Leitsatz (amtlich)

Ist der Witwe eines Versicherten Witwenrente zuerkannt worden, so steht der nachträglichen Aufteilung (Neufeststellung) der Rente auf die Witwe und eine frühere Ehefrau des Versicherten (RVO § 1268 Abs 4 S 2) nicht entgegen, daß die frühere Ehefrau ihren Rentenantrag bereits gestellt hatte, als der allein die Witwe begünstigende Bescheid erlassen wurde.

 

Normenkette

RVO § 1268 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1264 Fassung: 1957-02-23, § 1265 Fassung: 1965-06-09, § 1266 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten hin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1968 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. September 1967 wird zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der am 7. August 1966 gestorbene Versicherte war in erster Ehe von 1931 an mit der Beigeladenen verheiratet; die Ehe wurde im Juli 1946 ohne Schuldausspruch geschieden. Ein von der Beigeladenen angestrengter Unterhaltsprozeß endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 8. Oktober 1965 über 80,- DM monatlich. Dieser Verpflichtung, welcher ein Nettoeinkommen des Versicherten von 667,- DM monatlich zugrunde gelegt worden war, kam der Schuldner bis zu seinem Tode nach. Im übrigen bestritt die Beigeladene ihren Unterhalt aus Zuschüssen ihrer Tochter von monatlich 50,- DM und - seit Januar 1966 - aus einer Versichertenrente in Höhe von damals 58,20 DM.

In zweiter Ehe war der Versicherte von November 1946 bis zu seinem Tode mit der Klägerin verheiratet. Auf deren Antrag vom 15. August 1966 hin bewilligte ihr die beklagte Landesversicherungsanstalt mit Bescheid vom 27. Oktober 1966 die Witwenrente in voller Höhe von 305,30 DM monatlich vom Beginn des Sterbemonats an. Der Bescheid enthält folgenden Zusatz:

"Die Rente wird Ihnen zunächst als Vorschußrente gewährt, da die Berechnung nach den Vorschriften des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes zur Zeit noch nicht möglich ist. Über die endgültige Festsetzung erhalten Sie unaufgefordert weitere Mitteilung. Sofern die Berechnung nach den neuen Vorschriften einen niedrigeren Zahlbetrag ergeben sollte, muß der überzahlte Betrag von der laufenden Rente einbehalten werden."

In der Zeit zwischen der Antragstellung der Klägerin und dem Erlaß des Rentenbescheides, nämlich am 9. September 1966, hatte auch die Beigeladene beantragt, ihr Hinterbliebenenrente aufgrund des § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu gewähren. Daraufhin teilte die Beklagte mit Bescheiden vom 14. Juni 1967 den Zahlbetrag der Witwenrente nach der Dauer der beiden Ehen des Versicherten - 15 bzw. 20 Jahre - (§ 1268 Abs. 4 RVO) in Beträge von 131,- DM für die Beigeladene und 174,30 DM für die Klägerin auf; dementsprechend setzte sie die Witwenrente vom Ablauf des Monats Juli 1967 an auf 174,30 DM herab.

Mit der Klage hat die Klägerin sich gegen die Herabsetzung insoweit gewandt, als ihr nicht wenigstens 88 v.H. der Rente (= 268,70 DM) verbleiben sollen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe dieser Teil der Witwenrente deshalb zu, weil er dem Verhältnis entspreche, in dem das Nettoeinkommen des Versicherten (667,- DM) nach dem Unterhaltsvergleich auf ihn und die Beigeladene aufgeteilt worden sei.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Klage durch Urteil vom 15. September 1967 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat ihr dagegen durch Urteil vom 14. Februar 1968 stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: § 1268 Abs. 4 Satz 1 RVO rechtfertige nicht die die Klägerin belastende Neufeststellung der Witwenrente vom 14. Juni 1967. Bei diesem Bescheid handele es sich nämlich nicht um die Erstbewilligung der Witwenrente, für welche die Aufteilung der Hinterbliebenenrente nach dem Verhältnis der Dauer der Ehen zwingend vorgeschrieben sei. Die Erstbewilligung habe die Beklagte bereits am 27. Oktober 1966 unter Außerachtlassung des § 1268 Abs. 4 Satz 1 RVO vorgenommen. Dieser Bescheid binde die Beklagte. Entgegen ihrer Auffassung gestatte § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO im vorliegenden Falle keine Neufeststellung der Witwenrente zum Nachteil der Klägerin. Die angeführte Vorschrift erfasse nur den Fall, daß nach der erstmaligen Gewährung von Hinterbliebenenrenten ein weiterer Berechtigter einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente erhebe. Die Beigeladene habe aber bereits vor der Erteilung des Bescheides vom 27. Oktober 1966, nämlich im September 1966, ihren Antrag gestellt. Diese Auffassung entspreche sowohl dem Wortlaut des § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO, der als Ausnahmevorschrift von § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eng auszulegen sei, als auch der Begründung zu § 1269 RVO des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. II 2437 S. 76). Zudem sei sie allein sachgerecht. In Fällen wie dem vorliegenden bestehe für den Versicherungsträger keine Veranlassung, nicht sofort alle beantragten Hinterbliebenenrenten festzustellen. Die Verfahrensweise der Beklagten führe dazu, der Witwe zunächst die ihr nach dem Gesetz nicht zustehende volle Witwenrente zu gewähren und ihr, nachdem sie sich auf die Rentenzahlung eingerichtet habe, die Rente für die Zukunft zum Teil zu nehmen. Die Beklagte hätte sicherstellen können und müssen, daß aus dem mehr als fünf Wochen vor Erlaß des Witwenrentenbescheides bei ihr eingegangenen Antrag auf Gewährung einer weiteren Hinterbliebenenrente die rechtlichen Konsequenzen gezogen worden wären. - Der im Bescheid vom 27. Oktober 1966 enthaltene Vorbehalt rechtfertige keine andere Beurteilung; er beziehe sich nur auf eine Neuberechnung der Rente nach dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG), nicht aber auf eine Neufeststellung wegen des Hinzutritts einer weiteren Hinterbliebenen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Das Urteil ist der Beklagten am 13. März, der Klägerin am 14. März 1968 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 8. April 1968 Revision, die Klägerin am 30. Mai 1968 Anschlußrevision eingelegt.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beklagte aus: Das LSG habe § 1268 Abs. 4 RVO verletzt. Ein weiterer Berechtigter i.S. des § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO könne erst dann berücksichtigt werden, wenn sein Recht vom Versicherungsträger festgestellt sei. Im übrigen werde die Bindungswirkung eines Bescheides über Hinterbliebenenrenten in allen Fällen ausgeschlossen, in denen mehrere Berechtigte vorhanden seien. Dem Gedanken des Vertrauensschutzes (§ 77 SGG) werde durch das Verbot rückwirkender Rentenherabsetzung und durch die Aufschubfrist genügt. Es bestehe auch sachlich kein Grund, hinsichtlich des Vertrauensschutzes auf den Zeitpunkt des Antrags eines weiteren Berechtigten abzustellen. Die Klägerin werde von der Rentenherabsetzung nicht stärker betroffen, als sie es gewesen wäre, wenn die Beigeladene ihren Antrag erst nach dem 27. Oktober 1966 gestellt hätte. Zudem habe das LSG verkannt, daß sie - die Beklagte - die Rente der Klägerin ausdrücklich als Vorschußrente mit dem Hinweis auf eine spätere endgültige Bescheiderteilung gewährt habe. Einem solchen Bescheid fehle die rechtliche Eigenschaft, gemäß § 77 SGG als endgültige Rentenfestsetzung bindend zu werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1968 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Köln vom 15. September 1967 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Mit der Anschlußrevision beantragt sie,

ihr die volle Witwenrente zuzusprechen.

Sie vertritt die Auffassung, der Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu, weil der Versicherte nach dem Vergleich vom 8. Oktober 1965 nicht "Unterhalt" i.S. des § 1265 RVO, sondern nur einen "Unterhaltsbeitrag" zu leisten gehabt habe. Im übrigen schließt sich die Klägerin den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußrevision zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.

Das LSG hat zu Unrecht die Beklagte als an den zugunsten der Klägerin ergangenen Rentenbescheid vom 27. Oktober 1966 gebunden erachtet. Der Bescheid unterlag zwar - wenn man zunächst einmal von dem auf das RVÄndG Bezug nehmenden Vorbehalt absieht - der in § 77 SGG normierten Bindungswirkung, die Beklagte war aber zu der am 14. Juni 1967 vorgenommenen Aufteilung (Neufeststellung) der von ihr zu erbringenden Leistung befugt, weil ein Gesetz i.S. des § 77 SGG, nämlich § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO, ihr dies gestattete und gebot. Nach dieser Vorschrift sind die Renten mehrerer nach §§ 1264 und 1265 RVO berechtigter Frauen entsprechend der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten neu festzustellen, wenn "nach Feststellung der Renten ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen" ist. Rückt man die Stellung des Satzes 2 hinter Satz 1 des § 1268 Abs. 4 RVO und den Zusammenhang dieser beiden Sätze in den Vordergrund, so könnte der Eindruck entstehen, als erfasse Satz 2 nur den Fall, daß zu mehreren Berechtigten, für welche Hinterbliebenenrenten bereits festgesetzt worden sind, ein weiterer - dritter oder vierter - Berechtigter hinzutritt. Satz 2 trifft indessen, wie allgemein anerkannt ist, auch den - als Regelfall anzusprechenden - Fall, daß erst eine Hinterbliebenenrente festgestellt ist und danach ein zweiter Berechtigter Rente beantragt (vgl. zB Kommentar zur RVO, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 1268 Anm. Buchst. b). Dies verkennen auch das LSG und die Klägerin nicht. Sie meinen jedoch, der Anwendung des § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO auf den vorliegenden Fall stehe entgegen, daß die Beigeladene ihren Rentenantrag bereits gestellt gehabt habe, als der Klägerin die volle Witwenrente bewilligt worden sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Zu ihr führt weder der Wortlaut des Gesetzes, noch verlangt die Wahrung berechtigter Interessen der Witwe ihre Anerkennung; das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Ein weiterer Berechtigter ist nicht schon in dem Zeitpunkt "zu berücksichtigen" i.S. des § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO, in dem er einen Antrag auf Rente stellt, sondern erst nach positivem Abschluß der Ermittlungen, welche der Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen anzustellen hat. Ist beispielsweise der Rentenanspruch der Witwe entscheidungsreif, hängt aber die Entscheidung über den gleichfalls bereits gestellten Antrag der früheren Ehefrau - wie dies in dem hier zu entscheidenden Falle zutraf und auch in vielen anderen Fällen wegen der Mannigfaltigkeit der Anspruchsvoraussetzungen des § 1265 RVO zutreffen wird - noch von einer weiteren Sachaufklärung ab, so ist der Versicherungsträger nicht gehalten, die Entscheidung über den Witwenrentenanspruch nur deshalb auszusetzen, um den in § 1268 Abs. 4 Satz 1 RVO vorgesehenen Weg gehen zu können. Er würde sogar gegen berechtigte Interessen der Witwe verstoßen, wenn er ihr unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungsreife des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente aus § 1265 RVO die Witwenrente vorenthielte, obwohl feststeht, daß sie rentenberechtigt (§ 1264 RVO) und die Rente ihr vom Tode des Versicherten an zu gewähren ist (§ 1290 Abs. 1 Satz 3 RVO nF). Auch und gerade für solche Fälle ist der Weg des § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO vorgesehen. Er führt zur Verwirklichung der Zielsetzung der Rentenreform von 1957, daß der Tod eines Versicherten - abgesehen von der sich aus § 1268 Abs. 4, § 1290 Abs. 1 und 4 RVO ergebenden zeitlichen Überschneidung - betragsmäßig nur eine Hinterbliebenenrente für die Witwe und etwaige frühere Ehefrauen auslösen soll.

Die vom Senat vertretene Auffassung führt nicht zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Hintansetzung berechtigter Interessen der Witwe des Versicherten. Ihr Vertrauen in den Bestand des sie allein begünstigenden ersten Rentenbescheides ist nicht in stärkerem Maße beeinträchtigt worden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Beigeladene ihren Rentenantrag erst nach der ersten Rentenfeststellung vom 27. Oktober 1966 gestellt hätte. Der innere Grund für die Zulässigkeit einer solchen Beeinträchtigung ist darin zu sehen, daß die Witwe eines zum wiederholten Male verheirateten Versicherten über vorangegangene Ehen unterrichtet ist und deshalb mit dem Auftreten "weiterer Berechtigter" rechnen muß. Der Versicherungsträger hat somit keine berechtigten Interessen der Klägerin verletzt, im Gegenteil, er hat die Witwe dadurch begünstigt, daß er die Entscheidung über ihren Antrag nicht bis zur Entscheidungsreife des von der Beigeladenen gestellten Antrags zurückgestellt hat. In diesem Fall wäre ihr nämlich die volle Witwenrente nicht bis zum Ablauf des Monats Juli 1967 gewährt worden, vielmehr hätte sie schon von September 1966 an (§ 1290 Abs. 4 RVO aF) die Rente mit der Beigeladenen teilen müssen.

Die vom erkennenden Senat hiermit klargestellte Rechtslage wäre allerdings für die Klägerin offenkundiger gewesen, wenn die Beklagte einen entsprechenden Vorbehalt in ihren Rentenbescheid vom 27. Oktober 1966 aufgenommen hätte. Das Fehlen eines solchen ändert jedoch die Rechtslage nicht. - Ob bereits der auf das RVÄndG hinweisende Vorbehalt geeignet war, die von der Beklagten am 14. Juni 1967 vorgenommene Neufeststellung der Witwenrente zu rechtfertigen, bedarf hiernach nicht der Entscheidung.

Die Aufteilung der Hinterbliebenenrente auf die Klägerin und die Beigeladene ist entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beigeladene nicht anspruchsberechtigt gewesen wäre. Die Voraussetzungen, von denen nach § 1265 Satz 1 RVO der Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine frühere Ehefrau abhängt, sind in der Person der Beigeladenen nach dem feststehenden Sachverhalt in zweifacher Hinsicht erfüllt. Der Versicherte hatte ihr zur Zeit seines Todes einen Unterhalt von monatlich 80,- DM "aus sonstigen Gründen", nämlich aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 8. Oktober 1965 zu gewähren (vgl. BSG 20, 1); außerdem ist er dieser Verpflichtung im letzten Jahr vor seinem Tode tatsächlich nachgekommen. Diesen Feststellungen tritt die Klägerin auch nicht entgegen. Sie meint indessen, der Sachverhalt rechtfertige den Rentenanspruch der Beigeladenen deswegen nicht, weil eine Zuwendung von nur 80,- DM monatlich keinen Unterhalt i.S. des § 1265 RVO, sondern nur einen "Unterhaltsbeitrag" darstelle. Diese Auffassung trifft nicht zu. Allerdings ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1964 (BSG 22, 44) ausgeführt hat, nicht jede geringfügige Unterhaltsverpflichtung oder -leistung geeignet, eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 RVO auszulösen; andererseits fordert § 1265 RVO aber auch nicht, daß Unterhalt in Höhe des gesamten Bedarfs der Berechtigten zu leisten war oder geleistet worden ist. Nach der angeführten Entscheidung und der seither ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Unterhalts i.S. des Gesetzes in der Regel erfüllt, wenn etwa 25 v.H. des Mindestbedarfs eines Unterhaltsberechtigten erreicht werden. Dies ist bei den Zuwendungen von monatlich 80,- DM der Fall. Daß diese ihrer Höhe nach unter den Rentenzahlungen liegen, die der Beigeladenen nach den Feststellungsbescheiden vom 14. Juni 1967 zustehen, spricht nicht - wie die Klägerin meint - gegen die Richtigkeit der Rechtsprechung des Senats. Solche Ergebnisse sind mit der im Jahre 1957 getroffenen Neuregelung der Hinterbliebenenrente für geschiedene Ehefrauen - im Unterschied zu dem früheren Recht (§ 1256 Abs. 4, § 1272 Abs. 4 RVO aF) - bewußt in Kauf genommen worden.

Hiernach muß das auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruhende Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen die klagabweisende erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen werden.

Die Anschlußrevision der Klägerin entbehrt bereits der Zulässigkeit. Sie hätte nach § 202 SGG in Verbindung mit § 556 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung fristgerecht nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingelegt werden können (BSG 8, 24). Im vorliegenden Falle ist diese Frist am 13. Mai 1968 abgelaufen, die Anschlußrevisionsschrift aber erst am 30. Mai 1968 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen. Die somit nicht fristgerecht eingelegte Anschlußrevision muß als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 169

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