemeinkundiger Tatsachen, seiner Berufserfahrung oder durch Beiziehung von Beweisergebnissen aus anderen Verfahren über eine Beurteilungsgrundlage verfügen, die eine Beweisaufnahme im Einzelfall erübrigt. Wegen der großen Beurteilungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten ist dann regelmäßig eine eingehende Erörterung der Einschätzungen mit den Beteiligten erforderlich. Dort, wo dies nicht ausreicht – was vor allem in Grenzfällen so sein wird –, ist jedoch eine Beweisaufnahme erforderlich, zB durch Anhörung eines Sachverständigen der Arbeitsverwaltung, um aufzuklären, ob noch ein ausreichendes Verweisungsfeld vorliegt oder, falls dies nicht der Fall ist, eine geeignete Tätigkeit konkret benannt werden kann.

Das LSG hat, ohne sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen, festgestellt, es gebe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch genügend der Klägerin zumutbare Arbeitsplätze. Eine solche pauschale Feststellung reicht jedoch im Hinblick auf den Umfang der Leistungseinschränkungen nicht aus und kann deshalb der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Der vorliegende Fall gibt durchaus Anlaß im Einzelnen zu prüfen, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des LSG nicht nur auf leichte körperliche Arbeiten beschränkt. Sie kann außerdem nicht überwiegend stehend oder sitzend arbeiten sowie Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen ausüben, und das bedeutet, daß sie nur Arbeiten mit wechselnder Körperhaltung verrichten kann; sie darf ferner keine Arbeiten in Knien oder Hocken, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten oder an gefährlichen Maschinen verrichten. Von diesen Einschränkungen mag zwar der Ausschluß von Arbeiten im Knien, Hocken und auf Leitern und Gerüsten von dem Begriff „leichte Arbeiten” mit umfaßt sein. Bereits der Ausschluß von Arbeiten mit überwiegendem Sitzen stellt aber eine zusätzliche Begrenzung dar, weil gerade Arbeiten im Sitzen oft zu den leichten Tätigkeiten zu rechnen sein dürften. Eine weitergehende Einschränkung enthält ferner der Ausschluß von Arbeiten an gefährlichen Maschinen, weil begrifflich die Gefährlichkeit von Maschinen nicht notwendigerweise mit der Schwere der Arbeitsanforderungen zu tun hat. In dem verbleibenden Bereich leichter Tätigkeiten scheiden für die Klägerin außerdem Tätigkeiten aus, die besonderes Konzentrationsvermögen erfordern, und Arbeiten mit Publikumsverkehr. Für den Umfang der dadurch bewirkten Einschränkungen kommt es auch darauf an, was in diesem Zusammenhang unter „besonderem Konzentrationsvermögen” zu verstehen ist, d.h. welche Arbeiten hierdurch ausgeschlossen werden. Das LSG hätte sich deshalb mit diesen einzelnen Einschränkungen auseinandersetzen und ihre Bedeutung für die Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt bewerten müssen.

Da der erkennende Senat die nach alledem noch fehlenden Tatsachenfeststellungen nicht selbst treffen kann, hält er es für geboten, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Kommt das LSG nach weiterer Sachaufklärung zu dem Ergebnis, daß eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, bleibt weiter zu prüfen, ob für die dann zu benennende Verweisungstätigkeit der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 137, 139; Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 – Umdr. S 14). Insbesondere ist dabei in Betracht zu ziehen, daß es sich um Schonarbeitsplätze handeln könnte.

Über den Hilfsantrag auf Gewährung von BU-Rente hat der erkennende Senat noch nicht zu befinden.

Das LSG wird in seinem abschließenden Urteil auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

SozSi 1998, 159

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