Orientierungssatz

1. Zu der Frage, wann die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Gewährung eines elektronischen Notizbuches - Taschendiktiergerät und Abhörgerät - ("Hilfsmittel" - BVG § 13 Abs 1 iVm DV § 11 Abs 3 und § 13 BVG § 1 Nr 18, § 4 Abs 12) gegeben sind.

2. An der Anspruchsvoraussetzung des DV § 11 Abs 3 und § 13 BVG § 4 Nr 12 fehlt es jedenfalls, wenn der Versorgungsberechtigte auf den Gebrauch des begehrten Gegenstandes für nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens nicht "dringend" angewiesen ist. Nach DV § 11 Abs 3 und § 13 BVG § 4 Nr 12 ist eine allgemeine Notwendigkeit, allen Kriegsblinden zur Erleichterung ihrer nichtberuflichen Verrichtungen ein elektronisches Notizbuch allein wegen der Verwendungsmöglichkeit dieses Gerätes zu gewähren, nicht anzuerkennen; vielmehr müssen unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall besondere Gründe für die notwendige Benutzung eines solchen Gerätes vorliegen.

 

Normenkette

BVG§11Abs3§13DV § 1 Nr. 18, § 4 Abs. 12; BVG § 13 Abs. 1 Fassung: 1966-12-18, § 10 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 1973 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der im September 1907 geborene Kläger ist kriegsblind; er bezieht Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v.H., Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II sowie Pflegezulage der Stufe IV. Streitig ist die Gewährung eines sogenannten elektronischen Notizbuches - eines Taschendiktier- und Abhörgerätes - als Hilfsmittel der orthopädischen Versorgung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Auf seinen Antrag vom Oktober 1969 erhielt der Kläger zunächst einen Zuschuß zur Beschaffung eines Tonbandgerätes in Höhe von 400,- DM. Da der Kläger sein Begehren auf Gewährung eines elektronischen Notizbuches dennoch aufrecht erhielt, fragte das Versorgungsamt (VersorgA) an, ob er aus ganz besonderen Gründen, welche die üblichen Bedürfnisse Blinder überstiegen, ein elektronisches Notizbuch benutzen wolle. Das Vorliegen solcher besonderer Gründe verneinte der Kläger; da er die Braille-Punktschrift nicht beherrsche, sei die Benutzung eines elektronischen Notizbuches zur Erleichterung nichtberuflicher Verrichtungen für ihn eine echte Lebenshilfe. Durch Bescheid vom 27. April 1971 lehnte das VersorgA den Antrag ab. Im Katalog der Hilfsmittel des § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 BVG (Neufassung vom 19. Januar 1971 - DVO -) sei ein elektronisches Notizbuch nicht aufgeführt. Es sei kein Gerät für Behinderte und falle deshalb nicht unter § 1 Nr. 18 der DVO. Da das elektronische Notizbuch seiner Konstruktion nach ein Tonbandgerät sei und der Kläger bereits einen Zuschuß für ein Tonbandgerät als Ersatzleistung nach § 2 Nr. 8 DVO erhalten habe, komme die Gewährung des begehrten Geräts als Sachleistung nicht mehr in Betracht.

Der Widerspruch wurde aus den Gründen des Bescheides und deshalb zurückgewiesen, weil das elektronische Notizbuch kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens für Behinderte im Sinne des § 4 Abs. 12 der DVO sei (Widerspruchsbescheid vom 6. August 1971).

Mit der Klage hat der Kläger wiederum vorgetragen, ein elektronisches Notizbuch stelle für die Blinden allgemein eine wesentliche Hilfe dar; es sei kein Tonbandgerät im Sinne des § 2 Nr. 8 der DVO, weil der ihm zugedachte Verwendungszweck ein ganz anderer als der eines Tonbandgerätes sei. Durch Urteil vom 1. September 1972 hat das Sozialgericht (SG) den Beklagten unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide verurteilt, dem Kläger ein elektronisches Notizbuch als Sachleistung zu gewähren und hat die Berufung zugelassen. Es hat das elektronische Notizbuch als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens betrachtet. Wenn es auch wie ein Tonbandgerät funktioniere, sei es doch kein Tonbandgerät im Sinne des § 2 Nr. 8 der DVO.

Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Er ist - ebenso wie der vom Landessozialgericht (LSG) beigeladene Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung - der Ansicht gewesen, es sei Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Nr. 18 DVO, daß die Gebrauchsgegenstände die nichtberuflichen Verrichtungen in ihrer körperlichen Ausführungsform erleichtern, jedoch nicht ersetzen. Das elektronische Notizbuch aber ersetze die bisherige Form der Anfertigung von Notizen. Es sei auch kein Hilfsmittel im Sinne der Vorschriften über die orthopädische Versorgung. Demgegenüber hat der Kläger seine früheren Ausführungen zur Rechtslage und zu der wesentlichen Hilfe wiederholt, welche ein elektronisches Notizbuch für die Kriegsblinden allgemein darstelle, und hat Druckschriften der G-AG und der A-GmbH über elektronische Notizbücher zur Akte gereicht. Durch Urteil vom 2. August 1973 hat das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Aus der Entstehungsgeschichte der §§ 1 Nr. 18, 4 Abs. 12 der DVO ergebe sich, daß die "Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" nicht auf die für Behinderte bestimmten beschränkt seien. Die an sich notwendige Begrenzung der Ansprüche ergebe sich daraus, daß nur solche Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens als Hilfsmittel gewährt werden könnten, auf deren Gebrauch die Berechtigten dringend angewiesen seien, wenn diese Gegenstände geeignet seien, nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern. Das Erfordernis der Notwendigkeit hafte dem Begriff des Hilfsmittels im Rahmen der orthopädischen Versorgung an. Schließlich sei das elektronische Notizbuch ausweislich der Auskünfte der Firmen Grundig und Assmann nicht als Tonbandgerät im Sinne des § 2 Nr. 8 der DVO anzusehen. Es sei nicht zweifelhaft, daß das elektronische Notizbuch geeignet sei, den Kriegsblinden nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern. Der Kläger aber sei auf den Gebrauch eines elektronischen Notizbuches nicht dringend angewiesen. Wie er selbst betont habe, längen bei ihm besondere Gründe für die Benutzung eines elektronischen Notizbuches, welche über die üblichen Bedürfnisse Blinder hinausgingen, nicht vor. Die Frage der Notwendigkeit sei daher anhand des durchschnittlichen Bedürfnisses eines Kriegsblinden zu beantworten. Eine allgemeine Notwendigkeit zur Gewährung eines elektronischen Notizbuches sei nicht anzuerkennen. Es könne dahingestellt bleiben, ob unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzelfall eine Notwendigkeit zu bejahen sei. Das elektronische Notizbuch ersetze nicht in vollem Umfang ein Notizbuch. Es habe zwar große Bedeutung im Rahmen beruflicher Verrichtungen, die aber hier außer Betracht zu lassen seien. Im täglichen Leben sei es lediglich dazu geeignet, plötzlich anfallende Informationen und Gedankengänge zum alsbaldigen Abhören zu speichern. Es sei nicht dazu bestimmt, wie ein Notizbuch Gedächtnisstütze für die während eines ganzen Jahres auftretenden Ereignisse zu geben. Plötzlich anfallende und nur kurzfristig zu speichernde Informationen könnten den Blinden vornehmlich durch Telefon erreichen. Dies geschehe aber erfahrungsgemäß, sofern nicht besondere Verhältnisse vorlägen, so selten, daß daraus die Notwendigkeit, ein elektronisches Notizbuch zu benutzen, nicht hergeleitet werden könne. Auch nach ausdrücklicher Befragung des Klägervertreters seien keine anderen, im Ablauf eines durchschnittlichen täglichen Lebens anfallenden Bedürfnisse erkennbar, welche die Führung eines elektronischen Notizbuches notwendig machen könnten. Dabei sei die Erfahrung berücksichtigt, daß auch ein Sehender für die Zwecke, denen das elektronische Notizbuch diene, regelmäßig kein Notizbuch führe oder Aufzeichnungen mache.

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 1973 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Er rügt mit näherer Begründung eine Verletzung der §§ 1 Nr. 18 und 4 Abs. 12 der DVO zu § 11 Abs. 3 und §§ 13 und 15 BVG sowie eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Da der Kriegsblinde ganz entscheidend in seiner freien Kommunikation eingeschränkt sei, müsse jedes Mittel gutgeheißen werden, ihm einen Rest dieser Fähigkeiten durch Einsatz von Hilfsmitteln zurückzugeben. Dies sei der alleinige Zweck des elektronischen Notizbuches.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil sei im Ergebnis zutreffend. Das elektronische Notizbuch sei ein Tonbandgerät. Es sei nach den Ausführungen des Klägers nur nützlich und geeignet, nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern; dies genüge aber nicht dem Erfordernis des § 4 Abs. 12 DVO, daß der Kläger dringend auf das elektronische Notizbuch angewiesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat die durch Zulassung statthafte Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sein zulässiges Rechtsmittel konnte keinen Erfolg haben.

Streitig ist die Gewährung eines sogenannten elektronischen Notizbuches als Hilfsmittel im Rahmen der orthopädischen Versorgung. Diese Sachleistung der Versorgungsverwaltung gehört zur Heilbehandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 BVG (s. § 11 Abs. 1 Nr. 8 BVG). Aus § 10 Abs. 1 BVG ist zur Begriffsbestimmung der Hilfsmittel, mit denen die Berechtigten nach § 13 Abs. 1 BVG ausgestattet werden, deren Zweckbestimmung zu entnehmen. Sie dienen dazu, die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu erleichtern oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhindern, körperliche Schäden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder die Beschädigten möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Für die Charakterisierung eines elektronischen Notizbuches als Hilfsmittel im Sinne des § 13 Abs. 1 BVG hat das LSG zutreffend seiner Entscheidung die DVO zu § 11 Abs.3 und zu §§ 13 und 15 BVG i.d.F. vom 19. Januar 1971 zugrundegelegt. In § 1 der DVO sind in den Nummern 1 bis 23 eine Reihe von Hilfsmitteln bezeichnet worden. Unter ihnen ist ein elektronisches Notizbuch nicht aufgeführt. Dagegen sieht § 2 Nr. 8 der DVO als Ersatzleistung einen Zuschuß zur Beschaffung eines Tonbandgerätes vor. In den Vorinstanzen sind der Beklagte und die Beigeladene der Auffassung gewesen, daß unter Nr. 18 in § 1 der DVO (71) wie nach altem Recht als "Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" nur solche eingeordnet werden können, welche besonders für Behinderte entwickelt worden sind. Dem sind sowohl das SG als auch das LSG zu Recht entgegengetreten. Der Senat folgt der Auffassung des LSG, sieht aber von einem näheren Eingehen - insbesondere unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte - ab, weil der Beklagte und die Beigeladene ihre Auffassungen in der Revisionsinstanz nicht mehr aufrecht erhalten und insoweit keine Ausführungen mehr gegen das Urteil des LSG gemacht haben.

Das LSG hat das elektronische Notizbuch nicht als Tonbandgerät angesehen, obwohl es seiner Konstruktion nach ein kleines Tonbandgerät sei. Es hat als entscheidend betrachtet, daß es von einem normalen Tonbandgerät sowohl in der Größe als auch in der technischen Konzeption abweiche, zumal es mit Einknopfbedienung ausgestattet, netzunabhängig, nur ca. 400 Gramm schwer sei und einen anderen Frequenzgang als ein normales Tonbandgerät besitze. Hierzu hat der Kläger in der Revision noch hinzugefügt, die Tonqualität sei ganz entschieden geringer als die eines Tonbandgerätes. Demgegenüber weisen der Beklagte und die Beigeladene darauf hin, daß das elektronische Notizbuch als Tonträger ein Band benutze und deshalb als Tonbandgerät anzusehen sei. Dem Senat ist zweifelhaft, ob die technische Konstruktion ausreicht, um das elektronische Notizbuch zu den Tonbandgeräten zu zählen. Zumindest hätte in die Erwägung des Berufungsgerichts die Verkehrsauffassung und die Handelsgepflogenheiten mit einbezogen werden müssen. Es besteht jedoch kein Anlaß, im Rahmen dieses Rechtsstreits hierauf näher einzugehen und zu prüfen, ob die vom Kläger begehrte Sachleistung deshalb versagt werden darf, weil bereits eine Ersatzleistung nach § 2 Nr. 8 DVO gewährt worden ist. Denn die Entscheidung hängt nicht von der Charakterisierung des elektronischen Notizbuches als Tonbandgerät ab.

Wie im angefochtenen Urteil zutreffend aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hergeleitet ist, macht die DVO die Lieferung eines Hilfsmittels nicht nur von dessen Zweckmäßigkeit, sondern auch von der Notwendigkeit bei Beachtung der Wirtschaftlichkeit abhängig. Im Hinblick hierauf hat das LSG zu Recht den Anspruch des Klägers deshalb für unbegründet angesehen, weil er auf den Gebrauch des elektronischen Notizbuches nicht dringend angewiesen ist. Hiergegen hat die Revision zwar umfangreiche Ausführungen gemacht. Sie hat aber nicht dargetan, daß und aus welchen Gründen der Kläger persönlich zur Erleichterung nichtberuflicher Verrichtungen des täglichen Lebens auf die Benutzung des elektronischen Notizbuches dringend angewiesen sein könnte. Die Darlegungen beziehen sich auf die Bedeutung, welche ein elektronisches Notizbuch allgemein für Blinde bei Telefonaten, Empfang von Rundfunksendungen oder bei der Benutzung der Blindenbibliothek haben könnte. Es ist aber nicht dargetan, daß der Kläger sehr häufig telefoniere, wie die Revision von manchen Kriegsblinden berichtet hat. Auch ist nicht nachgewiesen, daß der Kläger ein eifriger Benutzer der Blindenbücherei sei. Im Rehabilitationszentrum der Kriegsblinden mag Wert darauf gelegt werden, daß diese sich am kulturellen Leben beteiligen. Aber es ist nicht dargetan, daß der Kläger dieser Vorstellung seines Verbandes entspricht. Das LSG hat aus seinen - vom Kläger nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden - tatsächlichen Feststellungen auf die Lebensverhältnisse des Klägers zu Recht die Folgerung gezogen, daß der Kläger nicht im Sinne des § 4 Nr. 12 DVO auf den Gebrauch des begehrten Gegenstands dringend angewiesen ist.

Zu Recht hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Verhältnisse des Klägers abgestellt. Der Auffassung der Revision, daß bei Kriegsblinden ganz allgemein und ohne Prüfung des Einzelfalles ein dringendes Angewiesensein auf ein elektronisches Notizbuch allein wegen der Verwendungsmöglichkeit dieses Geräts anzunehmen sei, kann nicht gefolgt werden. Bereits im Wesen der orthopädischen Versorgung ist es begründet, daß für ihre Gewährung die besonderen Verhältnisse des einzelnen Beschädigten maßgebend sind, welcher mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ausgestattet werden soll. Zu diesen besonderen Verhältnissen zählen nicht nur die Schädigungsfolgen im einzelnen, sondern zB. auch der Wohnsitz, die Lebensgewohnheiten und bei einem der Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben dienenden elektronischen Notizbuch ebenfalls Bildungsgrad, Bekanntenkreis und Interessen. Im Hinblick auf diese verschiedenartig gelagerten Umstände kann nicht angenommen werden, daß alle Kriegsblinden auf ein elektronisches Notizbuch dringend angewiesen wären. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß § 4 Abs. 12 der DVO das Tatbestandsmerkmal des "dringend angewiesen" ausdrücklich aufgenommen hat. Zunächst entspricht es dem Wesen der orthopädischen Versorgung, des weiteren ist es - entgegen der Ansicht der Revision - für den vorliegenden Rechtsstreit mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Denn durch die Versagung der Lieferung eines elektronischen Notizbuches wird der Kläger nicht in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit behindert. Schließlich ist der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gehindert, im Rahmen der gewährenden Verwaltung einschränkende Umstände für individuelle Leistungen zu normieren.

Da sonach die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entspricht, mußte die Revision zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649099

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