Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorbeugende Unterlassungsklage. Klageänderung. Klageerweiterung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zusage der Förderung iS des AFG § 119 Abs 1 S 1 Nr 3 muß schriftlich erfolgt sein, um die Rechtsfolge einer Sperrzeit auslösen zu können.

 

Orientierungssatz

1. Die vorbeugende Unterlassungsklage ist nur zulässig, wenn ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde ernstlich zu befürchten ist (vgl BSG 1977-11-09 3 RK 5/76 = SozR 1500 § 51 Nr 13).

2. Eine Klageänderung setzt nicht voraus, daß ein einzelner Klageantrag verändert wird. Vielmehr regelt SGG § 99 die Zulässigkeit einer Änderung der Klage als Ganzes und ist auch anwendbar, wenn zu den bisherigen Anträgen ein neuer hinzukommt (Klageerweiterung).

 

Normenkette

AFG § 119 Abs 1 S 1 Nr 3 Fassung: 1975-12-18; SGG § 54 Abs 5 Fassung: 1953-09-03, § 99 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.03.1977; Aktenzeichen L 12 Ar 41/76)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 11.01.1976; Aktenzeichen S 4 Ar 214/75)

 

Fundstellen

Breith. 1980, 233

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