Leitsatz (redaktionell)

Die Beurlaubung eines Soldaten bedeutet regelmäßig eine vorübergehende Entbindung vom Dienst. Unter besonderen Umständen kann aber auch eine Tätigkeit während des Urlaubs als militärischer Dienst angesehen sein.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 13. März 1957 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger erlitt am 10. Januar 1943 in Hamburg bei der Rückkehr von einem Stadturlaub einen Unfall auf der Hochbahnhaltestelle Farmsen. Nach einem wehrmachtsärztlichen Zeugnis vom 23. Mai 1944 zog er sich dabei insbesondere einen Schädelgrundbruch mit Hirnverletzung, praktische Blindheit des linken Auges und hochgradige Sehschwäche des rechten Auges durch Blutungen in das Augeninnere zu. Durch Bescheid des Versorgungsamts (VersorgA.) Flensburg vom 12. September 1944 wurde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Versorgung abgelehnt, weil er den Unfall durch eigenes Verschulden verursacht habe. Mit der gleichen Begründung lehnte die Landesversicherungsanstalt (LVA.) Schleswig-Holstein durch Bescheid vom 2. Mai 1949 den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 ab. Auf seinen Einspruch veranlaßte der Beschwerdeausschuß VI der LVA. Schleswig-Holstein eine Vernehmung des Zeugen B... der gegenüber dem Amt Enge/Kreis Südtondern angab, er habe mit dem Kläger am Unfalltage nach Dienstschluß in der Stadt ein Kino besucht. Während der Vorstellung sei Fliegeralarm gegeben worden. Sämtliche Soldaten hätten sofort zur Kaserne zurückkehren müssen. Auf der Rückfahrt habe sich dann zwischen 2200 und 2300 Uhr der Unfall ereignet, als sie zusammen ausgestiegen seien. Der Zug habe auf der Haltestelle Farmsen nicht ganz gehalten, sondern sei sofort mit einem Ruck weitergefahren; dabei müsse der Kläger auf dem dunklen Bahnsteig zu Fall gekommen sein. Soweit er es bei der Dunkelheit habe feststellen können, seien andere Fahrgäste nicht ausgestiegen. Durch Bescheid des Beschwerdeausschusses VI der LVA. Schleswig-Holstein vom 20. Juli 1950 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, da nach den Ermittlungen, insbesondere der Aussage des einzigen Augenzeugen B... der Unfall ausschließlich auf das Verhalten des Klägers beim Aussteigen aus dem Hochbahnzug zurückzuführen sei. Im übrigen habe zur Zeit des Unfalls ein Luftangriff auf Hamburg nicht stattgefunden. Diese Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist vom Kläger nicht angefochten worden.

Am 26. Januar 1952 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Zur Begründung legte er eidesstattliche Erklärungen der Zeugen B... und H... vor Der Zeuge B... gab nunmehr folgende Darstellung: Er sei zusammen mit dem Kläger und dem Zeugen H... von einer Veranstaltung gekommen. Sie seien gemeinsam aus demselben Abteil an der Haltestelle Farmsen ausgestiegen. Auf dem überfüllten Bahnsteig sei gerufen worden, es sei Fliegeralarm. Daraufhin seien sie zum Ausgang gelaufen und hätten an der Sperre den Kläger vermißt. Nach Rückkehr auf den Bahnsteig hätten sie den Kläger blutüberströmt vorgefunden. Es sei auf dem Bahnsteig sehr dunkel und ferner Glatteis gewesen. Der Zeuge H... gab dieselben Erklärungen ab; er führte den Unfall auf das Glatteis und das Gedränge der anderen Fahrgäste zurück. Das VersorgA. Flensburg lehnte durch Bescheid vom 30. April 1953 den Antrag des Klägers auch nach dem BVG ohne sachliche Prüfung ab, da die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der LVA. Schleswig-Holstein vom 20. Juli 1950 nach § 85 BVG rechtsverbindlich sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Entscheidung vom 19. Januar 1954).

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG.) Schleswig zunächst weiteren Beweis darüber erhoben, ob zur Zeit des Unfalls in Hamburg Voralarm oder Fliegeralarm war. Die Polizeibehörde Hamburg hat mit Schreiben vom 17. Dezember 1955 mitgeteilt, daß nach den vorliegenden Unterlagen in der Zeit vom 8. Januar 1943 (2124 Uhr) bis 16. Januar 1943 (1900 Uhr) weder ein Voralarm noch ein Fliegeralarm verzeichnet sei. Durch Urteil vom 13. März 1956 hat das SG. die Klage abgewiesen. Der Bescheid der LVA. Schleswig-Holstein nach der SVD Nr. 27 vom 2. Mai 1949 sei nach § 85 BVG auch für die Entscheidung nach dem BVG bindend. Die Klage müsse aber auch in sachlicher Hinsicht abgewiesen werden, weil die Darstellung des Klägers und der Zeugen, er sei mit seinen Kameraden aus dem Zug gestiegen und anschließend auf dem glatten Bahnsteig gestürzt, unwahrscheinlich sei. Die gesamten Umstände sprächen vielmehr für ein Hinausspringen des Klägers aus dem fahrenden Zug. Im übrigen habe sich der Kläger bei der Rückkehr von einem Stadturlaub zur Kaserne nicht im Dienst befunden.

Auf Anfrage des Landessozialgerichts (LSG.) Schleswig hat die Polizeibehörde Hamburg am 23. November 1956 mitgeteilt, daß für die Zeit vom 4. September 1939 bis 30. April 1945 noch sämtliche Listen vorhanden seien, in denen verzeichnet sei, wann im Gebiet der Stadt Hamburg "Luftgefahr", "öffentliche Luftwarnung", Fliegeralarm" und "Entwarnung" gegeben worden seien. Nach diesen Listen sei in der Zeit vom 8. Januar 1943 bis zum 16. Januar 1943 weder Voralarm (öffentliche Luftwarnung) noch Fliegeralarm ausgelöst worden.

Das LSG. hat in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 1957 die Zeugen H... und B... vernommen. Der Zeuge H... hat nunmehr ausgesagt: Er habe mit dem Kläger, dem Zeugen B... und dem Kameraden N... an dem Unfalltage in der Stadt ein Kino besucht. Nach Beendigung der Vorstellung hätten sie auf dem Wege zu einem Café eine Streife getroffen, die ihnen gesagt habe, daß Voralarm sei und sie in die Kaserne gehen sollten. Sie seien daraufhin zusammen in demselben Abteil mit der Hochbahn zur Kaserne gefahren, allerdings auf dem Bahnhof Farmsen nicht aus derselben Tür ausgestiegen. Dort hätten mehrere Leute Fliegeralarm gerufen, und alle hätten sich zur Sperre gedrängt. Von dem Unfall selbst habe er nichts gesehen. Der Zeuge B... hat angegeben: Sie seien nach einem Varietébesuch auf dem Wege zum Bahnhof gewesen, als ihnen Kameraden ihrer Einheit gesagt hätten, sie sollten sofort in die Kaserne zurück, weil wahrscheinlich Fliegeralarm oder irgendetwas anderes sei. Er sei zusammen mit dem Kläger auf dem Bahnhof Farmsen ausgestiegen; hierbei sei ihm nichts aufgefallen. Als dieser nicht zur Sperre gekommen sei, seien sie zurückgegangen und hätten ihn auf dem Bahnsteig liegend vorgefunden. Ob zu dieser Zeit Fliegeralarm gewesen oder Vorwarnung gegeben worden sei, könne er nicht mehr sagen. In einer weiteren Verhandlung am 13. März 1957 hat das LSG. ferner den Zeugen N... vernommen, der nach seiner Schilderung mit dem Kläger und anderen Kameraden an einem Sonnabend Anfang Januar 1943 in der Stadt ein Kino oder ein Varieté besucht hat. Nach der Vorstellung seien sie von einer Streife angehalten worden, die gesagt habe, sie sollten möglichst schnell in die Kaserne zurückfahren, da Voralarm sei. Dieser Aufforderung seien sie nachgekommen. Er selbst sei nicht mit den anderen bis Farmsen gefahren, so daß er über den Unfall selbst nichts aussagen könne.

Durch Urteil vom 13. März 1957 hat das LSG. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG. Schleswig vom 13. März 1956 zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß § 85 BVG keine Anwendung finden könne, weil sich die rechtlichen Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch nach der SVD Nr. 27 und nach § 1 BVG nicht deckten. Daraus folge, daß der rechtskräftig gewordene Bescheid vom 2. Mai 1949 sich nicht in vollem Umfange mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG befaßt habe und daher nicht nach § 85 BVG rechtsverbindlich sei. In sachlicher Hinsicht sei die Berufung jedoch nicht begründet. Unfälle eines Soldaten während eines Stadturlaubs seien nicht als Unfall während der Ausübung des militärischen Dienstes im Sinne des § 1 BVG anzusehen, es sei denn, daß der Stadturlaub aus dienstlichen Gründen vorzeitig hätte abgebrochen werden müssen. Der Kläger habe zwar behauptet, daß er den dienstlichen Befehl einer Streife zur unverzüglichen Rückkehr in die Kaserne wegen eines Voralarms oder Fliegeralarms gehabt habe. Seine Angaben seien jedoch nach dem Beweisergebnis unrichtig. Die Aussagen der Zeugen seien widerspruchsvoll und könnten daher die Auskunft der Polizeibehörde der Stadt Hamburg nicht erschüttern, daß in der Zeit vom 8. Januar 1943 (2124 Uhr) bis zum 16. Januar 1943 (1900 Uhr) weder Voralarm noch Fliegeralarm gegeben worden sei. Damit sei nicht hinreichend nachgewiesen, daß der Kläger während des Stadturlaubs durch einen militärischen Befehl zur sofortigen Rückkehr in die Kaserne veranlaßt worden sei.

Gegen dieses am 2. Juli 1957 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 12. Juli 1957 beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangenen Schriftsatz vom 9. Juli 1957 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des LSG. Schleswig vom 13. März 1957, des Urteils des SG. Schleswig vom 13. März 1956, der Entscheidung des Landesversorgungsamts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 1954 und des Bescheides des VersorgA. Flensburg vom 30. April 1953 den Beklagten zur Zahlung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v.H. und zur Gewährung einer seinem Leidenszustand entsprechenden Pflegezulage nach dem BVG vom 1. Februar 1953 an zu verurteilen.

Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsbezügen nach § 1 BVG verneint habe. Nach den Aussagen der Zeugen sei es wahrscheinlich, daß er am Unfalltage von einer Militärstreife den Befehl zur sofortigen Rückkehr in die Kaserne erhalten habe. Das LSG. habe diese Aussagen nicht zutreffend gewürdigt.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, da weder die Auslegung des § 85 BVG durch das Berufungsgericht noch seine rechtliche Beurteilung des Unfalls zu beanstanden sei.

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG); sie ist daher zulässig.

Die Revision ist jedoch unbegründet.

Das LSG. hat die Revision zugelassen, weil hinsichtlich der Auslegung des § 85 BVG und der Frage, ob während eines Standorturlaubs der militärische Dienst unterbrochen wird, über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden sei. Eine Verletzung des § 85 BVG liegt nicht vor, da das LSG. diese Vorschrift im Ergebnis zutreffend nicht angewandt hat. Wie das BSG. in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ergreift die Bindung des § 85 Satz 1 BVG nur die Beurteilung der Frage, ob eine Gesundheitsstörung mit einer Schädigung ursächlich zusammenhängt. Dagegen wird die Beurteilung des schädigenden Vorgangs nach früherem Recht nicht von der bindenden Wirkung mit umfaßt. Diese erstreckt sich demnach nur auf den ursächlichen Zusammenhang im medizinischen Sinne, d.h. auf die ursächliche Verknüpfung zwischen der gesundheitlichen Schädigung und ihren Folgen (BSG. 4 S. 21 [23]; SozR. BVG § 85 Bl. Ca 6 Nr. 8).

Nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG muß die Revisionsbegründung bei sachlich-rechtlichen Rügen die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Eine genaue Angabe des Gesetzes und der Paragraphennummer wird jedoch in dieser Vorschrift nicht gefordert. Es genügt vielmehr, daß sich die verletzte Rechtsnorm aus dem Inhalt oder dem Zusammenhang der Darlegungen des Revisionsklägers, also aus der Art der Revisionsbegründung, ergibt. Diese muß erkennen lassen, daß eine bestimmte Rechtsnorm als verletzt angesehen wird und um welche Vorschrift es sich dabei handelt (BSG. 1 S. 227; SozR. SGG § 164 Bl. Da 13 Nr. 38; vgl. auch JW. 1938 S. 3315). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger wendet sich mit seinen Ausführungen in der Revisionsbegründung gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß er bei seiner Rückkehr vom Stadturlaub am 10. Januar 1943 in Hamburg keinen militärischen Dienst verrichtet habe. Er rügt sonach mit gerade noch ausreichender Bestimmtheit eine Verletzung des § 1 BVG.

Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß Unfälle eines Soldaten während eines Stadturlaubs nicht als Unfall während der Ausübung des militärischen Dienstes im Sinne des § 1 BVG anzusehen sind, es sei denn, daß der Stadturlaub aus dienstlichen Gründen vorzeitig abgebrochen werden mußte. Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG., das die bereits zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des früheren Reichsversorgungsgerichts weiter vertieft hat (BSG. in SozR. BVG § 1 Bl. Ca 8 Nr. 19 und Bl. Ca 9 Nr. 22 u. 23; vgl. auch RVG. 1 S. 95; 2 S. 34, 118 u. 224; 8 S. 127). Das Wesen des Urlaubs ist die Befreiung vom militärischen Dienst; sie setzt beim Stadturlaub mit dem Beginn des Urlaubs ein. Die Beurlaubung eines Soldaten bedeutet hiernach regelmäßig eine vorübergehende Entbindung vom Dienst; es können aber im Einzelfalle besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß auch eine Tätigkeit während des Urlaubs unter den Begriff "militärischer Dienst" fällt. Diese Rechtslage ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Denn es hat in dem angefochtenen Urteil eingehend geprüft, ob sich im vorliegenden Falle der Kläger zur Zeit des Unfalls auf dem Bahnhof Farmsen bei der Rückkehr vom Stadturlaub deswegen in Ausübung seines militärischen Dienstes befand, weil der Stadturlaub angeblich aus dienstlichen Gründen vorzeitig abgebrochen werden mußte.

Der Kläger rügt hinsichtlich der Frage, ob er sich bei der Rückfahrt zur Kaserne am 10. Januar 1943 im Dienst befand, eine unzutreffende Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Er ist der Auffassung, daß durch die Aussagen der Zeugen B... H... und N... nachgewiesen sei, daß die Rückkehr vom Stadturlaub zur Kaserne auf dienstlichen Befehl einer Militärstreife wegen Voralarms bzw. Fliegeralarms erfolgt sei. Die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht ist jedoch nicht zu beanstanden, da sie gerade in den entscheidenden Punkten widerspruchsvoll sind. So hat der Zeuge B... zunächst angegeben, es sei während einer Kinovorstellung, die er mit dem Kläger besucht habe, Fliegeralarm gegeben worden gleichzeitig mit der Aufforderung an sämtliche Soldaten, sofort zur Kaserne zurückzukehren. Auf dem Bahnhof Farmsen habe der Zug nicht ganz gehalten, sondern sei sofort mit einem Ruck weitergefahren.

Dabei müsse der Kläger auf dem dunklen Bahnsteig, auf dem keine anderen Fahrgäste ausgestiegen seien, au Fall gekommen sein. In einer späteren eidesstattlichen Erklärung hat der Zeuge P... eine andere Darstellung gegeben: Er sei mit dem Kläger und dem Zeugen H... von einer Veranstaltung gekommen und gemeinsam an der Haltestelle Farmsen ausgestiegen. Auf dem überfüllten Bahnsteig, auf dem Glatteis gewesen sei, habe jemand Fliegeralarm gerufen, worauf alle Fahrgäste zum Ausgang gelaufen seien. Als sie den Kläger an der Sperre vermißt hätten, seien sie auf den Bahnsteig zurückgegangen, auf dem er blutüberströmt gelegen habe. Auch der Zeuge H... gab in einer eidesstattlichen Erklärung an, der Unfall auf dem Bahnhof Farmsen sei auf das Glatteis und auf das Drängen der anderen Fahrgäste zurückzuführen. Bei der Vernehmung durch das LSG. haben die Zeugen H... B... und N... andere Aussagen gemacht. Sie seien nach Beendigung der Vorstellung auf dem Weg zum Café oder Varieté von einer Streife angehalten worden, die ihnen gesagt habe, daß Voralarm sei und sie möglichst schnell in die Kaserne zurückfahren sollten. Beim Aussteigen auf dem Bahnhof Farmsen hätten mehrere Leute Fliegeralarm gerufen und sich alle zur Sperre gedrängt. Dabei müsse der Kläger zu Fall gekommen sein. Eine Anfrage bei der Polizeibehörde von Hamburg hat demgegenüber eindeutig auf Grund der noch vollständig vorliegenden Aufzeichnungen über Voralarme und Fliegeralarme in Hamburg ergeben, daß in der Zeit vom 8. Januar 1943 (2124 Uhr) bis 16. Januar 1943 (1900 Uhr) weder Voralarm noch Fliegeralarm gewesen ist. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Auskunft festgestellt hat, daß am Unfalltage kein Voralarm oder Fliegeralarm gewesen ist, und wenn es daraus weiter gefolgert hat, daß die widerspruchsvollen Zeugenaussagen nicht geeignet sind darzutun, daß sich der Kläger am 10. Januar 1943 bei der Rückkehr vom Stadturlaub im Dienst befunden hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Da hiernach eine militärische Dienstverrichtung zur Zeit des Unfalls nicht hinreichend nachgewiesen ist, hat der Kläger wegen der durch seinen Unfall bedingten Gesundheitsstörungen keinen Anspruch nach § 1 BVG. Eine Verletzung dieser Vorschrift liegt somit nicht vor. Die Revision dos Klägers mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324552

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge