Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliches Anerkenntnis. Prozeßrechtliche Wirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Führt ein Versicherungsträger ein von ihm abgegebenes gerichtliches Anerkenntnis dem Grunde nach - dh ohne Feststellung der Anspruchshöhe - nicht aus, so ist eine neue Leistungsklage des Klägers in bezug auf den anerkannten Anspruch zulässig.

2. Auf die neue Klage ist der Versicherungsträger dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (Anerkenntnisurteil, SGG § 202 iVm § 307 Abs 1; Weiterführung von BSG 1977-09-22 5 RKn 18/76 = SozR 1750 § 307 Nr 1).

 

Orientierungssatz

Zu Fragen der prozeßrechtlichen Wirkungen und der Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Anerkenntnissen.

 

Normenkette

SGG § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 307 Abs. 1 Fassung: 1950-09-12; SGG § 101 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 12.05.1978; Aktenzeichen L 1 An 31/78)

SG Berlin (Entscheidung vom 17.01.1978; Aktenzeichen S 2 An 1378/76)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 12. Mai 1978 und des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 1978 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 8. Juni 1976 verurteilt, die Zeit vom 1. April 1943 bis 31. Dezember 1949 als Ersatzzeit gemäß § 28 Abs 1 Nr 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes rentensteigernd anzurechnen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Streitverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Streit geht um die rentensteigernde Anrechnung eines Auslandsaufenthalts als Ersatzzeit.

Der 1905 geborene Kläger, rassisch Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), war im Oktober 1936 von Deutschland nach Spanien ausgewandert. Dort hat er seit 1943 Pflichtbeiträge zur spanischen Rentenversicherung entrichtet. Dies hatte der spanische Träger der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bereits im Januar 1975 mitgeteilt und angegeben, daß die Beitragsleistung andauere.

Dem Kläger hatte die Beklagte schon im Jahre 1975 während eines beim Sozialgericht (SG) Berlin anhängigen Rentenstreitverfahrens (S 10 An 2963/74) rückwirkend ab 1970 unter Berücksichtigung des deutsch-spanischen Abkommens über soziale Sicherung vom 29. Oktober 1959 eine deutsche Teilrente aus 36 deutschen Beitragsmonaten von zuletzt 72,30 DM monatlich bewilligt (Bescheid vom 24. Februar 1975). Im weiteren Verlauf des Streitverfahrens anerkannte die Beklagte auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme weitere deutsche Beitragszeiten (Schriftsatz vom 10. September 1975) und mit dem Schriftsatz vom 18. Februar 1976 eine Ersatzzeit im Sinne des § 28 Abs 1 Nr 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) vom 3. Oktober 1936 bis 31. Dezember 1949, weil der Auslandsaufenthalt in dieser Zeit verfolgungsbedingt gewesen sei. Hierauf erklärte die Bevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 18. Mai 1976, in dem sie die zusätzlich anerkannten Zeiten berücksichtigte, stellte die Beklagte zunächst das Altersruhegeld rückwirkend ab 1970 nur bis 31. Juli 1975, dh bis zur Gewährung einer Rente auch aus der spanischen Rentenversicherung ab 1. August 1975 allein nach deutschem Recht neu auf den Betrag von zuletzt 632,70 DM monatlich fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Mit dem vorliegend streitbefangenen dritten Bescheid vom 8. Juni 1976 bewilligte die Beklagte dem Kläger zwar Altersruhegeld auch ab 1. August 1975, aber nunmehr im Betrage von zuletzt nur 436,20 DM monatlich. In der Begründung heißt es, da für den Kläger ab 1. April 1943 spanische Pflichtbeiträge nachgewiesen seien, habe die Ersatzzeit nur bis 31. März 1943 berücksichtigt werden können.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hatte der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 12. Mai 1978, das die Abweisung der Klage bestätigt, ist ausgeführt, nach den Bestimmungen des deutsch-spanischen Abkommens über soziale Sicherheit verdrängten die spanischen Beitragszeiten für die Zeitspanne vom 1. April 1943 bis 31. Dezember 1949 die deutsche Ersatzzeit. Diese könne daher bei der "Zunächstrentenberechnung" nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß es sich bei der deutschen Ersatzzeit um eine verfolgungsbedingte Zeit handele. Aus dem von der Beklagten im Streitverfahren abgegebenen Anerkenntnis könne der Kläger keine Rechte herleiten; die Beklagte habe sich dort nur verpflichtet, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Hieran aber habe sie sich gehalten, als sie das deutsch-spanische Sozialversicherungsabkommen angewendet habe.

Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision zugelassen (Beschluß vom 25. Oktober 1978).

Der Kläger hat die Revision eingelegt. Er trägt vor, die Beklagte verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Nach dem Haager Protokoll Nr 1 habe sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Entschädigungsberechtigte mit dem Wohnsitz im Ausland nicht schlechter zu stellen als Inländer. Auch folge dies aus Art 22 Abs 2 des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens. Im übrigen müsse bestritten werden, daß für ihn vor dem 1. Januar 1948 in Spanien Beiträge entrichtet worden seien.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 1978 den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 1976 zu ändern und diese zu verurteilen, an ihn ab 1. August 1975 ein höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung der anerkannten Ersatzzeit vom 1. April 1943 bis 31. Dezember 1949 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Rechtsauffassung des LSG für zutreffend. Dagegen halte die Rechtsmeinung des Klägers einer Überprüfung nicht stand.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet.

Sie ist, was zu prüfen der vorliegende Sachverhalt dringenden Anlaß gibt, insbesondere nicht schon deswegen unbegründet, weil der Kläger für die rentensteigernde Anrechnung einer Ersatzzeit vom 1. April 1943 bis 31. Dezember 1949 im Hinblick auf das von der Beklagten im sozialgerichtlichen Verfahren S 10 An 2963/74 am 18. Februar 1976 abgegebene und von ihm auch angenommene Anerkenntnis keines neuen Leistungsurteils und damit keiner Klage bedürfte. Zwar ist dieses von der Beklagten am 18. Februar 1976 dem SG Berlin gegenüber schriftlich abgegebene und vom Kläger angenommene Anerkenntnis nach § 101 Abs 2 iVm § 199 Abs 1 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Vollstreckungstitel. Auch ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten, daß einem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er bereits über einen zu seinen Gunsten wirkenden vollstreckbaren Titel verfügt, der das mit der Klage angestrebte Urteil voll ersetzt (BGH LM Nr 7 zu ZPO § 325; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl, § 325 Anm I 6; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl, 367). Gleichwohl war die Klage vorliegend nicht unzulässig. Nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen herrschenden Meinung kann aus einer nur dem Grunde nach zu einer Leistung verurteilenden sozialgerichtlichen Entscheidung (Grundurteil, § 130 SGG) nicht vollstreckt werden (BSGE 5, 60, 64; Dapprich, Das sozialgerichtliche Verfahren, 155; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 130 Anm 2/II 172; Meyer-Ladewig, SGG, § 130 Anm 4 und § 198 Anm 3). Es kann kein begründeter Zweifel daran bestehen, daß dies ebenso für ein gerichtliches Anerkenntnis gelten muß, in dem sich der anerkennende Versicherungsträger - wie vorliegend - zu einer Leistung nur dem Grunde nach, dh ohne Festlegung einer Leistungshöhe verpflichtet hat. Hiernach ist zumindest fraglich, ob der Kläger aus dem genannten Anerkenntnis vollstrecken kann; diese Frage stellt sich auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß einige Gerichte und Autoren die Vollstreckbarkeit auch des Grundurteils bejahen, indem sie insbesondere § 201 SGG entsprechend anwenden möchten (vgl die Nachweise bei Meyer-Ladewig, aaO). Die nicht ausräumbaren Zweifel über die Vollstreckbarkeit des Anerkenntnisses der Beklagten genügen, um das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Leistungsklage und damit ihre Zulässigkeit zu bejahen (vgl hierzu auch RGZ 124, 146, 151). Etwas anderes ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil der gegenwärtige Leistungsantrag des Klägers ebenfalls nur auf ein Grundurteil zielt. Es kann nicht übersehen werden, daß der gegenwärtige Prozeß nur notwendig geworden ist, weil die Beklagte ihr gerichtliches Anerkenntnis vom 18. Februar 1976 nicht ausgeführt hat. Dagegen ist dem Senat kein Fall bekannt, in dem ein Versicherungsträger eine rechtskräftige sozialgerichtliche Entscheidung nur deswegen nicht ausgeführt hätte, weil es sich um ein Leistungsurteil dem Grunde nach gehandelt hat. Der Kläger kann in bezug auf das von ihm im gegenwärtigen Streitverfahren angestrebte rechtskräftige Leistungsurteil also mit großer Sicherheit erwarten, daß es die Beklagte unbeanstandet ausführen wird. In bezug auf ein rechtskräftiges sozialgerichtliches Grundurteil spielt mithin die Frage der Vollstreckbarkeit keine ernsthafte Rolle. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes läßt sich für das vorliegende Leistungsbegehren das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneinen. Die Klage, die das vorliegende Streitverfahren in Gang gesetzt hat, war mithin zulässig.

Aber auch in der Sache muß der Kläger mit seinem Begehren durchdringen.

Der Umstand, daß an der Vollstreckbarkeit des von der Beklagten nicht ausgeführten gerichtlichen Anerkenntnisses vom 18. Februar 1976 - wie dargestellt - Zweifel bestehen können ändert daran nichts, daß es im übrigen alle prozeßrechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Anerkenntnisses entfaltet, zumal es von der Beklagten nicht angefochten worden ist (vgl dazu zB Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 246 w) und es unbedenklich zur Disposition eines Rentenversicherungsträgers steht, eine Ersatzzeit rentensteigernd anzuerkennen. Unter anderem hätte das Anerkenntnis das SG Berlin in dem Verfahren S 10 An 2963/74 berechtigt und verpflichtet, die Beklagte ohne Prüfung des sachlichen Rechts entsprechend dem Anerkenntnis zu verurteilen, sofern es der Kläger nicht angenommen hätte (Anerkenntnisurteil, § 202 SGG iVm § 307 Abs 1 ZPO, vgl BSG in SozR 1750 § 307 Nr 1). Mithin hat das gerichtliche Anerkenntnis des Versicherungsträgers nach § 101 Abs 2 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Bedeutung, alleinige Urteilsgrundlage zu sein (vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 37. Aufl, § 307, Anm 3 A), wenn das Verfahren entgegen der genannten Vorschrift trotz Abgabe dieser prozeßrechtlichen Erklärung nicht abgeschlossen werden kann.

Einem solchen Fall muß der vorliegende Sachverhalt gleicherachtet werden. Die Beklagte hat in bezug auf den streitigen Leistungsanspruch ein gerichtliches Anerkenntnis zwar abgegeben, aber nicht ausgeführt; zugleich ist der Anspruch, eben wegen der Nichtausführung des Anerkenntnisses, wieder und noch immer Gegenstand eines Sozialrechtsstreits. Bei dieser Sach- und Rechtslage sieht der Senat in bezug auf den streitigen Anspruch keinen Raum für eine Anwendung sachlichen Rechts, weil immer dann, wenn trotz Vorliegens eines gerichtlichen Anerkenntnisses das sozialgerichtliche Verfahren nicht beendet werden kann, nach § 202 iVm § 307 Abs 1 ZPO Urteilsgrundlage allein das Anerkenntnis ist (vgl dazu insbesondere Rosenberg/Schwab, aaO, an letztgenannter Stelle). Angesichts der Identität von Beteiligten und des vom Kläger erhobenen Leistungsanspruchs kann es nicht ausschlaggebend sein, daß die Beklagte das Anerkenntnis bereits in einem früheren Verfahren abgegeben hat, das dadurch nur formell als abgeschlossen gelten kann, im Ergebnis aber erst durch das vorliegende neue Verfahren zu Ende gebracht werden muß. Der Senat sieht sich deshalb berechtigt und verpflichtet, den unter den Beteiligten bestehenden Streit über die Anrechnung einer Ersatzzeit vom 1. April 1943 bis 31. Dezember 1949 unter Zugrundelegung des diesen Anspruch betreffenden gerichtlichen Anerkenntnisses der Beklagten gemäß § 202 iVm § 307 Abs 1 ZPO zu entscheiden. Eine andere rechtliche Betrachtung hätte zur Folge, daß der Versicherungsträger ein gerichtliches Anerkenntnis dem Grunde nach nur nicht auszuführen brauchte, um den Kläger trotz § 101 Abs 2 SGG zu zwingen, den Rechtsstreit, den dieser schon erfolgreich abgeschlossen glaubte, neu aufzurollen. Damit wäre das Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren einer sinnvollen Funktion beraubt.

Da dem Leistungsantrag des Klägers auch der Antrag entnommen werden kann, gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten zu entscheiden (vgl BSG in SozR 1750 § 307 Nr 1), ist nach allem gemäß deren dem SG Berlin gegenüber am 18. Februar 1976 unbedingt schriftlich abgegebenen und nicht angefochtenen Anerkenntnis zu erkennen. Der Senat kann das gerichtliche Anerkenntnis der Beklagten würdigen, ohne an die Auslegung des LSG gebunden zu sein, weil das Revisionsgericht das Verhalten der Beteiligten im Prozeß frei prüfen kann (vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 550, Anm 2 V; vgl auch Meyer-Ladewig aaO, Anm 11 vor § 60). Die Beklagte hat in dem Anerkenntnis vom 18. Februar 1976 "eine Ersatzzeit im Sinne des § 28 Abs 1 Nr 4 AVG vom 3. Oktober 1936 bis 31. Dezember 1949 anerkannt". Dieses Anerkenntnis ist eindeutig; es bezieht sich auf den entsprechenden prozessualen Anspruch, den der Kläger sowohl in dem seinerzeit vor dem SG Berlin anhängigen wie in dem vorliegenden neuen Verfahren erhoben hatte. Da die Beklagte im Anerkenntnis ferner ankündigte, daß sie "nach Abschluß des Rechtsstreits" einen entsprechenden Bescheid erteilen werde, sich ferner bereit erklärte, dem Kläger "die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten ... zu übernehmen" und schließlich der Meinung Ausdruck gab, daß "einer Klagerücknahme ... daher nichts mehr im Wege stehen (dürfte)", liegt ein ausdrücklich auf die Beendigung des Verfahrens zielendes Anerkenntnis des Klageanspruchs vor. Daß die Beklagte in Aussicht stellte, sie werde nach Verfahrensabschluß "einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Bescheid erteilen", läßt sich entgegen dem LSG nicht dahin verstehen, daß sich die Beklagte vorbehalten habe, bei Erteilung des das Anerkenntnis ausführenden Bescheides nochmals die materielle Rechtslage uneingeschränkt neu zu prüfen und den Leistungsantrag gegebenenfalls wiederum abzulehnen. Eine solche Erklärung hätte die Beklagte nicht zur Erwartung berechtigt, daß der Kläger die Klage nunmehr zurücknehmen werde, es ferner nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung des Klägers uneingeschränkt zu übernehmen. Eine Erklärung, die objektiv die vom LSG vorgenommene Auslegung gestattet, hätte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers - eine Rechtsanwältin - überdies nicht veranlassen können, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl deren Schriftsatz vom 5. März 1976).

Das Anerkenntnis der Beklagten enthält in der Tat allein den Hinweis, daß es nach Abschluß des Verfahrens durch Annahme des gerichtlichen Anerkenntnisses "den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend" zu dessen Ausführung auch noch eines Rentenbewilligungsbescheides bedürfe. Dieser Hinweis war berechtigt; denn nach § 204 AVG iVm § 1631 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) darf die Beklagte Rentenleistungen nur auf Grund eines Bewilligungsbescheides gewähren.

Nach allem war die Beklagte ihrem gerichtlichen Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen. Zugleich war sie zu verpflichten, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Streitverfahrens zu erstatten (§ 193 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665390

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