Leitsatz (amtlich)

Einem in den Niederlanden wohnenden niederländischen Staatsangehörigen, der im zweiten Weltkrieg zu einer Beschäftigung in ein Unternehmen außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet worden war, sind von einem Träger der Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, selbst wenn er tatsächlich ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet und dort auch den Unfall erlitten hat.

 

Normenkette

IAOÜbk 19 Art. 1; SVAbk NLD Art. 20; EWGV 3 Anh G; EWGV 1408/71 Anh 5

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. September 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und wohnt in den Niederlanden. Durch Vermittlung des Arbeitsamts G wurde er vom 25. Juni 1940 an von der Firma N-Bau Hermann R KG (Sitz E) als Zimmermann auf deren Baustelle H in S beschäftigt. Dort erlitt er am 16. August 1940 einen Arbeitsunfall. Die Bau-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung E, gewährte ihm deswegen zuletzt durch Bescheid vom 6. Oktober 1942 eine Dauerrente in Höhe von 50 v. H. der Vollrente. Die Rente wurde bis 1945 gezahlt.

Im September 1963 hat die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft als Deutsche Verbindungsstelle im Verhältnis zu den Niederlanden die Beklagte um Prüfung, ob dem Kläger eine Rente aus der deutschen Unfallversicherung zustehe. Den Antrag auf Wiedergewährung der Rente habe der Kläger erstmalig am 5. Dezember 1946 bei der früheren Deutschen Krankenkasse für die Niederlande in G gestellt. Nach Ermittlungen über die Rechtsverhältnisse der Firma N-Bau Hermann R KG in E und über die noch verbliebenen Unfallfolgen (Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. D in W vom 15. Juli 1965), lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 27. März 1968 die Wiedergewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie u. a. aus. Leistungen seien nur für Unfälle zu gewähren, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin oder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in diesen Gebieten eingetreten seien. Da die Firma N-Bau ihren Betriebssitz in E habe, gelte der Unfall des Klägers als außerhalb dieser Gebiete eingetreten.

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Folgen des Unfalls vom 16. August 1940 Verletztenrente in gesetzlicher Höhe vom 1. Februar 1946 an zu gewähren (Urteil vom 30. Juli 1970). In den Gründen hat es u. a. ausgeführt, der Unfall des Klägers habe sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignet. Bei der Baustelle S habe es sich um eine selbständige Betriebsabteilung der Firma N-Bau gehandelt. Der Kläger sei aus den Niederlanden direkt nach dort vermittelt worden und habe ohne zeitliche Begrenzung tätig sein sollen. Er sei auch Mitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) W gewesen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer "Ausstrahlung" von E aus hätten gefehlt, weil es sich offensichtlich nicht um eine gelegentliche, kurzfristige oder geringfügige Tätigkeit des Klägers in S gehandelt habe. Die Beklagte sei auch der für die Entschädigung zuständige Versicherungsträger, weil sich der Unfall in dem in ihrem Bezirk gelegenen Betriebsteil der Firma N-Bau ereignet habe. Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen zurückgewiesen (Urteil vom 28. September 1971). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei nicht das Fremdrentengesetz - FRG - vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) anzuwenden, sondern die Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - EWG-VO Nr. 3 - vom 25. September 1958 (BGBl II 1959, 473 ff.), die in ihrem Anhang G die Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit u. a. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande regele (Art. 50 EWG-VO Nr. 3). Danach gewähren die Versicherungsträger in der Bundesrepublik Personen, auf welche die EWG-VO Nr. 3 anzuwenden sei und die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, u. a. Leistungen aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle, wenn es sich um Fälle handele, die vor oder nach der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland in deren Hoheitsgebiet eingetreten sind. Der Kläger gehöre zu den Personen, auf welche die EWG-VO Nr. 3 anzuwenden sei, denn er sei niederländischer Staatsangehöriger und wohne in den Niederlanden (Art. 4 Abs. 1 EWG-VO Nr. 3). Vom SG sei zutreffend festgestellt worden, daß der Arbeitsunfall des Klägers am 16. August 1940 im jetzigen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik eingetreten sei. Die im Urteil des SG vom 30. Juli 1970 enthaltene Begründung sei zutreffend; sie werde für diese Entscheidung übernommen. Daß der Sitz der Firma N-Bau sich in E, also im jetzigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befunden habe, führe nicht zu der Feststellung, daß der Kläger eine Beschäftigung außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik ausgeübt habe. Es handele sich daher auch nicht um einen die Leistungspflicht ausschließenden Ausnahmefall des Anhangs G zur EWG-VO Nr. 3, wo es heiße, daß Leistungen nicht gewährt werden für Arbeitsunfälle, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung, die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik ausgeübt wurde, innerhalb dieses Gebietes aber eingetreten seien. Die Auffassung der Beklagten, daß der Sitz des Unternehmens für den Ort der Beschäftigung des Versicherten und dafür, ob die Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik ausgeübt werden, maßgebend sei, stehe auch im Widerspruch zu § 153 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), nach dem Beschäftigungsort der Ort sei, an dem die Beschäftigung tatsächlich stattfinde. Die Beschäftigung des Klägers habe tatsächlich nur in S stattgefunden. Eine Beschäftigung des Klägers (im Rechtssinne) außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Ausstrahlungslehre" begründen, wie sie im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Oktober 1963 (BSG 20, 69) behandelt worden sei. Mit dieser Lehre habe eine Ausdehnung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes erreicht werden sollen, nicht aber seine Einengung. Demgemäß könne die Lehre nicht in umgekehrter Zielrichtung zur Begründung einer Einengung des Versicherungsschutzes herangezogen werden. Das angefochtene Urteil sei auch hinsichtlich des Beginns der vom Kläger begehrten Leistungen nicht zu beanstanden; insoweit habe die Beklagte auch keine Einwendungen erhoben.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, daß das LSG keine medizinischen Feststellungen darüber getroffen habe, ob beim Kläger überhaupt noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grad vorliege. Auch das Urteil des SG enthalte nichts darüber. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, daß in den vergangenen drei Jahrzehnten seit dem Unfall eine erhebliche Gewöhnung an die Unfallfolgen eingetreten sei. Eine Verurteilung, selbst dem Grunde nach, werde daher nicht aufrechterhalten werden können. Verfahrensrechtlichen Bedenken begegne es auch, daß das LSG jegliche eigenen Feststellungen oder auch nur Erörterungen der versicherungsrechtlichen Zuständigkeit des Unfallortes unterlassen und sich auf die Erklärung beschränkt habe, daß es die in dem Urteil des SG enthaltene Begründung für zutreffend halte und sie übernehme. In verfahrensrechtlich nicht einwandfreier Weise sei das LSG mit dem SG davon ausgegangen, daß die Firma N-Bau in S eine selbständige Betriebsabteilung gehabt habe. Das LSG habe die mit der Berufungsbegründung überreichten Schreiben dieser Firma vom 6. Dezember 1967 und vom 5. Februar 1968 weder erwähnt noch berücksichtigt, die es als sehr zweifelhaft erscheinen ließen, daß sich am Unfallort wirklich eine selbständige Betriebsabteilung der Firma N-Bau befunden habe. Das LSG habe damit nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt. Nach der Ausstrahlungstheorie, die im vorliegenden Fall anzuwenden sei, hätte das LSG den Unfall des Klägers nicht als im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik eingetreten annehmen dürfen. Unerheblich sei, daß der Kläger von Holland direkt nach S gekommen und nicht von Erfurt nach dort geschickt worden sei. Entgegen der Ansicht des LSG dürfe die Ausstrahlungstheorie nicht nur zu einer Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes führen, sondern könne ihn auch einschränken. Das LSG hätte hiernach einen Ausnahmefall im Sinne der Anlage G zur EWG-VO Nr. 3 bejahen müssen. Zwar sei der Unfall des Klägers innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik eingetreten, jedoch habe er im Zusammenhang mit einer außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik ausgeübten Beschäftigung gestanden. Fremdrentenrecht finde, wie das LSG zutreffend ausgeführt habe, keine Anwendung.

Vorsorglich, für den Fall, daß das BSG einen Leistungsanspruch des Klägers bejahe, sei darauf hinzuweisen, daß dieser frühestens mit dem Inkrafttreten der EWG-VO Nr. 3 am 1. Januar 1959 begründet sei. Ein früherer Zeitpunkt komme auch aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung vom 29. März 1951 - Abkommen - (BGBl II 222) nicht in Betracht, da dieses Abkommen davon ausgehe, daß der Verletzte einen Leistungsanspruch gegen einen Unfallversicherungsträger in der Bundesrepublik habe. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Bau-Berufsgenossenschaft H sei nicht Rechtsnachfolger der früheren Reichs-Bau-Berufsgenossenschaft, die, wenn auch in Abwicklung begriffen, theoretisch heute noch bestehe und die das LSG zum Verfahren hätte beiladen müssen. Ein früherer Leistungsbeginn ergebe sich auch nicht aus der Fünften Zusatzvereinbarung zum Abkommen vom 29. März 1951 - 5. ZV - vom 21. Dezember 1956 (BGBl II 1959, 436), die Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Februar 1946 an vorsehe. Denn die 5. ZV setze voraus, daß überhaupt rückständige Unfallversicherungsrente geschuldet werde; die Bau-Berufsgenossenschaft H schulde dem Kläger aber nichts. Im übrigen habe der Kläger den für die Wiedergewährung der Rente nach Art. 53 Abs. 3 Satz 2 EWG-VO Nr. 3 erforderlichen Antrag auch verspätet gestellt. Sein Antrag vom 5. Dezember 1946 könne nicht berücksichtigt werden, da die EWG-VO Nr. 3 damals noch nicht in Kraft gewesen sei. Der zweite Antrag sei am 28. August 1963 bei ihr eingegangen. Nach Art. 53 Abs. 5 Satz 2 EWG-VO Nr. 3 hätte er aber binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der VO, mithin bis zum 1. Januar 1961, gestellt werden müssen, um rückwirkende Leistungen beanspruchen zu können. Ferner hätte das LSG von Amts wegen prüfen müssen, ob der Anspruch des Klägers nicht schon verjährt sei.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. September 1971 und des Sozialgerichts Hannover vom 30. Juli 1970 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. September 1971 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Verfahrensrügen der Beklagten seien nicht begründet. Der Vorwurf mangelnder medizinischer Feststellungen sei nicht gerechtfertigt. Im Prozeß gehe es um die Frage, ob überhaupt eine Leistungspflicht bestehe. Die Höhe der Rente sei gar nicht im Streit befangen. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, daß er Krankenversicherungsschutz bei der AOK W genossen habe, sei die Rüge der mangelnden Klärung, welchen Grad der Selbständigkeit die Zweigstelle der Firma N-Bau in S gehabt habe, unbeachtlich. Selbst wenn zwischen verschiedenen Schreiben der Firma Ungereimtheiten und Widersprüche hinsichtlich Dauer und Einrichtung der Baustelle bestehen sollten, erhebe sich die Frage, ob der Tatbestand überhaupt noch weiter aufzuklären sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht ließen die Ausführungen der Beklagten eine Auseinandersetzung mit § 153 Abs. 1 RVO vermissen. Danach sei im Zusammenhang mit Anhang G der EWG-VO Nr. 3 als maßgeblicher Ort für den Arbeitsunfall die Arbeitsstätte bei der Zweigstelle S der Firma N-Bau anzusehen, wo er ausschließlich tätig gewesen sei. Der Umstand, daß er bei der AOK W gegen Krankheit versichert gewesen sei, unterstreiche diese Rechtsauffassung und sei ein deutlicher Hinweis darauf, daß diese Zweigstelle mit einer gewissen Dauerwirkung eingerichtet gewesen sei und nicht nur den Charakter einer kurzlebigen Montagestelle gehabt habe. Daß im Anhang G der EWG-VO Nr. 3 der Versicherungsschutz durch deutsche Versicherungsträger für Arbeitsunfälle ausgeschlossen werde, bei denen der Beschäftigungsort des Versicherten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik liege, dürfte gleichfalls die Vorstellung zugrunde liegen, nur kurzfristige, bestimmte und eng umschlossene Tätigkeiten am fremden Ort vom Versicherungsschutz auszunehmen. Auf die Ausstrahlungstheorie könne die Beklagte ihre Rechtsauffassung ebenfalls nicht stützen. Sinn dieser Theorie sei ein umfassender Schutz, nicht aber seine Einschränkung. Die Beklagte könne sich gegen ihre Leistungspflicht nicht mit dem Hinweis auf die angebliche Zuständigkeit der Reichs-Bau-Berufsgenossenschaft wenden. Soweit deren Verpflichtungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik liegen, seien diese aufgrund innerdeutscher Regelungen auf die Beklagte übergegangen. Die Nachzahlungsverpflichtung ergebe sich auch aus der 5. ZV; eines ausdrücklichen Antrags bedürfe es dafür nicht. Im übrigen habe er einen Antrag schon am 5. Dezember 1946 gestellt. Der Verjährungseinwand der Beklagten liege neben der Sache; es müsse zudem erwogen werden, ob er nicht arglistig sei.

II.

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Dem Kläger ist wegen seines Arbeitsunfalls vom 16. August 1940 aufgrund der in Betracht zu ziehenden innerstaatlichen, zwischenstaatlichen und überstaatlichen Vorschriften nur dann eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung durch einen Träger der Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen, wenn er im Zeitpunkt des Unfalls in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Unternehmen innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik gestanden hat.

Nach der Einstellung der Rentenzahlung an den Kläger im Jahre 1946 stand einer Wiedergewährung zunächst § 615 Abs. 1 Nr. 2 RVO in der damals geltenden Fassung (RVO aF) entgegen. Nach dieser Vorschrift ruhte die Rente, solange sich der berechtigte Ausländer freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhielt. Dies trifft auf den Kläger zu. Er ist nach den Feststellungen des LSG niederländischer Staatsangehöriger und wohnt, wie schon vor dem Unfall, in den Niederlanden.

Von der durch § 615 Abs. 2 RVO aF eingeräumten Ermächtigung, das Ruhen der Rente auszuschließen, hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Fälle der hier vorliegenden Art keinen Gebrauch gemacht. Zwar bestimmt Art. 1 des vom Deutschen Reich und vom Königreich der Niederlande ratifizierten Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen - Übereinkommen Nr. 19 - vom 5. Juni 1925 (RGBl II 1928, 509) auch eine Gleichbehandlung hinsichtlich des Wohnsitzes, so daß Renten wegen Betriebsunfällen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches auch an Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten ins Ausland zu zahlen waren. Als jedoch nach dem Austritt des Deutschen Reiches aus der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) im Oktober 1933 die Bundesrepublik Deutschland im Juni 1951 wieder in die ILO aufgenommen wurde, hat der Bundeskanzler im Namen der Bundesrepublik Deutschland in Berücksichtigung der inzwischen veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse erklärt, daß die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus den vom Deutschen Reich vor seinem Austritt aus der ILO ratifizierten Übereinkommen als für sich verbindlich anerkenne, "soweit diese Verpflichtungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind oder entstehen" (BABl 1951, 405). Zur Abgrenzung der sich aus dem Übereinkommen Nr. 19 ergebenden Verpflichtungen hat der Bundesminister für Arbeit (BMA) im Erlaß vom 8. August 1951 (BABl 1951, 389) die entsprechende Anwendung des § 8 des damals nur im Entwurf vorliegenden Fremd- und Auslandsrentengesetzes empfohlen. Danach hatten Berechtigte, die sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhielten und in der reichsgesetzlichen Unfallversicherung versichert waren, Anspruch auf Leistungen aus Arbeitsunfällen, die im Bundesgebiet eingetreten sind. Als Arbeitsunfall in diesem Sinne galt auch ein Unfall, der sich im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Bundesgebiet außerhalb dieses Gebietes ereignet hat.

In ähnlicher Weise bestimmte Art. 20 Abs. 3 Buchst. a des am 1. November 1952 in Kraft getretenen Abkommens mit den Niederlanden, daß die deutschen Versicherungsträger in der Unfallversicherung (nur) gegenüber Personen leistungspflichtig sind, die einen Leistungsanspruch gegen einen Versicherungsträger mit dem Sitz in der Bundesrepublik haben und bei denen der Arbeitsunfall im Gebiet der Bundesrepublik eingetreten ist, und zwar auch in den Fällen, die vor der Errichtung der Bundesrepublik in deren Gebiet eingetreten sind. Ferner wurde bestimmt, daß als Arbeitsunfall in diesem Sinn auch ein Unfall gilt, der sich während der vorübergehenden Beschäftigung eines nach deutschem Unfallversicherungsrecht Versicherten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik ereignet. Im Memorandum zu diesem Abkommen wurde darauf hingewiesen, daß die Festlegung des Umfangs der Leistungspflicht in Art. 20 Abs. 3 des Abkommens notwendig gewesen sei, um eine Abgrenzung zwischen den Leistungsverpflichtungen der Sozialversicherung im Gebiet der Bundesrepublik gegenüber den Verpflichtungen der früheren gesamtdeutschen Sozialversicherung herbeizuführen. Wie auch in den Abkommen mit anderen Staaten bestehe die Abgrenzung darin, daß es auf den Unfallort ankomme (BABl 1952, 66, 69).

Diese Grundsätze haben auch in der am 1. Januar 1959 in Kraft getretenen EWG-VO Nr. 3 ihren Niederschlag gefunden. Im Anhang G Teil I ist bezüglich der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bestimmt, daß die (Versicherungs-) Träger in der Bundesrepublik Personen, auf welche der Vertrag anzuwenden ist und die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnen, Leistungen aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle gewähren, wenn es sich um Fälle handelt, die vor oder nach der Errichtung der Bundesrepublik in deren Hoheitsgebiet eingetreten sind und daß als Arbeitsunfälle auch Unfälle gelten, die sich im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik außerhalb des Hoheitsgebietes ereignet haben.

Allen genannten zwischenstaatlichen und überstaatlichen Regelungen ist gemeinsam, daß in die Leistungsverpflichtung der Unfallversicherungsträger in der Bundesrepublik auch diejenigen Arbeitsunfälle einbezogen worden sind, die sich zwar außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik ereignet haben, bei denen aber das den Versicherungsschutz begründende Beschäftigungsverhältnis zu einem Unternehmen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik bestand. Der erkennende Senat hat diese Vorschriften auch auf ausländische Arbeitskräfte angewandt, die während des zweiten Weltkrieges zu einer Beschäftigung in ein Unternehmen mit dem Sitz im Hoheitsgebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland oder Berlin-West verpflichtet waren, tatsächlich aber ausschließlich außerhalb dieses Hoheitsgebietes in den damals vom Deutschen Reich besetzten Gebieten gearbeitet und dort auch den Unfall erlitten haben (SozR Nr. 1 Abk. Belgien SozSich Art. 43). Dabei hat sich der Senat u. a. von der vergleichbaren Regelung in Art. 13 Buchst. a EWG-VO Nr. 3 leiten lassen, in dem die "Ausstrahlung" eines Beschäftigungsverhältnisses über die Staatsgrenzen hinweg ihren normativen Niederschlag gefunden hat. Nach dem Beschluß der Verwaltungskommission der EWG vom 18. September 1959 (Amtsbl. d. Europ. Gem. 1959, 1245) gilt Art. 13 Buchst. a EWG-VO Nr. 3 nicht nur für Arbeitnehmer, die bereits in dem Land, aus dem sie entsandt worden sind, beschäftigt waren, sondern auch für diejenigen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates in ein Unternehmen eines anderen Mitgliedsstaates eingestellt werden.

Während das Übereinkommen Nr. 19 und das Abkommen mit den Niederlanden ausdrücklich nur die Ausstrahlungsfälle erwähnen, ist im Anhang G EWG-VO Nr. 3 in der Fassung des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 130/63 des Rates der EWG vom 18. Dezember 1963 (Amtsbl. d. Europ. Gem. 1963, 2996) auch der Fall der "Einstrahlung" geregelt. Im Teil I Buchst. A Abs. 1 a Heißt es, daß die Leistungspflicht der (Versicherungs-) Träger in der Bundesrepublik aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle nicht gilt "für Arbeitsunfälle, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung, die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wurde oder ausgeübt wird, innerhalb dieses Gebietes eingetreten sind". Diese Vorschrift ist als eine Verdeutlichung der Abgrenzung zwischen den Leistungsverpflichtungen der Sozialversicherung im Gebiet der Bundesrepublik gegenüber den Verpflichtungen der früheren gesamtdeutschen Sozialversicherung zu verstehen. Danach besteht keine Verpflichtung der Versicherungsträger in der Bundesrepublik zu Leistungen aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle, wenn der Verletzte zu einer Beschäftigung in ein Unternehmen außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik verpflichtet worden ist, selbst wenn er tatsächlich ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik gearbeitet und auch dort den Unfall erlitten hat.

Die in der Anlage G EWG-VO Nr. 3 normierte Regelung für die Einstrahlungsfälle gilt entsprechend auch schon für das Übereinkommen Nr. 19 und das Abkommen mit den Niederlanden. Aus den Erklärungen namens der Bundesrepublik im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Bundesrepublik in die ILO (BABl 1951, 405) und aus dem Memorandum zum Abkommen mit den Niederlanden (BABl 1952, 66) kann nicht entnommen werden, daß die Bundesrepublik Deutschland als ein Staatswesen, das in bezug auf seine räumliche Ausdehnung mit dem Staat Deutsches Reich nur teilidentisch ist (vgl. Urteil des BVerfG vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73 - Deutsches Verwaltungsblatt 1973, 685), die Verpflichtungen aus der gesamtdeutschen Sozialversicherung damals in einem weiteren Umfang hat übernehmen wollen, als es ihrer räumlichen Ausdehnung entspricht und wie sie im Anhang G der EWG-VO Nr. 3 ihren normativen Ausdruck gefunden haben. Der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Leistungspflicht der Versicherungsträger in der Bundesrepublik für Arbeitsunfälle, die wegen ihrer Verknüpfung mit dem Sitz des Beschäftigungsunternehmens im Bundesgebiet als in der Bundesrepublik eingetreten gelten, entspricht es, nach gleichen Grundsätzen auch jene Fälle zu entscheiden, bei denen das Beschäftigungsverhältnis auf ein Unternehmen außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik weist. Die Auffassung des LSG, Ziel der Ausstrahlungslehre (vgl. BSG 20, 69, 70) sei es, den Versicherungsschutz auszudehnen, sie könne daher nicht zur Begründung einer Einengung herangezogen werden, wird der Fallgestaltung nicht gerecht. Sie verkennt, daß es gerade im zwischenstaatlichen und überstaatlichen Sozialversicherungsrecht dem Prinzip der Gleichbehandlung der Angehörigen verschiedener Staaten entspricht, daß die Ausstrahlung eines Versicherungsverhältnisses von einem in den anderen Vertrags- oder Mitgliedsstaats jeweils zu Anspruchsbeschränkungen in demjenigen Staat führt, in den die Ausstrahlung - aus der Sicht dieses Staates die Einstrahlung - hineinwirkt (vgl. Art. 13 Buchst. a EWG-VO Nr. 3). Es besteht kein Anlaß, nach denselben Grundsätzen nicht auch die Abgrenzung zu den Leistungsverpflichtungen der früheren reichsrechtlichen Unfallversicherung vorzunehmen und Leistungen aus der Versicherung für Arbeitsunfälle durch Versicherungsträger in der Bundesrepublik auszuschließen, wenn sich der Unfall im Zusammenhang mit einer innerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübten Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik ereignet hat.

Die Aufhebung der EWG-VO Nr. 3 mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 14. Juni 1971 zur Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern - VO Nr. 1408/71 - (Amtsbl. d. Europ. Gem. 1971 Nr. L 149, 2) am 1. Oktober 1972 (Art. 99 VO Nr. 1408/71 iVm VO Nr. 574/72, Amtsbl. d. Europ. Gem. 1972 Nr. L 74, 1) hat hinsichtlich eines Rentenanspruchs des Klägers zu keiner Änderung geführt. Zwar bestimmt Art. 10 VO Nr. 1408/71 u. a., daß Renten bei Arbeitsunfällen nicht deshalb zum Ruhen gebracht werden dürfen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Nach Anhang V Buchst. B 1 b der VO Nr. 1408/71 berührt jedoch Art. 10 nicht die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen für Unfälle, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik eingetreten sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden dürfen. Auch hier ist, wie schon bei den erwähnten zwischenstaatlichen und überstaatlichen Verträgen und Verordnungen eine Abgrenzung gewollt (vgl. Amtl. Begründung der Kommission zu ihrem Vorschlag vom 28. Juni 1968 zu dem Entwurf der Anlagen zur VO Nr. 1408/71, Bundestags-Drucksache V/3209 vom 26. Juli 1968). Die gegenüber den früheren Vorschriften geänderte Formulierung nimmt Rücksicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 FRG, wonach durch Versicherungsträger in der Bundesrepublik auch Unfälle entschädigt werden, die ein Ausländer außerhalb des Geltungsbereichs des FRG erlitten hat, wenn er zur Zeit des Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Die Rente, die für einen Arbeitsunfall nach § 5 FRG zu gewähren ist, ruht jedoch gemäß § 12 FRG, solange sich der Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des FRG gewöhnlich aufhält. Die Ruhensbestimmungen sind somit unbeschadet des Art. 10 VO Nr. 1408/71 anzuwenden, sofern der Unfall außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik eingetreten ist. Auch hier gelten dieselben Grundsätze hinsichtlich der Ausstrahlung und der Einstrahlung, wie sie im Zusammenhang mit den früheren Vorschriften dargelegt worden sind.

Für die Wiedergewährung einer Rente an den Kläger ist daher entscheidend, zu welchem Unternehmen der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Die bisher dazu getroffenen Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Beurteilung nicht aus. Unerheblich ist, daß der Kläger bei dem für die Baustelle in S örtlich zuständigen Träger der Krankenversicherung versichert war. Dessen Zuständigkeit folgt aus § 153 Abs. 1 RVO, denn die Mitgliedschaft zu einer AOK richtet sich gemäß § 234 Abs. 1 RVO nach dem Beschäftigungsort des Versicherungspflichtigen, der nicht mit dem Ort des Unternehmens identisch zu sein braucht, zu dem der Versicherte in einem Beschäftigungsverhältnis steht. § 153 Abs. 1 RVO ist keine Vorschrift, die geeignet wäre, Abgrenzungsvorschriften zwischenstaatlichen und überstaatlichen Rechts auszulegen, da diese nicht auf den Beschäftigungsort, sondern auf das Beschäftigungsverhältnis zu einem Unternehmen innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland abstellen.

Die Auskünfte der Firma N-Bau, die in den Verwaltungsakten der Beklagten und in den Gerichtsakten enthalten sind, lassen nicht erkennen, ob der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma N-Bau, Baustelle H in S gestanden hat oder ob er dort zwar eingestellt und beschäftigt, das Beschäftigungsverhältnis jedoch mit der Firma N-Bau in E begründet wurde. Nur wenn ein Beschäftigungsverhältnis zur Firma N-Bau, Baustelle H, bestanden hat, diese Baustelle also Arbeitskräfte für sich selbst und nicht für die Firma N-Bau in E eingestellt hat, liegt ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland vor. Die dem Kläger von der Firma N-Bau erteilte erste Auskunft vom 8. September 1966 bestätigt auf seine Anfrage, daß die Firma im Zeitpunkt des Unfalls Baubüros und Bauleitungen in S, K und H gehabt hat. In einer weiteren Auskunft vom 23. Januar 1967 heißt es, daß der Hauptsitz zur damaligen Zeit E gewesen sei, jedoch selbständige Baustellen und Betriebsabteilungen in S, K und H bestanden hätten. Mit der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Auskunft vom 6. Dezember 1967 bestätigt die Firma N-Bau die dem Kläger erteilten beiden Auskünfte und erwähnt zusätzlich, daß die Baustellen nicht als Zweigniederlassungen bezeichnet worden seien. Ein von der Beklagten im Berufungsverfahren erwähntes weiteres Schreiben der Firma N-Bau vom 5. Januar 1968 ist nicht zu den Akten gelangt. Aus den vom Kläger vorgelegten Auskünften ist ferner zu entnehmen, daß aufgrund der Kriegsereignisse über ihn in E keine Unterlagen vorhanden sind.

Die vom LSG vorzunehmende Sachaufklärung (§ 103 SGG) wird sich somit insbesondere darauf zu erstrecken haben, durch Einholung weiterer Auskünfte von der Firma N-Bau in E Tatsachenmaterial über die damaligen Einstellungsverfahren ausländischer Arbeitskräfte von der Art des Klägers für die Baustelle H in S zu erlangen. Sollte sich daraus ergeben, daß diese Baustelle selbständig, z. B. über das Arbeitsamt G, Arbeitskräfte angeworben und mit ihnen Beschäftigungsverhältnisse begründet hat, kann dies im Rahmen der vom LSG vorzunehmenden Beweiswürdigung als Anhalt dafür dienen, daß auch der Kläger in gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zur Baustelle gestanden und es sich bei ihm im Zeitpunkt des Unfalls um ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Unternehmen innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik gehandelt hat. Ergeben die Ermittlungen dafür jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte, ist im Hinblick auf den Sitz der Firma N-Bau in E davon auszugehen, daß sich der Unfall des Klägers im Zusammenhang mit einer innerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübten Beschäftigung ereignet hat, ihm daher eine Unfallrente von einem Träger der Unfallversicherung in der Bundesrepublik nicht gewährt werden kann.

Einer Beiladung der nach Angaben der Revision theoretisch noch bestehenden und in Abwicklung begriffenen (Reichs-) Bau-Berufsgenossenschaft (Sitz B) bedarf es nicht.

Als leistungspflichtig kann nur eine Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen. Die Berufsgenossenschaften sind in der Anlage 1 zu § 646 Abs. 1 RVO vollzählig aufgeführt. Die (Reichs-) Bau-Berufsgenossenschaft ist nicht aufgeführt; sie ist daher auch kein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mehr.

Wer von den sieben regionalen Bau-Berufsgenossenschaften (H, H, W, F, s, W, B) für die mögliche Zahlung einer Unfallrente an den Kläger in Betracht kommt, wird das LSG zu entscheiden haben. Bei mehreren sachlich zuständigen Versicherungsträgern haben diese gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 FRG selbst zu bestimmen, welcher von ihnen örtlich zuständig ist.

Für den Fall, daß das LSG nach erneuter Prüfung eine Wiedergewährung der Rente an den Kläger bejaht, ist von ihm auch darzulegen und festzustellen, daß die Unfallfolgen den Kläger noch um mindestens 20 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit mindern (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Gleichfalls ist der Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Rentenzahlung unter Berücksichtigung der einschlägigen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Vorschriften festzulegen.

Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache gemäß § 170 Abs. 2 SGG an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646494

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