Leitsatz (amtlich)

Eine "besondere Härte" als Voraussetzung einer "Brautversorgung" (BVG § 89) ist nicht gegeben, wenn auch eine Witwe nach BVG § 38 Abs 2 keinen Anspruch auf Witwenrente hätte.

 

Normenkette

BVG § 89 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, § 38 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, Abs. 2 Fassung: 1964-02-21, Abs. 2 Fassung: 1966-12-28

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen vom 4. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung von "Brautversorgung" im Wege des Härteausgleichs (§ 89 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -) nach dem mit ihr seit Silvester 1940/41 verlobten Artur S (S.), der am 6. Juli 1941 an offener Lungen-Tbc mit Herzmuskelschwäche verstorben ist. Sie hatte S. ab 1936 den Haushalt geführt und ab 1938 bis zur Einberufung zum Wehrdienst im Jahre 1939 (Kriegsausbruch) mit ihm in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt. Diesem Verhältnis entstammte das am 1. Dezember 1939 geborene Kind Peter; S. hatte die Vaterschaft formell nicht anerkannt, wurde aber im November 1940 zur Unterhaltszahlung verurteilt. Er erkrankte während des Wehrdienstes an Lungen-Tbc, befand sich zunächst in einer Heilstätte und wurde wegen dieses Leidens im Dezember 1940 aus dem Wehrdienst entlassen. Ab November 1940 bezog er wegen doppelseitiger offener Lungen-Tbc Rente nach der Versehrtenstufe III. Nach der Entlassung aus dem Wehrdienst nahm S. seine frühere Beschäftigung als Zuschneider wieder auf und übte diese bis April 1941 aus. Nach anschließendem erneutem Heilstättenaufenthalt und weiterer Verschlechterung seines Zustandes wurde er am 19. Juni 1941 in das Städtische Krankenhaus S eingeliefert. Am 3. Juli 1941 beantragte die Klägerin beim Standesamt S die beschleunigte Eheschließung; sie legte dazu noch eine von S. am 4. Juli 1941 unterschriebene Aufgebotsermächtigung vor. Die Eheschließung kam wegen des Todes des S. nicht mehr zustande. Der Klägerin und ihrem Sohn P wurde am 5. September 1941 die Führung des Familiennamens S genehmigt.

Das Versorgungsamt (VersorgA) lehnte den Antrag der Klägerin vom August 1962, ihr Versorgung im Wege des Härteausgleichs zu gewähren, mit Bescheid vom 20. November 1962 ab, weil eine ernsthafte Heiratsabsicht nicht bestanden habe. Zur Heirat sei es nicht allein wegen des Todes des S. nicht gekommen, sondern wegen anderer Gründe. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) vertrat auf Grund der Beweisaufnahme die Auffassung, eine besondere Härte i. S. von § 89 BVG sei nicht gegeben. Zwar stehe fest, daß S. an den Folgen der im Wehrdienst erworbenen Schädigung verstorben sei. S. habe jedoch bis Ende 1940 und auch weiterhin nicht beabsichtigt, mit der Klägerin die Ehe einzugehen. Obwohl S. seit 1938 mit der Klägerin in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt habe, habe er bis zur Einberufung und auch während des Wehrdienstes keine Anstalten gemacht, die Klägerin zu heiraten. Er habe sich sogar noch im November 1940 zur Unterhaltsleistung für das Kind verurteilen lassen. Die Klägerin habe auch eingeräumt, daß S. lange Zeit unter dem Einfluß seiner ihr abgeneigten Schwester gestanden habe. Trotz des möglicherweise später bei S. eingetretenen Sinneswandels hätte zwar wegen der ansteckenden Lungen-Tbc bis Ende 1940 nach § 1 Abs. 1 Buchst. a des Ehegesundheitsgesetzes vom 18. Oktober 1935 (RGBl I 1246) eine Ehe nicht geschlossen werden dürfen; in der folgenden Zeit hätten jedoch bis April 1941 gesundheitliche Gründe der Eheschließung nicht entgegengestanden. Die Verzögerung der Eheschließung sei daher nicht in den Kriegsereignissen, sondern in dem Verhalten der Verlobten begründet gewesen. Zwar sei aus der Ermächtigung des S. vom 4. Juli 1941 zur Beantragung des Aufgebots die ernsthafte Absicht zu entnehmen, unverzüglich mit der Klägerin die Ehe einzugehen; dies sei durch den Tod des S. am 6. Juli 1941 vereitelt worden. S. habe sich aber am 4. Juli 1941 nach der Bescheinigung des Städtischen Krankenhauses S vom 5. Juli 1941 bereits in Lebensgefahr befunden. Bei der Brautversorgung nach § 89 BVG müsse sich der Begriff der besonderen Härte an dem Anspruch auf Witwenrente orientieren (§ 38 BVG). Witwenrente stehe jedoch nach § 38 Abs. 2 BVG in der Fassung des 1., 2. und 3. Neuordnungsgesetzes (NOG) nicht zu, wenn die Ehe erst nach der Schädigung geschlossen worden sei und nicht mindestens ein Jahr gedauert habe; nur unter besonderen Umständen habe nach dem 1. und 2. NOG dennoch Witwenrente gewährt werden können, nach dem 3. NOG bestehe unter den genannten Voraussetzungen der Anspruch auf Witwenrente nur, wenn nicht anzunehmen sei, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe Versorgung zu verschaffen. Diese Gesichtspunkte könnten auch bei der Brautversorgung nicht unbeachtet bleiben. Im vorliegenden Falle sprächen die dargelegten Umstände dafür, daß die Eheschließung hier nur dem Zweck dienen sollte, der Klägerin im Hinblick auf den befürchteten Tod des S. Anspruch auf eine Witwenrente zu verschaffen. Da bei einer solchen Sachlage, selbst wenn es noch zur Eheschließung gekommen sei, auch einer Witwe die Rente zu versagen wäre, könne für eine Brautversorgung nichts anderes gelten. Unerheblich sei auch, daß die Klägerin nach dem Tode des S. Versorgungsleistungen erhalten habe. Denn hierbei könne es sich nur um eine Kannleistung gehandelt haben (§ 2 der Verordnung über ergänzende Vorschriften zum Ersatzfürsorge- und Versorgungsgesetz vom 3. April 1941 - RGBl I 194 -), die dann gewährt worden sei, wenn die ernsthafte Absicht des Verstorbenen zur Eheschließung mit der Mutter des Kindes nachgewiesen gewesen sei. Diese Vorschriften seien aber weggefallen, so daß die Klägerin aus der damaligen Zahlung keinen Anspruch herleiten könne. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie rügt die Nichtanwendung bzw. die unrichtige Anwendung der §§ 89, 38 BVG durch das LSG. S. habe entgegen der Auffassung des LSG auch schon vor 1940 die Absicht gehabt, sich mit der Klägerin zu verehelichen, er sei nur durch den erheblichen Einfluß seiner Schwester daran gehindert worden, dadurch sei es auch zu der Unterhaltsklage gekommen. Das Zusammenleben der Klägerin mit S. ab 1938 in einem eheähnlichen Verhältnis spreche neben der Geburt des Kindes für eine starke Zuneigung, das Tragen von Verlobungsringen bekunde mit allem Nachdruck die Heiratsabsicht. Das Aufschieben der Heirat wegen der Absicht, Zur Schaffung eines Hausstandes noch Geld anzusparen, sei ebenfalls kriegsbedingt gewesen. Der behandelnde Arzt sei entgegen der Stellungnahme des Krankenhauses S vom 5. Juli 1941 der Ansicht gewesen, die übliche Aufgebotsfrist könne abgewartet werden. Daß die Heirat der Klägerin mit S. vorwiegend ihrer Versorgung hätte dienen sollen, sei nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis auf die Verordnung vom 3. April 1941 gebe das LSG zu erkennen, daß damals die ernsthafte Heiratsabsicht von der Behörde angenommen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Lüneburg vom 3. April 1968 und des LSG vom 4. Juli 1970 sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr über die Gewährung von Bräuteversorgung im Härteausgleich einen neuen Bescheid zu erteilen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist aber nicht begründet.

Streitig ist, ob der Klägerin ab Antrag (1962) Hinterbliebenenversorgung im Wege des Härteausgleichs ("Brautversorgung") gewährt werden kann. Die Vorinstanzen haben die dafür erforderliche materiell-rechtliche Voraussetzung einer besonderen Härte verneint. Dieser Auffassung ist zuzustimmen; deshalb ist das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Nach der seit dem 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) unverändert gebliebenen Fassung des § 89 Abs. 1 BVG kann, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes "besondere Härten" ergeben, mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) ein Ausgleich gewährt werden. Diese Zustimmung kann nach § 89 Abs. 3 BVG (1. NOG) bzw. Abs. 2 (2. und 3. NOG) allgemein erteilt werden. Sie wurde in Fällen der Brautversorgung mit Rundschreiben des BMA vom 11. Juli 1966 (BVBl 1966 S. 82) bei Vorliegen der dort näher genannten Voraussetzungen, die durch das Rundschreiben vom 21. Oktober 1968 (BVBl 1968, 150) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erleichtert worden sind, allgemein erteilt; gleichzeitig wurde empfohlen, der einschlägigen Rechtsprechung des BSG zu folgen (vgl. BSG 27, 286 und Urt. v. 25. Juli 1968 - 8 RV 191/67 -). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in den Urteilen vom 17. März 1970 (BSG 31, 83) und vom 25. Januar 1972 - 9 RV 184/71 - übernommen und fortentwickelt. Sie geht davon aus, daß die Anwendung des Begriffs der "besonderen Härte" im Sinne von § 89 BVG eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Ermessenshandeln der Verwaltung (BSG 10, 51, 53) darstellt und der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt (BSG 27, 286). Genügt schon der festgestellte Sachverhalt den Anforderungen des mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllten unbestimmten Rechtsbegriffs nicht, dann ist kein Raum für eine Ermessensausübung, die von den Gerichten nur daraufhin nachprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; BSG 9, 232; 19, 38, 45). Die Beurteilung von Tatsachen auf ihre Einordnung unter den Begriff der besonderen Härte muß sich notwendig an dem Anspruch orientieren, der geltend gemacht wird. Das BSG hat als wesentliche Abgrenzungsmerkmale für den Begriff der besonderen Härte im Rahmen einer Brautversorgung den Nachweis eines ernsthaften Verlöbnisses, die Absicht der Verlobten, alsbald zu heiraten, die Vereitelung der Heirat durch ein Kriegsereignis und den Umstand angesehen, daß die Braut wegen der Verlobung mit dem später an einer Schädigungsfolge Verstorbenen in eine wirtschaftliche Lage geraten ist, die der einer versorgungsberechtigten Witwe "nahe kommt", d. h. es sollen die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die einer Braut durch den kriegsbedingten Tod des Verlobten entstanden sind (BSG 31, 83 und Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1972 - 9 RV 184/71 -). Eine solche Lage ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn es wegen des kriegsbedingten Todes des Verlobten nicht mehr zur Eheschließung gekommen ist und die hinterbliebene Braut dadurch den ihr ohne den Tod sicheren Status der Witwe mit dem sich hieraus in der Regel ergebenden Rechtsanspruch auf Versorgung verloren hat (vgl. Urt. v. 25. Juli 1968 - 8 RV 191/67 -); sonst würde ohne gesetzliche Grundlage die hinterbliebene Braut allgemein einer Witwe gleichgestellt. Hinzu kommen muß vielmehr in jedem Fall noch die ernsthafte Absicht der alsbaldigen Eheschließung. Letztere wird dann nicht durch ein Kriegsereignis vereitelt, wenn die Verlobten eine alsbaldige Heirat aus Gründen hinausgeschoben haben, die mit wehrdienstlich bedingten Umständen nichts zu tun hatten. Deshalb hat der 8. Senat des BSG am 20. Mai 1970 - 8 RV 305/69 - zutreffend entschieden, daß eine Brautversorgung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Verlobten erst nach Beendigung des Wehrdienstes heiraten wollten und der Verlobte durch einen Dienstunfall während des Wehrdienstes ums Leben gekommen ist.

Das LSG hat den dargelegten Rechtsbegriff der besonderen Härte für einen Fall der Brautversorgung richtig angewandt. Die von ihm festgestellten Tatsachen lassen den Schluß auf eine besondere Härte nicht zu. Diese Tatsachen sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG), die Klägerin hat mit der Revision keine den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG genügenden Verfahrensrügen geltend gemacht.

Das LSG hat zunächst festgestellt, S. habe zumindest bis Ende 1940 nicht beabsichtigt, mit der Klägerin die Ehe zu schließen, obwohl er mit ihr seit 1938 in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt habe; es ist nicht zu beanstanden, wenn es diese Feststellung darauf gestützt hat, S. habe sich noch im November 1940 zur Unterhaltszahlung für das gemeinsame Kind verurteilen lassen, und wenn es auch das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt hat, in diesem Zeitraum sei der Einfluß der Schwester des S. von entscheidender Bedeutung für das Unterbleiben der Heirat gewesen. Das LSG hat nicht verkannt, daß in dieser Zeit einer Eheschließung - auch wenn sie beabsichtigt gewesen wäre - die Vorschriften des Ehegesundheitsgesetzes entgegengestanden hätten. Es hat aber zutreffend dargelegt, daß es auch in der Zeit ab Dezember 1940, in der sich - jedenfalls bis April 1941 - der Gesundheitszustand des S. gebessert hatte und ein gesetzliches Eheschließungsverbot der Heirat nicht mehr entgegenstand, trotz der von der Klägerin behaupteten Verlobung zu Silvester 1940/41 und einer sich hieraus möglicherweise ergebenden Sinnesänderung des S. nicht zu einer Heirat gekommen und nicht einmal das Aufgebotsverfahren eingeleitet worden sei; es hat aus dem Vorbringen der Klägerin, die Verlobten hätten mit der Heirat auch in dieser Zeit noch zuwarten wollen, bis sie eine entsprechende Geldsumme für die Beschaffung von Hausrat angespart hätten, den Schluß ziehen dürfen, daß auch in dieser Zeit die Absicht, alsbald zu heiraten, nicht bestanden hat. Eine ernstliche Absicht der alsbaldigen Eheschließung hat das LSG erst für den Zeitpunkt festgestellt, in dem die Klägerin - am 3. Juli 1941 - beim Standesamt vorgesprochen und eine sodann von S. am 4. Juli 1941 unterzeichnete "Aufgebotsermächtigung" vorgelegt hat. Es hat jedoch zu Recht der in diesem Zeitpunkt bestehenden Heiratsabsicht deshalb keine Bedeutung für die Gewährung von Brautversorgung beigemessen, weil es nach den gesamten Umständen des Falles zu der Überzeugung gelangt ist, die Absicht der alsbaldigen Eheschließung sei damals darauf zurückzuführen gewesen, daß der Klägerin im Hinblick auf den zu befürchtenden - am 6. Juli 1941 eingetretenen - Tod des S. Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung hätten verschafft werden sollen. Bestätigt wird diese Feststellung dadurch, daß die Klägerin selbst nach der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des LSG am 4. Juni 1970 erklärt hat, der Aufgebotsantrag sei auf Wunsch des S. gestellt worden, der wohl bemerkt habe, daß er sterbenskrank sei und der den Jungen und sie habe versorgt sehen wollen. Der erkennende Senat stimmt dem LSG darin zu, daß sich bei der Brautversorgung der Begriff der besonderen Härte i. S. von § 89 Abs. 1 BVG auch an der Vorschrift des § 38 Abs. 2 BVG in der ab 1. Januar 1967 geltenden Fassung des 3. NOG orientieren muß, nach der unter den dort genannten Voraussetzungen eine Witwe keinen Anspruch auf Witwenrente hat, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen; es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das LSG § 38 Abs. 2 BVG in den hier ebenfalls in Betracht kommenden früheren Fassungen des 1. und des 2. NOG im gleichen Sinne ausgelegt hat. Es trifft zu, daß eine besondere Härte für eine hinterbliebene Braut nicht vorliegen kann, wenn nach den festgestellten tatsächlichen Verhältnissen auch einer Witwe ein Anspruch auf Rente zu versagen wäre. Das LSG hat schließlich auch zu Recht nicht für erheblich gehalten, daß die Klägerin nach dem Tod des Verlobten vorübergehend - vermutlich nach § 2 der Verordnung über ergänzende Vorschriften zum Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz von 1941 (RGBl I 194) - Versorgung als sog. Kannleistung erhalten hat. Die Voraussetzungen für diese Leistung sind in das BVG nicht übernommen worden.

Im vorliegenden Falle ist eine besondere Härte auch nicht deshalb zu bejahen, weil aus dem Verhältnis zwischen S. und der Klägerin im Jahre 1939 ein Kind hervorgegangen ist. Allein diese Tatsache würde auch nicht einen Rentenanspruch der Witwe rechtfertigen, wenn dieser Anspruch nach § 38 Abs. 2 BVG zu verneinen wäre. Auch der BMA hat in seinem Rundschreiben vom 11. Juli 1966, auf das insoweit in dem Rundschreiben vom 21. Oktober 1968 weiterhin Bezug genommen ist, seine Zustimmung zur Gewährung von Härteausgleich nach § 89 Abs. 1 BVG u. a. von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß (a) die Mutter und der Vater des Kindes bis zum Tode des Vaters die ernstliche Absicht gehabt haben, alsbald miteinander die Ehe einzugehen und (b) der Verwirklichung dieser Absicht allein Kriegsereignisse entgegengestanden haben. Diese Voraussetzungen haben hier nicht vorgelegen.

Da das Urteil des LSG sonach richtig ist, war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1669466

BSGE, 96

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