Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung. wirtschaftliche Verwertbarkeit

 

Orientierungssatz

Bei der Anfechtung eines Rückforderungsbescheides ist die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Rückforderung nach den Verhältnissen zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung zu prüfen, bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens somit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides.

 

Normenkette

AVG § 80 S. 2; RVO § 1301 S. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 03.03.1964)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.06.1962)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. März 1964 aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, geboren am 29. Februar 1924, von Beruf kaufmännische Angestellte, beantragte im September 1955 bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) für das Saarland, Abteilung Angestelltenversicherung, ihr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die LVA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Juni 1956 ab, weil die Klägerin nicht berufsunfähig sei. Die Klägerin legte Berufung (nach dem damaligen saarländischen Recht) an das Oberversicherungsamt (OVA) für das Saarland ein. Das OVA hob durch Urteil vom 28. Februar 1957, verkündet am gleichen Tage, den Bescheid der LVA auf und verurteilte die LVA, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Oktober 1955 zu gewähren. Die LVA legte gegen das Urteil des OVA, das ihr am 15. Mai 1957 zugestellt worden war, am 14. Juni 1957 Rekurs (nach damaligem saarländischen Recht) an das Landesversicherungsamt für das Saarland ein; sie erließ ferner den Bescheid vom 26. Juni 1957 (Ausführungsbescheid), in dem es u. a. heißt: "Dieser Rekurs hat nach § 1710 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufschiebende Wirkung, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung (des OVA) zu zahlen sind. Bleibt der Rekurs ohne Erfolg, so werden Ihnen diese Beträge nachgezahlt, im anderen Falle sind Sie verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Sie erhalten demnach einstweilen (vom Tage der Verkündung des Urteils des OVA an) das Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung".

In Laufe des Rechtsmittelverfahrens gingen die Rechte und Pflichten der LVA für das Saarland aus Versicherungsverhältnissen der Angestelltenversicherung auf die Beklagte über (§ 31 des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saarland vom 28.3.1960). Die Streitsache ging vom Landesversicherungsamt für das Saarland nach § 1 Nr. 9 des Gesetzes Nr. 629 zur Einführung der Sozialgerichtsbarkeit im Saarland vom 18. Juni 1958 (BABl 1958, 615) am 1. Januar 1959 als Berufung neuen Rechts auf das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland über. Das LSG für das Saarland hob - nach erneuter Beweiserhebung - mit Urteil vom 1. August 1961 das Urteil des OVA für das Saarland vom 28. Februar 1957 auf und wies die Klage ab; es verneinte Berufsunfähigkeit der Klägerin.

Die Beklagte forderte nunmehr mit Bescheid vom 12. September 1961 die bis dahin gezahlten Rentenbeträge von 10.686,- DM (später ermäßigt auf 10.606,- DM) zurück. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 28.11.1961).

Mit der Klage machte die Klägerin geltend, die Rückforderung sei nach § 214 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, weil der Rechtsstreit nach § 214 SGG auf das LSG übergegangen sei. Im übrigen sei die Rückforderung unbillig, da sie - die Klägerin - weder Vermögen noch Einkommen habe; sie habe sich auch wegen der langen Dauer des Rekurs- bzw. Berufungsverfahrens darauf eingestellt, daß ihr die Rente zustehe, sie habe auf die Rechtsbeständigkeit des Ausführungsbescheides vertrauen dürfen.

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt wies die Klage mit Urteil vom 28. Juni 1962 ab. Die Berufung der Klägerin wies das Hessische LSG mit Urteil vom 3. März 1964 zurück: Die Vorschrift des § 214 Abs. 6 Satz 2 SGG sei nicht anzuwenden; bei dieser Vorschrift handele es sich um eine Ausnahme von dem Regelfall, daß Beträge, die auf Grund eines später durch das übergeordnete Gericht aufgehobenen Urteils gezahlt wurden, grundsätzlich zurückzuzahlen seien; das Urteil des LSG vom 1. August 1961 sei keine Entscheidung nach § 214 SGG, der Rechtsstreit sei vielmehr entsprechend dem § 215 Abs. 3 SGG auf das LSG übergegangen. Der Rückforderungsbescheid sei nach § 80 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) rechtmäßig, mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs überschreite die Beklagte ihr Ermessen nicht. Die Klägerin sei auf die Vorläufigkeit der Zahlung ausdrücklich hingewiesen worden, sie habe deshalb auch mit einer Rückzahlung rechnen müssen; der Hinweis der Klägerin, daß sie vermögenslos und bedürftig sei und deshalb den geforderten Betrag nicht zurückzahlen könne, sei rechtlich nicht erheblich; die Beklagte habe, falls sich ihre Bemühungen, die Rückforderung zu realisieren, als erfolglos erweisen sollten, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob sie den Rückforderungsbetrag ganz oder zum Teil "in Ausstand belasse". Das LSG ließ die Revision zu.

Die Klägerin legte fristgemäß und formgerecht Revision ein. Sie beantragte,

das Urteil des LSG, das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufzuheben.

Sie rügte, das LSG habe die Vorschrift des § 214 Abs. 6 Satz 2 SGG verletzt: nach dieser Vorschrift sei die Rückforderung der gewährten Leistungen ausgeschlossen, weil das LSG das Urteil des OVA nach dem Übergangsrecht aufgehoben habe.

Die Beklagte beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 165 SGG).

II.

Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG). Sie ist auch begründet.

Streitig ist, ob der Bescheid der Beklagten vom 12. September 1961 (Widerspruchsbescheid vom 28.11.1961) rechtmäßig ist; mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Leistungen, die sie der Klägerin auf Grund des Urteils des OVA für das Saarland nach § 1710 RVO (durch den Ausführungsbescheid vom 26. Juni 1957) gewährt hat, nämlich Rentenbeträge in Höhe von 10.606,- DM, zurückgefordert, nachdem das Urteil des OVA durch das rechtskräftige Urteil des LSG für das Saarland vom 1. August 1961 aufgehoben worden ist.

Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Rückforderung der gewährten Leistungen nicht nach § 214 Abs. 6 Satz 2 SGG ausgeschlossen ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser - materiell-rechtlichen - Sondervorschrift ist, daß das LSG nach § 214 Abs. 1 oder 4 SGG entscheidet; eine solche Entscheidung ist jedoch das Urteil des LSG für das Saarland vom 1. August 1961 nicht. Die Rechtsmittelvorschriften des § 214 SGG erfaßten nur die Fälle, die nach den bisherigen Vorschriften rechtskräftig abgeschlossen gewesen sind oder in denen die bisher zulässigen Rechtsmittel eingelegt worden sind, ohne daß eine zuständige Stelle zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel vorhanden gewesen ist (vgl. auch Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl. Anm. 1 zu § 214); nur wenn eine Überprüfung des OVA-Urteils durch eine Rechtsmittelentscheidung nach dem bisherigen Recht nicht möglich gewesen und erst auf Grund der Übergangsregelung die Anfechtung des Urteils ermöglicht worden ist, gilt § 214 Abs. 6 Satz 2 SGG; nur insoweit hat der Gesetzgeber aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine besondere Regelung für geboten gehalten. Im Saarland hat vor dem Gesetz Nr. 629 zur Einführung der Sozialgerichtsbarkeit vom 18. Juni 1958 - ebenso wie in Bayern und Baden-Württemberg vor dem SGG - ein Landesversicherungsamt als Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten der Rentenversicherung bestanden. Der Rechtsstreit um die Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin ist nach § 1 Nr. 9 des Gesetzes Nr. 629 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.1959) "als beim Landesversicherungsamt für das Saarland anhängige Sache auf das LSG für das Saarland übergegangen; § 1 Nr. 9 des Gesetzes Nr. 629 entspricht der Vorschrift des § 215 Abs. 3 SGG und ersetzt sie. Da es sich hier - wie in den Fällen des § 215 Abs. 3 SGG - lediglich um die Überleitung eines damals bereits anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf das LSG handelt und nicht - wie in den Fällen des § 214 SGG - um die Zulassung eines bisher nicht gegebenen Rechtsmittels, kommt auch die Anwendung des § 214 Abs. 6 Satz 2 SGG nicht in Betracht.

Die Beklagte hat die Rentenbeträge, die der Klägerin durch das Urteil des OVA zugesprochen worden sind, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LSG leisten müssen, weil ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des OVA nach § 1710 RVO - der dem § 154 Abs. 2 SGG entsprochen hat und durch diesen ersetzt worden ist - nur die Zahlungspflicht für die Zeit vor dem Urteil des OVA aufgeschoben hat. Die Rückforderung solcher vorläufigen Leistungen regelt § 80 AVG (= § 1301 RVO). Diese Vorschrift ist durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 geändert worden. Ursprünglich hat sie nur bestimmt, daß ein Versicherungsträger die Leistungen nicht zurückzufordern braucht, die er vor rechtskräftiger Entscheidung zahlen mußte oder die er zu Unrecht gezahlt hat. Jetzt ist (wie schon vorher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 628 RVO idF des UVNG vom 30.4.1963) in einem Satz 2 zusätzlich bestimmt, daß ein Versicherungsträger diese Leistungen nur zurückfordern darf, wenn - kumulativ - drei Voraussetzungen gegeben sind. Der neue Satz 2 übernimmt jedoch im wesentlichen nur die Rechtsprechung, die bisher auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt worden ist; deshalb ist die neue Fassung des § 80 AVG auch bei der gerichtlichen Prüfung der vor dem 1. Juli 1965 erlassenen, noch nicht bindend gewordenen Rückforderungsbescheide anzuwenden und zwar auch im Revisionsverfahren (vgl. Urteil des 5. Senats vom 25.8.1965, BSG 23, 259, 262).

Der umstrittene Rückforderungsbescheid ist danach nur rechtmäßig, wenn er nicht gegen § 80 AVG verstößt; er ist dann nicht rechtmäßig, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen der Versicherungsträger die vorläufigen Leistungen nach § 80 Satz 2 AVG überhaupt nicht zurückfordern darf.

Nach § 80 Satz 2 AVG darf der Versicherungsträger Leistungen nur zurückfordern, wenn ihn (1.) für die Überzahlung kein Verschulden trifft und (2.) nur, soweit der Leistungsempfänger wußte und wissen mußte, daß ihm die Leistungen nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustanden, und (3.) soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist. Von diesen Voraussetzungen des "Rückforderndürfens" sind im vorliegenden Falle die beiden ersten nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt. Die Beklagte trifft kein Verschulden an der Überzahlung. Sie hat nach dem Urteil des OVA vom 28. Februar 1957 ab Urteilserlaß vorläufig leisten müssen ; die Beklagte hat zwar - ab 1.1.1959 - nach § 199 Abs. 2 SGG die Aussetzung der Vollstreckung erbitten können; daß sie dies nicht getan hat, ist ihr jedoch nicht als Verschulden an der Überzahlung anzurechnen, zumal sie ihr Rechtsmittel nicht auf einen - ihrer Ansicht nach eindeutigen - Rechtsirrtum des OVA, sondern auf beweisbedürftige tatsächliche Umstände gestützt hat. Die Klägerin andererseits hat bei Empfang der vorläufigen Leistungen auch mindestens wissen müssen, daß ihr die Leistungen noch nicht endgültig zustanden. Sie hat dem Ausführungsbescheid der Beklagten entnehmen müssen, daß die Leistungen ihr erst und nur dann endgültig zustehen, wenn das Urteil des OVA in der Rechtsmittelinstanz bestätigt wird; daran hat auch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens nichts geändert. Ob die Klägerin an die Berechtigung ihres Anspruchs geglaubt hat, ist unerheblich. Die Rückforderung kann hiervon nicht abhängen, weil sich andernfalls nahezu jeder Empfänger für seine Gutgläubigkeit auf das günstige Urteil der Vorinstanz berufen könnte und damit die Rückforderung vorläufiger Leistungen praktisch immer ausgeschlossen wäre.

Die tatsächlichen Feststellungen des LSG erlauben dagegen keine Entscheidung des Revisionsgerichts über die dritte Voraussetzung des § 80 Abs. 2 AVG, ob die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vertretbar ist. Die Auffassung des LSG, daß die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Leistungsempfängers abhänge, daß vielmehr die Beklagte, nach Feststellung der Rückforderung, "in eigener Zuständigkeit" zu entscheiden habe, ob und inwieweit sie aus wirtschaftlichen Gründen von der Verwirklichung einer festgestellten Rückforderung absehen wolle, trifft nicht zu. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich eindeutig, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers von dem Versicherungsträger schon bei der Entscheidung, ob seiner Ansicht nach ein Rückforderungsanspruch besteht, zu berücksichtigen sind (vgl. auch Urt. des LSG Niedersachsen vom 28.8.1964, in "Die Angestelltenversicherung", 1965 Nr. 6 S. 178 mit Anm. von Lüdecke). Das LSG hat daher den Einwand der Klägerin, sie sei vermögenslos und bedürftig und könne deshalb den geforderten Betrag nicht zurückzahlen, nicht als rechtlich unerheblich ansehen dürfen. Der Versicherungsträger kann, nachdem das Gesetz die maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse zeitlich nicht festgelegt hat, nur von den wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zeit seiner Entscheidung über das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs ausgehen (vgl. auch Verwaltungsvorschriften Nr. 1 und 13 zu § 47 VerwVG - KOV - Urt. des BSG vom 18.1.1961 SozR Nr. 11 zu § 47 VerwVG). Das hat zur Folge, daß bei der Anfechtung eines Rückforderungsbescheides die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Rückforderung nach den Verhältnissen zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung zu prüfen ist, bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens somit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides. Da das LSG insoweit von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist, hat es über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin keine Feststellungen getroffen.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils; das Bundessozialgericht (BSG) kann die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht selbst nachholen.

Kommt das LSG zu dem Ergebnis, daß die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht vertretbar gewesen ist (vgl. insoweit auch BSG 11, 44 und Urt. des BSG vom 17.4.1964, SozR Nr. 15 zu § 47 VerwVG), so ist der angefochtene Rückforderungsbescheid rechtswidrig, ohne daß es noch einer weiteren Prüfung bedarf. Der Rückforderungsbescheid ist aber auch dann rechtswidrig, wenn das LSG zu dem Ergebnis kommt, daß die Rückforderung zwar ganz oder zum Teil ("soweit") wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vertretbar ist, die Beklagte aber bei der Anwendung des § 80 Satz 1 AVG, also bei der Prüfung, ob sie hier zurückfordern "brauchte", einen Ermessensfehler begangen hat. Ein solcher Ermessensfehler wird allerdings nicht damit begründet werden können, daß die Beklagte die wirtschaftliche Lage der Klägerin unzureichend berücksichtigt habe, denn die wirtschaftlichen Verhältnisse werden schon weitgehend dadurch berücksichtigt, daß § 80 Satz 2 AVG die Rückforderung überhaupt nur zuläßt, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar ist (vgl. auch Urt. des erkennenden Senats vom 15.3.1966 - 11 RA 309/64 -); ein Ermessensfehler des Versicherungsträgers bei der Entscheidung nach § 80 Satz 1 AVG kann deshalb überhaupt nur noch in seltenen Ausnahmefällen vorliegen.

Die Revision ist sonach begründet. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324224

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