Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Übergangsgeldes bei Verdienständerung während der Arbeitsunfähigkeit. Harmonisierung nach dem RehaAnglG. Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Auf Verletzten- bzw Übergangsgeld der UV, das nach dem Grund- bzw Regellohn der KV berechnet wird, ist RVO § 573 Abs 1 (Neuberechnung des JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung) auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn die Leistung nicht nur für verhältnismäßig kurze Zeit gewährt wird (Anschluß und Weiterführung von BSG 1976-08-24 8 RU 16/76 = BSGE 42, 163).

 

Orientierungssatz

1. Maßgebend für die Berechnung sowohl des Verletztengeldes als auch seit dem 1974-10-01 des Übergangsgeldes ist das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte Entgelt. Erst nachträglich während der Arbeitsunfähigkeit eingetretene Veränderungen sind grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Versicherte ohne die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt nach deren Eintritt ein höheres Entgelt erhalten hätte.

2. Die vom Gesetzgeber auch im RehaAnglG beibehaltene Berechnung des Übergangsgeldes widerspricht nicht dem Gleichheitssatz.

Zu den Gründen, die die unterschiedliche Behandlung der Versicherten tragen, deren Verletztengeld bzw Übergangsgeld nach dem Grund- bzw Regellohn berechnet wird, und der Versicherten, bei denen dieser Leistung der JAV zugrunde liegt, gehört das Bestreben des Gesetzgebers, die Vorschriften über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes sowie des Übergangsgeldes sowohl in der UV als auch in der RV zu harmonisieren und dabei vor allem während Rehabilitationsmaßnahmen die während dieser Zeit zu gewährenden Geldleistungen möglichst nicht in unterschiedlicher Höhe zu gewähren, je nachdem, ob der Betroffene die Rehabilitationsmaßnahme von einem Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder einem Unfallversicherungsträger erhält. Dies würde aber bei einer entsprechenden Anwendung des RVO § 573 für die die Regelfälle betreffende Berechnung des Verletzten- bzw Übergangsgeldes eintreten.

3. Eine den Gleichheitssatz verletzende Schlechterstellung der Versicherten, deren Übergangsgeld nach RVO § 561 Abs 1 berechnet wird, gegenüber den Versicherten, deren Übergangsgeld der JAV zugrunde liegt, ist nicht gegeben, weil es sich um zwei nicht vergleichbare Gruppen von Versicherten handelt, für die unterschiedliche Vorschriften bestehen und bei denen deshalb eine nur eine Gruppe betreffende günstigere Regelung für eine bestimmte Leistungsberechnung nicht gegen den Grundsatz verstößt, Gleiches gleich zu behandeln.

 

Normenkette

RVO § 561 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1974-12-21, § 573 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30; RehaAnglG Fassung: 1974-08-07; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Entscheidung vom 28.02.1977; Aktenzeichen S 3 U 530/75)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger erkrankte im Juni 1973 während seiner Tätigkeit als Medizinalassistent in einem Krankenhaus an einer Hepatitis. Die Beklagte stellte eine Virushepatitis als Berufskrankheit fest. Sie gewährte dem bei einer Ersatzkasse freiwillig gegen Krankheit versicherten Kläger vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1975 ein nach dem Grundlohn bzw Regellohn berechnetes Verletzten- bzw Übergangsgeld.

Der Kläger hat geltend gemacht, sein Übergangsgeld müsse für die Zeit vom 1. Januar 1974 an nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet werden, da er ohne die Berufskrankheit spätestens in diesem Zeitpunkt seine Approbation erhalten hätte.

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 28. Februar 1977 die Klage abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt: Im Gegensatz zu der Berechnung des JAV, auf dem die Verletztenrente aufbaue, habe die Berechnung des Übergangsgeldes von dem Entgelt des letzten abgerechneten Monats auszugehen und Lohnänderungen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, zu denen auch eine Gehaltsänderung wegen Beendigung der Ausbildungszeit gehöre, außer Ansatz zu lassen.

Das SG hat unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluß vom 1. Juni 1977 die Revision zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt.

Er trägt vor: Der Gleichheitssatz gebiete, alle Versicherten, welche die Voraussetzungen des § 573 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erfüllten, gleich zu behandeln. Es könne und dürfe in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob der Verletzte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zufällig Arbeitnehmer im Sinne von § 561 Abs 1 RVO oder ein übriger Verletzter im Sinne von Abs 3 dieser Vorschrift gewesen sei. Es wäre weder mit dem Gleichheitssatz noch mit dem Sozialstaatsprinzip zu vereinbaren, daß Unternehmer und freie Berufe durch eine abweichende Berechnung des Übergangsgeldes privilegiert würden. Die Vorschriften des § 182 Abs 4 und 5 RVO, auf die § 561 Abs 1 RVO verweise, hätten nur Bedeutung als Rechnungsfaktor, nicht aber als materielle Anspruchsgrundlage. Als Entgelt sei somit der Höchstsatz des JAV nach § 575 Abs 2 RVO bei der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sich wie hier der Verletzte günstiger stelle als bei der von der Beklagten ohne Berücksichtigung des Gleichheitssatzes vorgenommenen Berechnung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG und die Verwaltungsakte der Beklagten vom 2. Dezember 1974, 7. April 1975, 24. April 1975, 4. Juni 1975, 2. Juli 1975 und 7. August 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1974 bis 31. Juli 1975 ein Verletzten- bzw Übergangsgeld nach Maßgabe des JAV eines approbierten Arztes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet.

Die Beklagte hat das Verletztengeld bzw ab 1. Oktober 1974 das Übergangsgeld des Klägers mit Recht nach dem Grund- bzw Regellohn berechnet (s. § 560 Abs 2, § 561 Abs 1 iVm § 182 Abs 4, 5 und 6 RVO idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - RehaAnglG - vom 7. August 1974 - BGBl I 1881 - am 1. Oktober 1974 und für die Zeit danach § 561 Abs 1 iVm § 182 Abs 4, 5 und 8 RVO idF des Gesetzes vom 7. August 1974 aaO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S. 563 h ff.).

Der Kläger war bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Auch bei freiwillig krankenversicherten Personen war das Verletztengeld nach § 561 Abs 1 Nr 2 RVO idF bis zum Inkrafttreten des RehaAnglG (aaO) zu berechnen (s. BSG SozR Nr 3 zu § 561 RVO; Brackmann aaO Stand: 40. Nachtrag, S. 564 o II; Dörner/Jegust, BG 1963, 153, 158; BT-Drucks IV/938 (neu), S. 9). Der Kläger war als in einem Krankenhaus beschäftigter Medizinalassistent auch Arbeitnehmer im Sinne des § 561 Abs 1 RVO idF des RehaAnglG (s. BSGE 42, 163, Brackmann aaO, Stand: 47. Nachtrag, S. 563 b ff.).

Maßgebend für die Berechnung sowohl des Verletztengeldes als auch seit dem 1. Oktober 1974 des Übergangsgeldes ist das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte Entgelt. Erst nachträglich während der Arbeitsunfähigkeit eingetretene Veränderungen sind grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Dies ist durch die Neufassung des § 182 Abs 5 Satz 1 RVO idF des RehaAnglG noch verdeutlicht worden (s. Brackmann aaO S. 563 n; Jung/Preuß, Kommentar zum RehaAnglG, 2. Aufl, § 13 Anm 6; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 561 Anm 4 Buchst b, aa und bb; Miesbach/Baumer, Die gesetzliche Unfallversicherung, § 561 Anm 4), galt aber dem Sinn der Vorschrift entsprechend schon nach früherem Recht (s. BSGE aaO S. 166; Brackmann aaO; s. zum Krankengeld schon BSGE 36, 59, 61). Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Versicherte ohne die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt nach deren Eintritt ein höheres Entgelt erhalten hätte. Das Verletzten- bzw Übergangsgeld ist in diesen Fällen nicht nach dem voraussichtlich erzielten höheren Entgelt neu zu berechnen. § 573 Abs 1 RVO, nach dem der JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu zu berechnen ist, findet entgegen der Auffassung des Klägers keine Anwendung, da das Verletzten- bzw Übergangsgeld des Klägers nicht nach dem JAV (s. § 561 Abs 3 RVO) berechnet ist (BSGE 42, 163, 169; Bereiter-Hahn/Schieke, Unfallversicherung, 4. Aufl, § 561 Anm 4.2. - unter a). Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 8. Senats des BSG (BSGE aaO) an.

Der 8. Senat hat erörtert, im Ergebnis aber offengelassen, ob allenfalls etwas anderes für die Fälle in Betracht käme, in denen sich die medizinische oder berufliche Rehabilitation über längere Zeit erstreckt und deshalb entsprechend lange Verletzten- bzw Übergangsgeld zu zahlen ist (BSG aaO S. 170). Der Kläger hat Verletzten- und Übergangsgeld für zwei Jahre erhalten. Auch bei dieser Bezugsdauer ist das nach dem Grund- bzw Regellohn berechnete Verletzten- und Übergangsgeld jedoch nicht nach § 573 Abs 1 RVO neu zu berechnen. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ist diese Vorschrift nur bei Leistungen anzuwenden, die nach dem JAV berechnet werden. Eine durch eine entsprechende Anwendung des § 573 RVO auf nicht nach dem JAV berechnete Verletzten- und Übergangsgelder zu schließende Lücke liegt nicht vor. Dem Gesetzgeber war insbesondere bei Verabschiedung des RehaAnglG (aaO) im Jahre 1974 bekannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Berechnung des Krankengeldes nach der Arbeitsunfähigkeit eintretende Änderungen nicht zu einer Erhöhung dieser Leistung führen. Ebenso wurde bereits vor Inkrafttreten des RehaAnglG für die Berechnung des Verletztengeldes auf entsprechende Vorschriften zum Krankengeld verwiesen. Der Gesetzgeber hat jedoch weder für das Krankengeld noch für das Übergangsgeld durch dieses Gesetz eine dem § 573 Abs 1 RVO entsprechende Änderung getroffen. Daß dies nicht darauf beruht, daß er im Jahre 1974 die Möglichkeit nachträglicher Änderungen übersehen hat, zeigt auch die durch § 182 Abs 8 RVO eingefügte Anpassung des Krankengeldes. Diese Vorschrift ist für die Berechnung des Übergangsgeldes anzuwenden (s. § 561 Abs 1 Satz 1 RVO). Von weitergehenden § 573 RVO entsprechenden allgemeinen Regelungen für das Übergangsgeld der Unfallversicherung hat der Gesetzgeber abgesehen, obgleich kein Zweifel bestand, daß das Übergangsgeld - wenn seine sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - in der Unfallversicherung nicht nur während kurativer ärztlicher Behandlungen, sondern auch während der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation und insbesondere der Berufshilfe zu gewähren ist (s. Brackmann aaO S. 561 i). Insbesondere bei Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation ist jedoch auch nach den im Jahre 1974 dem Gesetzgeber bekannten Umständen das Übergangsgeld nicht selten über längere Zeit, zum Teil über Jahre zu gewähren. Für die Berechnung des Übergangsgeldes während einer Maßnahme der Berufshilfe sind in § 568 Abs 2 und 3 RVO besondere Regelungen enthalten, ohne daß dabei zusätzlich auf § 573 RVO Bezug genommen oder eine entsprechende Regelung getroffen worden ist. Dies entspricht der durch das RehaAnglG angestrebten möglichst gleichen Behandlung aller Rehabilitanden beim Bezug des Kranken- und Übergangsgeldes (s. BT-Drucks 7/1237, S. 50, 7/2256, 2, 4), die nicht zu stark durch Sonderregelungen für die einzelnen Sozialversicherungszweige durchbrochen werden soll. Gegen eine entsprechende Anwendung des § 573 RVO bei längerer Gewährung des Übergangsgeldes spricht zudem, daß kein Kriterium ersichtlich ist, ab wann die Rechtsprechung einen "längeren", die entsprechende Anwendung des § 573 RVO rechtfertigenden Zeitraum annehmen sollte. Ob für diese Fälle sozialpolitisch eine besondere, zB dem § 573 RVO entsprechende allgemeine Regelung für das Kranken- und für das Übergangsgeld aus der Unfall- und Rentenversicherung in Betracht gezogen werden sollte, bedarf hier keiner Entscheidung. Die insbesondere vom Gesetzeswortlaut sowie der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte des RehaAnglG getragene Auslegung führt auch nicht zu im Einzelfall untragbaren Ergebnissen; denn die Unfallversicherungsträger können in Härtefällen sowohl besondere Unterstützungen nach § 563 RVO gewähren (s. Bereiter-Hahn/Schieke aaO) als auch bei der Berufshilfe das Übergangsgeld gemäß § 568 Abs 3 Nr 3 RVO berechnen. Entsprechende Regelungen sind in § 20 RehaAnglG, § 1242 RVO, § 19 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und § 56 Abs 3 Nr 6 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sowie § 14 Satz 1 Nr 3 RehaAnglG, § 1241a Abs 2 Nr 3 RVO, § 18a Abs 2 Nr 3 AVG und § 59a Satz 1 Nr 3 AFG enthalten. Durch sie kann in Härtefällen unter Beachtung der oben angeführten durch das RehaAnglG angestrebten möglichst gleichen Behandlung der Rehabilitanden vermieden werden, daß die Bereitschaft des Verletzten zur Rehabilitation (s. BSG aaO) jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Die vom Gesetzgeber auch im RehaAnglG beibehaltene Berechnung des Übergangsgeldes widerspricht entgegen der Auffassung der Revision nicht dem Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (vgl BVerfG NJW 1979, 2295, 2296). Zu den Gründen, die im vorliegenden Falle die unterschiedliche Behandlung der Versicherten tragen, deren Verletztengeld bzw Übergangsgeld nach dem Grund- bzw Regellohn berechnet wird, und der Versicherten, bei denen dieser Leistung der JAV zugrunde liegt, gehört das Bestreben des Gesetzgebers, die Vorschriften über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes sowie des Übergangsgeldes sowohl in der Unfallversicherung als auch in der Rentenversicherung zu harmonisieren (s. Brackmann aaO) und dabei vor allem während Rehabilitationsmaßnahmen die während dieser Zeit zu gewährenden Geldleistungen möglichst nicht in unterschiedlicher Höhe zu gewähren, je nachdem, ob der Betroffene die Rehabilitationsmaßnahme von einem Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder einem Unfallversicherungsträger erhält. Dies würde aber bei einer entsprechenden Anwendung des § 573 RVO für die die Regelfälle betreffende Berechnung des Verletzten- bzw Übergangsgeldes eintreten. Eine den Gleichheitssatz verletzende Schlechterstellung der Versicherten, deren Übergangsgeld nach § 561 Abs 1 RVO berechnet wird, gegenüber den Versicherten, deren Übergangsgeld der JAV zugrunde liegt, ist zudem nicht gegeben, weil es sich um zwei nicht vergleichbare Gruppen von Versicherten handelt, für die unterschiedliche Vorschriften bestehen und bei denen deshalb eine nur eine Gruppe betreffende günstigere Regelung für eine bestimmte Leistungsberechnung nicht gegen den Grundsatz verstößt, Gleiches gleich zu behandeln, zumal da die aufgezeigten besonderen Regelungen grob unbillige Ergebnisse vermeiden lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 219

Breith. 1981, 24

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