Beteiligte

Klägerin und Revisionsklägerin

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I

Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Sie wendet sich gegen den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 1977 vom 21. April 1978, durch den ihr u.a. wegen mehrerer Arbeitsunfälle von Beschäftigten des Unternehmens ein Zuschlag von 25 v.H. des Umlagebeitrags = 3.499,93 DM auferlegt worden ist. Der Berechnung des Zuschlags legte die Beklagte eine Durchschnittsunfallbelastungsziffer von 28,56 und eine aufgrund von 29 Belastungspunkten berechnete Eigenunfallbelastungsziffer des Unternehmens der Klägerin von 130,61 zugrunde. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 1979 zurück.

Die von der Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobene Klage mit dem Antrag, die Bescheide vom 21. April 1978 und 5. März 1979 aufzuheben, ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 14. Februar 1980). Die Berufung der Klägerin mit dem Antrag die beiden Bescheide aufzuheben, soweit in ihnen ein Beitragszuschlag von 3.499,93 DM festgesetzt worden ist, hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 19. Oktober 1982). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Satzung der Beklagten stehe im Einklang mit § 725 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Gesetzgeber habe dem Satzungsgeber einen weiten Spielraum eingeräumt. § 725 Abs. 2 RVO erlaube, die Kostensituation unbeachtet zu lassen und stattdessen allein auf die Anzahl oder allein auf die Schwere der Arbeitsunfälle oder auf beide Merkmale zusammen abzustellen. Dem entspreche § 28 Abs. 8 der Satzung der Beklagten, wonach die Eigenunfallbelastung der Klägerin aufgrund der Zahl und der Schwere der Arbeitsunfälle errechnet werde. Die Schwere der Arbeitsunfälle richte sich gem. § 28 Abs. 4 bis 7 der Satzung nach der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Dauer der stationären Heilbehandlung und der Höhe der erstmalig festgesetzten Verletztenrente. Es sei auch sachlich berechtigt, wenn § 28 Abs. 9 der Satzung bestimme, daß alle Arbeitsunfälle des jeweiligen Umlagejahres und des diesen vorangegangenen Jahres (Beobachtungszeitraum) mit ihrer Unfallbelastung im Umlagejahr berücksichtigt werden. Denn wenn die Folgen eines Unfalls nicht nur im ersten, sondern auch noch im zweiten Jahr vorhanden seien, sei dies ein Indiz für die Schwere des Unfalls. Die Behauptung der Klägerin, daß nicht genügend zwischen Bagatellunfällen und schwereren Unfällen unterschieden werde, betreffe die Zweckmäßigkeit des gewählten Maßstabes. Da der Gesetzgeber derartige Zweckmäßigkeitserwägungen selbst nicht angestellt, sondern dies dem Satzungsgeber überlassen habe, könnten nicht die Zweckmäßigkeitserwägungen des Gerichts oder der Klägerin an die Stelle der Zweckmäßigkeitserwägungen der Berufsgenossenschaft und ihre sich darauf gründende Entscheidung treten. Auch ein Verfahrensverstoß sei nicht erkennbar. Durch die Auferlegung eines Zuschlags von 3.499,93 DM werde der Klägerin nicht die Ausübung ihres gewählten Berufes unmöglich gemacht (Art. 12 des Grundgesetzes - GG -); es liege auch keine übermäßige Belastung des Eigentums vor (Art. 14 GG). Die Satzung der Beklagten verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), weil sie sich von den Satzungen anderer Unfallversicherungsträger unterscheide.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision zugelassen (Beschluß vom 22. März 1983). Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Der § 28 der Satzung der Beklagten verstoße gegen § 725 Abs. 2 RVO. Das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß § 725 Abs. 2 RVO den Berufsgenossenschaften einen uneingeschränkten Freiheitsraum einräume, der gerichtlich nicht nachgeprüft werden könne. Die Berufsgenossenschaften seien trotz eines großen Gestaltungsspielraumes an die allgemeinen Erfordernisse des Rechtsstaates gebunden. Dazu gehöre im Beitragsausgleichsverfahren, ebenso wie in anderen Rechtsbereichen und insbesondere im kommunalen Abgabenrecht, eine Orientierung der Beitragshöhe am Wirklichkeitsmaßstab, zumindest aber am Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dem Wirklichkeitsmaßstab, der vom Gleichheitsgrundsatz und vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) gefordert werde, sei die Gegenleistung nach der ermittelten Inanspruchnahme zu bemessen. Wenn der Wirklichkeitsmaßstab ohne besonderen und wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht angewandt werden könne, dürfe auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgegriffen werden. Eine solche Wirklichkeitsnähe sei in § 28 der Satzung nicht gegeben. Darüber hinaus gelte für die Satzung auch das aus Art. 20 Abs. 3, 28 GG herzuleitende Übermaßverbot. Dieser Grundsatz verbiete, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zwischen den Parteien völlig außer acht zu lassen. Vielmehr sei es erforderlich, die Höhe der zu erbringenden Beiträge im Beitragsausgleichsverfahren an den von der Beklagten zu erbringenden Leistungskosten zu orientieren. Die von der Beklagten in § 28 Abs. 3 bis 7 der Satzung geregelte Unterscheidung zwischen leichten und schweren Unfällen sei unverhältnismäßig. Es verstoße nicht nur gegen das Kostendeckungsprinzip, sondern führe auch zu einer ungleichen "Bestrafung" der betroffenen Unternehmer. Die Orientierung an der Schwere eines Unfalls erfordere eine differenziertere Berechnung als sie in § 28 Abs. 4 und 5 der Satzung vorgenommen werde; dort seien lediglich fünf Schwere-Kategorien vorgesehen. Es sei mit § 725 Abs. 2 RVO auch nicht vereinbar, bei der Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eines Verletzten im Laufe eines Jahres, den Unternehmer gem. § 28 Abs. 6 der Satzung noch weiterhin mit den Punkten für die erstmals festgestellte höhere MdE zu belasten. Darüber hinaus bestünden rechtliche Zweifel daran, ob zur Ermittlung des Zuschlages die sog. Eigenunfallbelastungsziffer zum Gesamtbeitrag in Beziehung gesetzt werden dürfe (§ 28 Abs. 11 der Satzung). Erstere werde unabhängig von den Löhnen berechnet, während sich die Beitragseinheiten aus der Multiplikation der Gefahrklasse mit den gezahlten Löhnen ergäbe. Unternehmen mit höheren Löhnen würden somit mit einem höheren Zuschlag belegt als solche mit niedrigeren Löhnen. Dies widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG).

Die Klägerin beantragt, die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Februar 1980 und des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1982 sowie den Beitragsbescheid für das Jahr 1977 vom 21. April 1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1979 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie u.a. vor, die Klägerin habe den Normzweck des § 725 Abs. 2 RVO verkannt. Diese Vorschrift diene der Unfallverhütung und nicht auch gleichzeitig der Kostendeckung oder einer kostengerechten Verteilung der Unfallbelastung. Dem Satzungsgeber der Beklagten sei es überlassen gewesen, die von § 725 Abs. 2 RVO vorgegebenen Maßstäbe sowohl alternativ als auch kombiniert zu verwenden. § 28 der Satzung bewerte nur die Zahl und Schwere der Arbeitsunfälle; die Kosten werden nicht berücksichtigt. Dieses Verfahren stehe im Einklang mit § 725 Abs. 2 RVO. Dem Übermaßverbot sei dadurch Rechnung zu tragen, daß § 28 Abs. 9 der Satzung die Höhe des Zuschlages auf 25 v.H. des jeweiligen Umlagebeitrages beschränke. Auch die Zweifel an der Ermittlung der Eigenunfallbelastungsziffer seien unberechtigt, da die Höhe der Lohnsumme für die Ermittlung der tatsächlichen Unfallgefährdung weniger relevant sei als die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Die Klägerin lasse auch außer acht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers das Beitragsausgleichsverfahren wirtschaftlich spürbar sein dürfe. Deshalb sei es sogar systemgerecht, daß der Unternehmer, der die höheren Löhne zahle, stärker in Anspruch genommen werde. Im übrigen hält die Beklagte das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerin ist nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Auferlegung eines Beitragszuschlages richtet. Soweit darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Beitragsbescheides begehrt wird, ist sie unzulässig. Der Beitragsbescheid für das Jahr 1977 vom 21. April 1978 betrifft die Festsetzung 1. des Beitrages der Klägerin für den Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft nach Art. 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) in Höhe von 2.002,66 DM, 2. des Beitrags der Klägerin für das Konkursausfallgeld nach §§ 186 b bis 186 d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Höhe von 627,50 DM, 3. des Beitrags für die freiwillige Unternehmerversicherung des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin nach § 545 RVO i.V.m. §§ 41 ff. der Satzung in Höhe von 253,65 DM, 4. des Beitrags für die versicherten Arbeitnehmer der Klägerin nach §§ 723 ff. RVO in Höhe von 13.746,06 DM und 5. des Zuschlags nach § 725 Abs. 2 RVO i.V.m. § 28 der Satzung von 25 v.H. des Umlagebeitrages (3. und 4.) in Höhe von 3.499,93 DM. Die Klägerin hat diesen Bescheid nur hinsichtlich des Zuschlags (5.) angefochten. In der Revisionsbegründung finden sich auch keinerlei Ausführungen, die die unter 1. bis 4. aufgeführten Beiträge betreffen. Die Klägerin rügt ausschließlich die Rechtswidrigkeit des Zuschlags. Damit ist der Beitragsbescheid hinsichtlich der Beiträge 1. bis 4. in Höhe von 16.629,87 DM in der Sache bindend (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Beitragszuschlag in Höhe von 3.499,93 DM für das Jahr 1977 zu Recht erhoben worden ist. Der Bescheid der Beklagten stützt sich insoweit auf § 28 der Satzung der Beklagten.

In der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Mittel für die Aufgaben der Berufsgenossenschaften (BGen) durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht (§ 723 Abs. 1 RVO). Dabei gilt das Umlageprinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung (§§ 724 Abs. 1, 740 RVO). Der anfallende Bedarf von Mitteln für das abgelaufene Geschäftsjahr wird nach dem festgestellten Verteilungsmaßstab auf den gerade vorhandenen Bestand an beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl. S. 540 c). Zum Gesamtbedarf gehören alle Kosten, die den BGen durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erwachsen (§ 21 SGB IV, §§ 723 Abs. 1, 724 Abs. 1 RVO), so die Kosten für die Unfallverhütung und erste Hilfe, das Heilverfahren, die Berufshilfe und die Geldleistungen, ferner die Aufwendungen für die Selbstverwaltung sowie die Verwaltung einschließlich deren Verfahren, den Finanzdienst und die Mittel zur Ansammlung von Rücklagen. Diesem Geldbedarf, vermindert durch die Verwaltungseinnahmen (z.B. Zinsen, Regreßeinnahmen, Säumniszuschläge), entspricht der Umfang des auf die Gesamtheit der beitragspflichtigen Unternehmer entfallenden Umlagesolls (vgl. Brackmann, a.a.O. S. 540 d und e). Die Höhe des Beitrags, mit dem der einzelne Unternehmer an dem Umlagesoll zu beteiligen ist, richtet sich in der Regel nach dem Entgelt der Versicherten in dessen Unternehmen und dem Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen (§§ 725 Abs. 1, 726, 727, 730 RVO; Ausnahmen § 728 RVO). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kostenaufwand der BG für Unfälle in einem einzelnen Unternehmen und dem Anteil des betreffenden beitragspflichtigen Unternehmers an der gesamten Unfallast besteht daher nicht. Dieser Kostenaufwand findet Berücksichtigung bei der Aufstellung des Gefahrtarifs, der sich wie ein Belastungstarif auswirkt (BSGE 43, 289, 290), und in der Veranlagung der Unternehmen zu einer bestimmten Gefahrklasse (§§ 730, 734 RVO). Darüber hinaus hat der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Raum (vgl. Brackmann a.a.O. S. 191, 361a und b, 540 m.w.N.). Die Ausführungen der Klägerin zum Wahrheits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Ermittlung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung zwischen den Parteien sind daher unerheblich.

Für die Verteilung des Umlagesolls auf die beitragspflichtigen Mitglieder der BGen sind auch die Beträge von Bedeutung, die sich aus der Auferlegung von Zuschlägen oder aus der Gewährung von Nachlässen und Prämien ergeben, denn sie mindern bzw. erhöhen die Beiträge aller Mitglieder. Nach § 725 Abs. 2 RVO haben die BGen (den Unternehmern) unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (§ 1552 Abs. 1 RVO) Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (Satz 1). Wegeunfälle (§ 550 RVO) bleiben dabei außer Ansatz (Satz 2). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Kosten der Arbeitsunfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (Satz 3). An die Stelle von Nachlässen oder zusätzlich zu diesen können nach der Wirksamkeit der Unfallverhütung gestaffelte Prämien gewährt werden (Satz 4). Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Berufskrankheiten sowie Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, ausnehmen (Satz 5).

Die Satzung der Beklagten sieht in § 28 vor, daß den einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden; Wegeunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, bleiben außer Ansatz (Abs. 1). Zahl und Schwere der Arbeitsunfälle werden gemäß den in Abs. 3 bis 7 aufgeführten Kriterien nach Punkten bewertet:

3.

Jeder anzuzeigende Arbeitsunfall führt zu einer Belastung mit 1 Punkt.

4.

Die Belastung nach Abs. 3 erhöht sich nach Maßgabe der jeweiligen Dauer der unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der einzelnen Arbeitsunfälle um weitere Punkte, und zwar für eine Arbeitsunfähigkeit. im Einzelfall a) von insgesamt mehr als 6 Wochen um 2 Punkte, b) von insgesamt mehr als 13 Wochen um 4 Punkte.

5.

Zusätzlich zu der Belastung nach den Absätzen 3 und 4 werden für eine stationäre Heilbehandlung von mehr als 18 Tagen a) bis zu einer Gesamtdauer von 6 Wochen 4 Punkte, b) bis zu einer Gesamtdauer von 13 Wochen 8 Punkte, c) über eine Gesamtdauer von 13 Wochen hinaus 12 Punkte angerechnet.

6.

Führt ein Arbeitsunfall zur erstmaligen Festsetzung einer Verletztenrente, wird den nach den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Betracht kommenden Belastungspunkten ein Fünftel des Vomhundertsatzes der im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als weiterer Belastungspunktwert hinzugerechnet; sich hierbei ergebende Bruchteile von Punkten werden auf ganze Punkte auf- oder abgerundet. Renten für eine MdE von weniger als 20 v.H. sowie Rentenänderungen innerhalb des Beobachtungszeitraums (vgl. Abs. 9) bleiben unberücksichtigt.

Dementsprechend wurde die Klägerin im Umlagejahr 1977 wie folgt belastet (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14. Mai 1980, Anlage"Unfallbelastungsliste") : 1. Unfall H-W… M… mit 8 Punkten (2 Punkte für Arbeitsunfähigkeit von insgesamt mehr als 13 Wochen; 6 Punkte für erstmalige Festsetzung einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH); 2. Unfall A-H… D… mit 2 Punkten für Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen; 3. Weitere 19 Punkte für 19 anzuzeigende Arbeitsunfälle. Insgesamt 29 Punkte.

Die Satzung der Beklagten ist autonomes Recht (§§ 33, 34 SGB IV) §§ 671, 798 RVO). Sie bildet eine der von der Selbstverwaltung beschlossenen Rechtsgrundlagen, aufgrund der die Verwaltung der BG die ihr als Mitglieder angehörenden Unternehmer u.a. zur Beitragsleistung heranzieht. Sie ist damit objektives Recht, unterliegt aber der Nachprüfung durch die Gerichte insbesondere darauf, ob sie Normen höherrangigen Rechts verletzt (BSGE 27, 237, 240). Die Satzung der Beklagten ist auch revisibles Recht (§162 SGG), weil ihr Geltungsbereich (§ 4 der Satzung) sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (BSGE 5, 222, 229).

§ 28 der Satzung ist mit höherrangigem Recht - RVO und GG - vereinbar.

Der hier maßgebende Regelungsinhalt des § 28 der Satzung hat seine Grundlage in § 725 Abs. 2 RVO. Zweck dieser Vorschrift ist es, durch finanzielle Be- und Entlastung auf eine verstärkte Unfallverhütung durch die Unternehmer hinzuwirken (vgl. BSGE 35, 74, 77; 38, 21, 33; 42, 129, 134; 48, 231, 234; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 725 Anm. 1 und 8; Brackmann, a.a.O. S. 543). Darüber hinaus sollen die genossenschaftlich haftenden Mitglieder der BGen gerechter an dem finanziellen Ergebnis eines Geschäftsjahres teilhaben (BSGE 48, 231, 234). Dabei geht es um den Ausgleich der Beitragslast zwischen den Unternehmern im Hinblick auf den Gefahrenunterschied der einzelnen in der BG zusammengeschlossenen Unternehmen (Brackmann, a.a.O. S. 542 f.). Die Beitragszuschläge wirken sich, wie bereits erwähnt, dahingehend aus, daß die Beitragsquote aller Unternehmen und die konkrete Beitragsbelastung aller nicht mit Zuschlägen belegten Unternehmen sinkt.

Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist auch den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung und somit auch den Trägern der Sozialversicherung ein nicht zu eng bemessener Spielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 27, 237, 240; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 5). Dies hat den Sinn, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, die durch demokratisch gebildete Organe in einem überschaubaren Bereich kraft ihrer besonderen Sachkunde eigenverantwortlich Entscheidungen treffen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressaten verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche oder örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könnte (BVerfGE 33, 125, 157). Allerdings darf von der mit dem Spielraum gegebenen Gestaltungsfreiheit nur im Einklang mit der Wertentscheidung des Gesetzes und der Verfassung Gebrauch gemacht werden (vgl. BSGE 27, 237, 240; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2).

In § 28 der Satzung der Beklagten ist entsprechend der Ermächtigung durch § 725 Abs. 2 RVO die Auferlegung von Zuschlägen unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle vorgesehen, wobei sich die Höhe der Zuschläge nach der Zahl und der Schwere der Arbeitsunfälle richtet. Wegeunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, bleiben außer Ansatz. Von der Möglichkeit, bei der Höhe der Zuschläge die Kosten der Arbeitsunfälle zu berücksichtigen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht; § 725 Abs. 2 RVO verpflichtete die Beklagte dazu auch nicht.

Die Belastung des Unternehmens bei jedem anzuzeigenden Arbeitsunfall (§ 1552 Abs. 1 RVO: Ein im Betrieb Beschäftigter wird durch den Unfall getötet oder so verletzt, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig ist) - hier mit einem Punkt (§ 28 Abs. 3 der Satzung) - entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Zur Begründung des durch den Sozialpolitischen Ausschuß des Bundestages eingefügten § 725 Abs. 2 RVO ist u.a. ausgeführt worden (BT-Drucks IV/938 - neu -S. 23), daß schon das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu einer Veränderung des Beitrags führen soll. Der Unternehmer, der einen Betrieb eröffne oder unterhalte, habe technische Einrichtungen nötig, die mehr oder minder große Gefahren mit sich brächten. Für die Folgen aus dieser Gefahrenlage müsse der Unternehmer eintreten (vgl. BSGE 42, 129, 134). Die der Klägerin zu gering erscheinende Belastung mit nur zwei weiteren (insgesamt drei) Punkten bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt bis zu 13 Wochen (§ 28 Abs. 4 Buchst b der Satzung) liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraumes der Beklagten. Dieser erfordert keineswegs ein lineares oder progressives Ansteigen der Anzahl der Belastungspunkte mit der Zunahme der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Zulässig ist auch ein degressives Ansteigen, wodurch gerade eine übermäßige Belastung des Unternehmers vermieden wird. Die Schwere der Arbeitsunfälle ist durch die Zeitdauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 28 Abs. 4 der Satzung), die Zeitdauer der unfallbedingten stationären Heilbehandlung ab dem 19. Tag nach dem Arbeitsunfall (§ 28 Abs. 5 der Satzung) sowie durch die Gewährung von Verletztenrenten und Hinterbliebenenleistungen (§ 28 Abs. 6 und 7 der Satzung) ausreichend differenziert. Die Kosten der Arbeitsunfälle durfte die Beklagte außer Betracht lassen. Der Senat sieht es auch nicht als einen Verstoß gegen § 725 Abs. 2 RVO an, daß die dem bei der Klägerin beschäftigten H-W… M… erstmalig mit Bescheid vom 22. Februar 1977 gewährte Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. im Umlagejahr zu einer Belastung mit 6 Punkten geführt hat (§ 28 Abs. 6 der Satzung), obwohl die Rente durch einen weiteren Bescheid vom 24. August 1977 ab 1. Oktober 1977 auf 20 v.H. der Vollrente herabgesetzt wurde. Nach der Satzung bleiben Rentenänderungen - auch Rentenerhöhungen - innerhalb des Beobachtungszeitraums unberücksichtigt. Diese Regelung liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraumes der Beklagten. Ihr Vereinfachungseffekt rechtfertigt sich durch die Bedürfnisse einer Massenverwaltung (vgl. BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2). Die Berücksichtigung einer Änderung der im Umlagejahr erstmalig festgesetzten Verletztenrente im Verlauf des Umlagejahres (Erniedrigung oder Erhöhung des Grades der MdE) würde detaillierte Bestimmungen über die Punktebewertung im Verhältnis der jeweiligen Bezugsdauer der unterschiedlich hohen Rente erfordern, um nicht weitere "Ungerechtigkeiten" zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß zwar der für die Berücksichtigung von Arbeitsunfällen maßgebende Beobachtungszeitraum das Umlagejahr und das diesem vorangegangene Jahr umfaßt, für den Beitragszuschlag jedoch nur die Unfallbelastung im Umlagejahr maßgebend ist (§ 28 Abs. 9 der Satzung). So ist z.B. der Kläger wegen des Unfalls des H-W… M… im Jahr vor dem Umlagejahr (1976) mit sieben Punkten belastet worden, die im Umlagejahr (1977) nicht mehr berücksichtigt wurden. Im Umlagejahr (1977) wurde nur eine weitere unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (mit 2 Punkten) und die erstmalige Festsetzung der Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. (mit 6 Punkten) in Ansatz gebracht.

Unbedenklich sind die Vorschriften der Satzung über die Abhängigkeit des Zuschlags von der Eigenunfallbelastung des Einzelunternehmens im Verhältnis zur Durchschnittsunfallbelastung aller Unternehmen (§ 28 Abs. 10 der Satzung), wobei die Eigenunfallbelastungsziffer des Einzelunternehmens sowie die Durchschnittsunfallbelastungsziffer aller Unternehmen sich jeweils aus dem Verhältnis der Unfallbelastung, zu den Arbeitseinheiten (tatsächlich geleistete Arbeitsstunden x Gefahrenklassen) ergeben (§ 28 Abs. 12 der Satzung). Unfallbelastung i.S. der Satzung der Beklagten ist die jeweilige Summe der nach den Absätzen 3 bis 7 des § 28 errechneten Belastungspunkte des Einzelunternehmens bzw. aller Unternehmen der BG (§ 28 Abs. 8 der Satzung). Die Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden anstatt der Löhne bei der Berechnung der Eigen- und der Durchschnittsbelastungsziffern liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums der BG (vgl. Lauterbach, a.a.O. § 725 Anm. 12 a). Zudem ist der Senat mit der Beklagten der Auffassung, daß die Zahl der Arbeitsstunden über die Unfallbelastung u.a. wegen der vom Lohn des Verletzten unabhängigen Aufwendungen für die Unfallverhütung sowie der medizinischen und berufsfördernden Leistungen mehr aussagt als die Summe der gezahlten Löhne. Es verstößt aber auch im Hinblick auf die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Leistungen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Zuschlag in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des Umlagebeitrages festgesetzt wird (§ 28 Abs. 11 der Satzung) und damit Unternehmen mit höheren Löhnen gegenüber Unternehmen mit niedrigeren Löhnen stärker belastet werden. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen dieser und einer anderen Gruppe keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88 m.w.N.). Hier lassen sich für eine unterschiedliche Behandlung der Unternehmen mit höheren Löhnen gegenüber Unternehmen mit niedrigeren Löhnen sachgerechte Gründe finden, denn § 725 Abs. 2 RVO hat den Sinn, die Unternehmen durch wirtschaftlich ins Gewicht fallende Zuschläge zu einer wirksamen Unfallverhütung anzuhalten (vgl. BT-Drucks IV/938 - neu - S. 23; Lauterbach, a.a.O. § 725 Anm. 10 Buchst a), so daß unterschiedlich hohe Zuschläge bei gleichen Eigenunfallbelastungsziffern je nach der Leistungsfähigkeit des Unternehmens zulässig sind.

Durch die Auferlegung von Zuschlägen aufgrund des § 725 Abs. 2 RVO i.V.m. § 28 der Satzung der Beklagten wird zwar die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Klägerin berührt; ein Einfluß auf die freie Berufswahl ist jedoch nicht zu erkennen (vgl. zum Einfluß des Art. 12 Abs. 1 GG auf die Abgabenbelastung BVerfGE 30, 292, 321; 38, 61, 85). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Freiheit der Berufsausübung beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen (seit BVerfGE 7, 377, 405, 406; Maunz/Düring, GG, 6. Aufl., Art. 12 Rd.Nr. 318 ff.). Die sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes der Beschäftigten in einem Unternehmen und ein Hinwirken darauf ist, ebenso wie die gerechte Verteilung des Umlagesolls einer BG auf ihre Mitglieder, eine legitime Aufgabe, die es rechtfertigt, die Berufsausübung zu beschränken. Die in § 28 der Satzung der Beklagten vorgesehenen Regelungen führen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der einzelnen Unternehmen. Die zur Ermittlung der Eigen- und der Durchschnittsunfallbelastung und der Höhe des Zuschlags vorgesehenen Verfahren sind sachgemäß. Zudem wirkt sich die Eigenunfallbelastung nicht voll aus, da die Höhe des Zuschlags auf 25 v.H. des jeweiligen Umlagebeitrags beschränkt ist (§ 28 Abs. 11 der Satzung). Hierdurch ist auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) Rechnung getragen (Art. 20 GG).

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 1984 einen Verstoß gegen Art. 14 GG rügt, ist dieses Vorbringen nicht nur sachlich unbegründet, sondern bereits unzulässig, weil es im wesentlichen auf einen Schriftsatz im Berufungsverfahren Bezug nimmt (s. Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl., § 164 Anm. 9) und auch erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Gericht eingegangen ist.

Da, wie aus dem angefochtenen Bescheid vom 21. April 1978 hervorgeht, die Eigenunfallbelastung der Klägerin mit 130,61 die Durchschnittsunfallbelastung aller Unternehmen der Beklagten von 28,56 um 357,32% übersteigt, hätte die Klägerin an sich einen Zuschlag von 89,33% des Umlagebeitrags von 13.999,71 DM = 12.505,94 DM zu zahlen gehabt, wenn nicht § 28 Abs. 11 der Satzung der Beklagten den Zuschlag auf 25 v.H. des Umlagebeitrags = 3.499,93 DM begrenzt haben würde. Die nach der Satzung errechnete Eigenunfallbelastung der Klägerin wirkt sich demnach nur zu einem geringen Teil auf den Zuschlag aus. Der Zuschlag würde für das Umlagejahr 1977 im übrigen auch dann noch 25 v.H. des Umlagebeitrags betragen haben, wenn die Klägerin Iediglich mit 13 Belastungspunkten belegt worden wäre, wie die Beklagte der Klägerin im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 8. Juni 1978 mitgeteilt hat. Die Unfallbelastungsliste weist für 1977 schon 19 Arbeitsunfälle auf, die zu einer Belastung mit je 1 Punkt = 19 Punkte geführt haben. Diese Arbeitsunfälle berechtigten schon für sich allein die Auferlegung des Zuschlags für das Umlagejahr 1977 in Höhe von 3.499,93 DM.

Unter den gegebenen Umständen bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, wie weit die Gestaltungsfreiheit der Beklagten als Satzungsgeber reicht. Wie bereits ausgeführt, wird der Gestaltungsspielraum jedenfalls durch die Wertentscheidung des Gesetzes und die Verfassung begrenzt. Dies hat der Senat auch in seinem von der Klägerin zitierten Urteil vom 2. Mai 1979 - 2 RU 95/78 - (SozR 2200 § 725 Nr. 5) im Zusammenhang mit seinen Bedenken zum Ausdruck gebracht, die eine Satzungsbestimmung betraf, nach der bei der Entscheidung über Beitragsnachlässe selbst Arbeitsunfälle unberücksichtigt bleiben, die durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten und für die der Unfallversicherungsträger zudem vollen Regreß nehmen kann. Der Senat hat eingehend dargelegt, daß § 725 Abs. 2 RVO, der eine solche Satzungsbestimmung gestattet, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots verstößt und dabei betont, daß er nicht darüber zu entscheiden hat, ob eine solche im Rahmen der Selbstverwaltung maßgebend von Unternehmern beschlossene Satzungsbestimmung sinnvoll ist oder ob eine andere Lösung dem Gesetzeszweck besser entsprechen würde. Von der in diesem Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung ist das LSG im angefochtenen Urteil nicht abgewichen. Es ist vor allem nicht von einer unumschränkten Satzungsfreiheit des Satzungsgebers ausgegangen, was sich schon daraus ergibt, daß es die Vereinbarkeit des § 28 der Satzung der Beklagten mit höherrangigem Recht, auch des GG, geprüft hat.

Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.2 RU 31/83

Bundessozialgericht

Verkündet am

18. Oktober 1984

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518472

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge