Leitsatz (amtlich)

RVO § 520 Abs 1 S 2 ist dispositives Recht. Die an der Beitragsentrichtung beteiligten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ersatzkassen können vereinbaren, daß sowohl der Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber unmittelbar an die Ersatzkasse abgeführt wird.

 

Leitsatz (redaktionell)

1.Der Arbeitgeber eines Ersatzkassenmitgliedes, der in Abweichung von der Regelung des RVO § 520 Abs 1 S 2 den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil an den Krankenversicherungs- Beiträgen unmittelbar an die Ersatzkasse abführt, haftet der Ersatzkasse gegenüber für die Entrichtung der Beiträge; das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung zwischen Ersatzkasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht durch formellen Vertrag, sondern lediglich durch konkludentes Verhalten (jahrelange Beitragsleistung im Firmenabrechnungsverfahren) zustande gekommen ist.

2. Für den Bescheid der Einzugstelle über die Nachforderung von Beiträgen ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben; ein solcher Bescheid kann daher auch formularmäßig und ohne Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters ausgestellt werden.

3. Die Verjährungsfrist des RVO § 29 Abs 1 wird durch einen Beitragsbescheid der Ersatzkasse unterbrochen.

 

Normenkette

RVO § 520 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1930-07-26, § 29

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist, ob die beklagte Ersatzkasse zu Recht die Kläger auf Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für deren Angestellte in Anspruch nimmt.

Die bei den Klägern beschäftigten Angestellten G K, H N I R K von M und G Sch waren Mitglieder der Beklagten. Sie hatten sich von der Mitgliedschaft zu einer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen. Die Kläger entrichteten für sie im sogen. Firmenabrechnungsverfahren Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte. Die Angestellten selbst erhielten nur Nettogehälter. Das Firmenabrechnungsverfahren wurde seit April 1951 von den Klägern geübt.

Auf Grund einer am 28. September 1961 vorgenommenen Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, daß Gehaltsänderungen der Genannten nicht gemeldet und infolgedessen zu geringe Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden waren. Sie errechnete für die Zeit ab 1. Januar 1959 einen Beitragsfehlbetrag von insgesamt 2 088,75 DM, von dem Teilbeträge auf die Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und auf die Rentenversicherung entfielen, und forderte mit Nachtragsrechnung vom 14. November 1961, die durch Schreiben vom 21. November 1961 nochmals angemahnt und um weitere 389,80 DM für die Monate Oktober und November 1961 ergänzt wurde, den Fehlbetrag nach.

Ein weiterer Bescheid, der die Nachforderung ausdrücklich bestätigte, erging am 23. August 1962. Im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1963 wurde die Beitragsnachforderung mit noch 2 070,90 DM einschl. Säumniszuschlag und Mahngebühr beziffert.

Der Widerspruch der Kläger wurde zurückgewiesen. Klage und Berufung waren erfolglos.

Das Landessozialgericht (LSG) hat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sozialgerichts (SG) zur Begründung ausgeführt, die Kläger seien auf Grund Vertrags, der durch schlüssiges bzw. sozialtypisches Verhalten zustandegekommen sei, unmittelbar Schuldner der nachgeforderten Beiträge geworden, und zwar im Wege der Schuldübernahme nach § 414 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder der Schuldmitübernahme. Die erstmalig im Widerspruchsverfahren geäußerte Einschränkung, daß sie ohne eine rechtliche Verpflichtung einzugehen für die Angestellten hätten leisten wollen, sei als widersprüchliches Verhalten unbeachtlich. Hinsichtlich der Beitragsleistungen für die Angestellten K M R und von M hätten sie, wie ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 30. Juni 1962 zu entnehmen sei, ihre Haftung zudem ausdrücklich anerkannt. Die Kläger könnten sich der Beitragsnachforderung der Beklagten gegenüber auch nicht auf Verjährung berufen. Die Zweijahresfrist des § 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei durch die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 21. November 1961 unterbrochen worden.

Die Kläger haben die zugelassene Revision eingelegt.

Sie sind der Ansicht, an die Vereinbarung einer Firmenabrechnung seien, weil es sich um eine Ausnahmebestimmung von der gesetzlichen Regelung des § 520 RVO handele, strenge Anforderungen zu stellen. Es müsse ein eindeutiger Verpflichtungswille festgestellt werden. Sie hätten jedoch niemals beabsichtigt, eine Verpflichtung zur Beitragsleistung i.S. einer Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme einzugehen. Eventuelle Ansprüche der Beklagten seien zudem nach § 29 Abs. 1 RVO verjährt. Das Berufungsgericht habe insoweit die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung verletzt. Es habe weiter verkannt, daß die Beklagte auch einen Verwaltungsakt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht erlassen habe.

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG Niedersachsen vom 24. Mai 1966 und des SG Hildesheim vom 21. Januar 1965 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. November 1961, vom 23. August 1962 und vom 11. Oktober 1963 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der in erster Instanz beigeladene G Sch hat sich zu der Revision der Kläger nicht geäußert.

II

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

Es konnte dahingestellt bleiben, ob, wie die Beklagte in Übereinstimmung mit der von Figge (vgl. Der Betrieb, 1967 S. 2118) geäußerten Ansicht meint, hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge in Abweichung von § 520 RVO bereits eine gesetzliche Verpflichtung der Kläger zur Leistung besteht, weil nach § 118 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) der Arbeitgeber allein zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet ist (vgl. Urteil des Senats vom 23. November 1966 in SozR Nr. 2 zu § 520 RVO), der Einzug dieser Beiträge aber nach § 121 Abs. 1 AVG "mit den Krankenversicherungsbeiträgen zusammen in einem Betrag erfolgen soll, so daß sich die Regelung der Rentenversicherung auf die Krankenversicherung erstrecken könnte. Gegen diese Annahme spricht, daß § 121 Abs. 2 AVG nur das Verfahren des Beitragseinzugs (vgl. Gesamtkommentar, Anm. 5 zu der entsprechenden Vorschrift § 1399 RVO) und nicht auch die Zahlungspflicht selbst, die dort vorausgesetzt wird, regelt und unmittelbar daher auf materiell-rechtliche Regelungen keinen Einfluß haben kann.

Die Verpflichtung zur Zahlung der geforderten Krankenversicherungsbeiträge folgt jedenfalls aus der Einführung des Firmenabrechnungsverfahrens im Beitragsverkehr mit der beklagten Ersatzkasse. Die Regelung in § 520 Abs. 1 Satz 2 RVO, wonach der Arbeitgeber den auf ihn entfallenden Beitragsteil unmittelbar an den Versicherten bei der Lohn- und Gehaltszahlung abzuführen hat, ist dispositives Recht; d.h. die an der Beitragsentrichtung Beteiligten, nämlich Ersatzkasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, können vereinbaren, daß sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil der Beiträge unmittelbar an die Ersatzkasse abgeführt werden. Eine solche Vereinbarung ist schon vom Reichsversicherungsamt (Bescheid vom 22. Juni 1936, Die Ersatzkasse 1936, 467 und Bescheid vom 24. November 1937, Die Ersatzkasse 1938, 182) wie auch in der späteren Rechtsprechung und im Schrifttum übereinstimmend als rechtswirksam angesehen worden (vgl. u.a. Bayerisches LSG, Die Krankenversicherung in Rechtsprechung und Schrifttum - KVRS 3240/14, LSG Berlin KVRS 4800/6; Hoffmann/Kreil, Kommentar zur RVO 1939 Anm. zu § 520 RVO; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Anm. 2 zu § 520 RVO).

Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung wird deutlich an der historischen Entwicklung der Ersatzkassen. Die letzte Änderung des § 520 RVO wurde durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 (RGBl I 311) vorgenommen. Damals waren die Ersatzkassen noch keine Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es war sowohl die reichsgesetzliche als auch die private Versicherung möglich (Begründung zur 12. AufbauVO v. 24. Dezember 1935, RGBl I 1537 in AN 1936, 5). Das änderte sich durch Artikel 1 der 15. AufbauVO vom 1. April 1937 (RGBl I 439). Die Ersatzkassen erhielten den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Beibehalten wurde aber die Regelung des § 520 Abs. 1 Satz 1 RVO. Daraus ist zu schließen, daß an der ursprünglichen, durch den früheren Status der Ersatzkassen als privater Versicherungsvereine bedingten Möglichkeit, Vereinbarungen mit den an der Beitragsentrichtung Beteiligten zu treffen, nichts geändert werden sollte.

Wie das LSG festgestellt hat, ist infolge jahrelanger Beitragsleistung der Kläger im sogen. Firmenabrechnungsverfahren im Einverständnis mit den betroffenen Angestellten mit der Beklagten eine Vereinbarung zustande gekommen die die Kläger in Abweichung von § 520 RVO berechtigte und verpflichtete, die Arbeitgeberanteile der Krankenversicherungsbeiträge zusammen mit den bei der Gehaltszahlung einbehaltenen Arbeitnehmeranteilen an die Beklagte abzuführen.

Die Auslegung des Verhaltens der Kläger als konkludent geäußerte Willenserklärung durch das LSG ist nicht zu bestanden. Die Prüfung dieser Frage ist dem Senat nicht deswegen verwehrt, weil sie die Auslegung von Vertragsbestimmungen durch das Berufungsgericht betrifft und diese grundsätzlich einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nur unterliegen, soweit gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist (vgl. u.a. RGZ Nr. 123, 357; 133, 19; 161, 293; BGHZ 24, 19; BSG Urteil vom 29. November 1967 - 4 RJ 271/63; Peters/Sautter/Wolf Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 2 zu § 163 SGG) Die Vereinbarung des Beitragseinzugs nach Firmenlisten betrifft einen Vertrag besonderer Art, der seit langem von den Ersatzkassen für das Einzugsverfahren verwandt wird (vgl. RVA aaO; Urteil des Bayerischen LSG aaO, des LSG Berlin aaO; Fangmeyer-Überall, Gesetz über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Anm. 2 b zu § 160 AVAVG; Tietze in Wege zur Sozialversicherung 1960, 193), wobei sich aus der langjährigen Übung eine bestimmte Gestaltung der betreffenden Rechtsverhältnisse herausgebildet hat, wie sie etwa in Musterverträgen einheitlich geregelt sein könnte. Sein Anwendungsbereich ist auch nicht auf den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt, so daß es berechtigt ist, ihn der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu unterstellen.

Diese Nachprüfung bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ersatzkasse aus der Vereinbarung des Firmenbeitragseinzugs ein Forderungsrecht unmittelbar gegenüber dem betroffenen Arbeitgeber erwirbt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Rechtsleben beherrscht und auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, Anwendung findet, muß sich jemand eine Erklärung oder ein Verhalten zurechnen lassen, durch das er den Anschein einer Willenserklärung gesetzt hat, wenn der Erklärungsgegner nach den Gesamtumständen hierauf vertrauen konnte und vertraut hat. Ob ein Erklärungswille und ein Erklärungsbewußtsein vorhanden waren, ist unbeachtlich. Die Haftung folgt insoweit aus Treu und Glauben, sei es, daß ein vorhandener andersartiger Erklärungswille wegen des damit in Widerspruch stehenden eigenen Verhaltens als unbeachtlich anzusehen ist oder daß mangels eines Erklärungswillens und Erklärungsbewußtseins allein für den verursachten Rechtsschein gehaftet wird, weil der nicht vorhandene Wille zu fingieren ist (vgl. BGH Lindenmaier/Möhring, Nr. 6 zu § 150 BGB; OGHZ 1, 194/197; RGRK/Krüger-Nieland Anm. 6 vor § 116 BGB).

Diesem Grundsatz entspricht es, eine zurechenbare Willenserklärung der Kläger auch dann anzunehmen, wenn diese zwar ausdrücklich keinen Vertragswillen geäußert haben, jedoch mehrere Jahre hindurch als Arbeitgeber ohne Beanstandung und ohne sich auch nur nach der Art und Bedeutung des geübten Einzugsverfahrens zu erkundigen, Beiträge nach Firmenbeitragsberechnungen entrichtet haben, wie sie auf Grund vertraglicher Regelung in Firmenabrechnungsverfahren geleistet werden. Die langjährige unbeanstandete Hinnahme des bei den Ersatzkassen seit Jahrzehnten gebräuchlichen Beitragsverfahrens läßt auf einen entsprechenden Geschäftswillen der Kläger schließen. Ihr erst im Widerspruchsverfahren geäußerter gegenteiliger Wille kann diesen Anschein nicht rückwirkend wieder beseitigen.

Die Beklagte war auch zur Nachforderung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechtigt. Die Vereinbarung des Beitragseinzugs im Firmenlistenverfahren schließt nach ihrem Zweck, das Beitragsverfahren des Ersatzkassenrechts der gesetzlichen Regelung bei Mitgliedschaft zu einer Pflichtkrankenkasse anzupassen, die Beitragsentrichtung zur Arbeitslosenversicherung ein. Der Vereinfachungstendenz entspricht eine einheitliche Abführung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber. Nach § 160 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der damals geltenden Fassung ist zudem der Beitragsabzug der Arbeitslosenversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelung im Krankenversicherungsrecht bestimmt worden. Bei Anpassung der Krankenversicherungsbeitragspflicht die gesetzliche Regelung folgt sie dieser zwar nicht schon automatisch nach; es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der gesetzlich bestimmte Anschluß an die Beitragsabführungsregelung in der Krankenversicherung auch bei vereinbarter Abweichung von § 520 Abs. 1 Satz 2 RVO gewahrt bleiben sollte.

Hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung folgt unabhängig von der Regelung zur Krankenversicherung der Zahlungsanspruch gegen die Kläger als Arbeitgeber bereits aus § 118 AVG (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1966 - 3 RK 75/64 in SozR Nr. 2 zu § 520 RVO). Er kann gemäß § 121 Abs. 1 AVG von der Beklagten als Einzugsstelle geltend gemacht werden.

Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist nicht, wie die Kläger meinen, durch Verjährung gehindert. Nach § 29 Abs. 1 RVO verjähren Ansprüche auf Rückstände innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit. Die Verjährung ist noch vor Ablauf der Frist am 31. Dezember 1961 im November 1961 durch einen Verwaltungsakt der Beklagten unterbrochen worden. Die Beklagte hat mit Nachtragsrechnung vom 14. November 1961 die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Diese Nachforderung ist als verbindliche Regelung der Höhe der fälligen Sozialversicherungsbeiträge für einen Einzelfall ein Verwaltungsakt, zu dessen Erlaß die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft befugt war. Da für Nachforderung von Beiträgen eine bestimmte Form (Schriftform) nicht vorgesehen ist, konnte die Beklagte den betreffenden Bescheid formlos, insbesondere auch ohne Unterschrift des zuständigen Bearbeiters, erlassen, ohne daß die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen hiervon beeinträchtigt worden wäre. Der Nachforderungsbescheid ist formularmäßig auf Grund einer von dem zuständigen Sachbearbeiter vorgenommenen Berichtigung des Arbeitgeberkontos und einer Beitragsnachberechnung ausgestellt worden. Ebensowenig ist insoweit das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung von Bedeutung. Es verlängert nur die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gemäß § 66 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf ein Jahr.

Als eine gesetzlich zulässige Maßnahme zur Feststellung und Durchsetzung der geltend gemachten Beitragsansprüche war dieser Verwaltungsakt geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Nach § 209 BGB, der entsprechend im öffentlichen Recht anzuwenden ist (vgl. BSG 19, 163/177; 25, 73; SozR Nr. 6 zu § 29 RVO), kann der Forderungsberechtigte die Forderung durch Klageerhebung oder durch eine der Klageerhebung gleichgestellte Handlung unterbrechen. An die Stelle einer Klage des Versicherungsträgers oder der Zustellung eines Zahlungsbefehls tritt hier das dem Versicherungsträger gegebene Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen einen Schuldner, der seiner Hoheitsbefugnis unterworfen ist. Das ist der Verwaltungsakt der als Einzugsstelle tätigen Krankenkasse in Gestalt des Beitragsbescheides. Eine Klage, die nach § 209 BGB eine Unterbrechung der Verjährung nach sich ziehen würde, kann ein Versicherungsträger hier nicht erheben. Es würde hierfür das Rechtsschutzinteresse fehlen, weil er das streitige Rechtsverhältnis durch einen Verwaltungsakt regeln kann (BSG 3, 136; 6, 97; Urteil des Senats vom 20. Januar 1970; 3 RK 69/69, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist).

Die mit dem Erlaß des Nachforderungsbescheides eingetretene Unterbrechung der Verjährung ist durch den späteren Bescheid der Hauptstelle der Beklagten, der nach seinem Inhalt die frühere Zahlungsaufforderung nochmals bestätigt, nicht aber aufgehoben hat, nicht wieder beseitigt worden. Im Anschluß an diese Unterbrechung hat eine neue Verjährungsfrist eingesetzt, die in der Folgezeit durch die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens sowie des Streitverfahrens weiter unterbrochen worden und bislang noch nicht abgelaufen ist. Die Beklagte kann daher die nachgeforderten Beiträge noch geltend machen.

Gemäß § 397 a RVO, § 122 AVG und § 160 Abs. 2 AVAVG aF i.V § 397 a RVO ist die Beklagte berechtigt, für die nachgeforderten Beiträge einen Säumniszuschlag von 2 % zu erheben.

Die Berechtigung zur Forderung einer Mahngebühr richtet sich nach Satzungsrecht. Sie wird von den Klägern nicht bestritten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 59

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