Leitsatz (redaktionell)

Beginn des Kostenersatzes nach BVG § 19:

1. Die Krankenkasse muß den Bescheid des Versorgungsamtes über die Anerkennung oder Ablehnung von Schädigungsfolgen als tatbestandsmäßige Voraussetzung für ihren Ersatzanspruch nach BVG § 19 gegen sich gelten lassen, soweit dieser die Schädigungsfolgen (BVG § 19 Abs 1 S 2) betrifft; soweit der Bescheid außerdem den Beginn des Versorgungsanspruchs festsetzt, kommt ihm für den Kostenersatz jedoch keine Bedeutung zu.

2. Eine vor Inkrafttreten des BVG ausgesprochene Anerkennung von Schädigungsfolgen begründet auch dann einen Anspruch auf Kostenersatz nach BVG § 19, wenn dem Beschädigten wegen dieser Schädigungsfolgen keine Rente gezahlt wird, sofern die Wiedererkrankung auf dem anerkannten Versorgungsleiden beruht.

3. Führen vor Inkrafttreten des BVG anerkannte Schädigungsfolgen zur Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so gilt der Leistungsantrag bei der Krankenkasse zugleich als Antrag auf Leistungen nach dem BVG § 18a Abs 1.

 

Orientierungssatz

1. Zur Auslegung eines Urteilstenors durch Entscheidungsgründe.

2. Zur Frage, ob das "Lösen eines Krankenscheines", mit dem eine Krankenhilfeleistung nach der RVO begehrt wird, auch als Antrag auf Heilbehandlung nach dem BVG anzusehen ist und inwieweit der Ersatzanspruch der KK nach BVG § 19 Abs 1 hiervon berührt wird.

 

Normenkette

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1953-09-03; BVG § 18a Abs. 1 S. 2 Fassung: 1966-12-28, § 19 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1964-02-21, S. 2 Fassung: 1964-02-21; RVO § 188 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-07-27; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 19.05.1976; Aktenzeichen L 10 V 27/75)

SG Dortmund (Entscheidung vom 05.12.1974; Aktenzeichen S 23 (18, 27) V 136/71)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1976 aufgehoben, soweit es die Berufung als unzulässig verworfen hat.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten nach § 19 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Ersatz von Krankenhauskosten in Höhe von 1.610,96 DM für den bei ihr krankenversicherten Emil Sch (Sch.). Dieser wurde vom 4. bis 20. September 1969 zur Korrektur des linksseitigen Ballenfußes und der Krallenstellung der zweiten Zehe links auf Kosten der Klägerin stationär behandelt. Bei ihm waren nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr 27 (Bescheid vom 5. Juli 1950) unter anderem "Beuge- und Streckbehinderung der 1. bis 3. Zehe links" als Schädigungsfolgen mit Heilbehandlungsanspruch, aber ohne Rentenanspruch anerkannt. Der Umanerkennungsbescheid nach dem BVG (10. August 1954), der auf einen Antrag vom 24. Juni/1. Juli 1953 erging, enthielt nichts darüber. Auf den Antrag des Sch. vom 11. Mai 1971 anerkannte das Versorgungsamt durch "Zugunstenbescheid" vom 13. Juli 1971 (§ 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG -, Nr 8 der Verwaltungsvorschriften) mit Wirkung ab 1. Mai 1971 als zusätzliche Schädigungsfolgen unter anderem "Bewegungseinschränkung der Zehen 1 bis 3 links" sowie "Narben über dem Grundgelenk der 1. und 2. Zehe links nach Hammerzehen - und Hallux Valgus-Operation". Eine Durchschrift des Bescheides erhielt die Klägerin. Unter Bezug darauf teilte ihr der Beklagte mit, der geltend gemachte Ersatzanspruch stehe ihr nicht zu. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 11. August 1971 Klage und begehrte schriftlich, diesen Verwaltungsakt aufzuheben, den Beginn des Versorgungsanspruchs auf September 1969 vorzuverlegen und den Beklagten zum Ersatz von 1.610,96 DM zu verurteilen. Sie bezog sich auf die Anerkennung nach der SVD Nr 27 und auf das Lösen eines Krankenscheines am 3. September 1969. In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin lediglich, den Beklagten zur Leistung des Kostenersatzes zu verurteilen.

Dieser Klage gab das Sozialgericht (SG) statt (Urteil vom 5. Dezember 1974). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten "hinsichtlich des Anspruches auf Vorverlegung des Beginns der Versorgung wegen der Beuge- und Streckbehinderung der Zehen 1 bis 3 links" als unzulässig verworfen, im übrigen das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 19. Mai 1976): Das SG habe nach dem Tenor und dem zuletzt gestellten Klageantrag über den eigenen Ersatzanspruch der Klägerin nach § 19 BVG entschieden, außerdem aber über den weiteren selbständigen Anspruch, die zusätzliche Schädigungsfolge und den darauf bezogenen Versorgungsanspruch bereits ab September 1969 anzuerkennen. Dies habe das Vordergericht in den die Urteilsformel erläuternden und ergänzenden Entscheidungsgründen deutlich gemacht, indem es insoweit eine selbständige Klagebefugnis der Klägerin angenommen habe. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß die Klägerin ihren früheren umfassenderen Antrag habe einschränken wollen. Die Berufung sei, soweit sie die dem Beschädigten zustehende Versorgung betreffe, nach § 148 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil es dabei nur um die Vorverlegung der Anerkennung und damit um Versorgung für einen abgelaufenen Zeitraum gehe. Das Rechtsmittel sei nicht nach § 150 Nr 2 SGG statthaft; denn die Rüge des Beklagten, das SG habe den Anspruch des Beschädigten übergangen, greife nicht durch. Mit der rechtsverbindlichen Entscheidung über den Versorgungsanspruch für September 1969 sei der Ersatzanspruch begründet. Die Aufwendungen seien durch die Krankenhausbehandlung von anerkannten Schädigungsfolgen entstanden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision zugelassen. Der Beklagte rügt mit dem eingelegten Rechtsmittel eine Verletzung der §§ 77, 102 und 141 SGG sowie des § 19 BVG. Der Bescheid vom 13. Juli 1971 sei dadurch für die Klägerin rechtsverbindlich geworden, daß sie mit der Beschränkung ihres Klageantrages auf den Ersatzanspruch die Klage, soweit sie den Beginn des Versorgungsanspruches betroffen habe, zurückgenommen habe. Selbst wenn sie ihr ursprüngliches Klagebegehren doch bis zuletzt in vollem Umfang aufrecht erhalten hätte, hätte das SG darüber nicht entschieden. Der Tenor seines Urteils betreffe allein den Ersatzanspruch, und Ausführungen in den Entscheidungsgründen über die Anfechtung des Bescheides vom 13. Juli 1971 könnten nach der Rechtsprechung des BSG nicht zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden, weil sich in ihr kein Anhalt für eine darauf bezogene Entscheidung finde. Der während des Berufungsverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid vom 18. März 1975, durch den der Widerspruch der Klägerin gegen den Verwaltungsakt vom 13. Juli 1971 zurückgewiesen worden sei, habe den Eintritt der Rechtsverbindlichkeit dieses Bescheides nicht rückgängig gemacht und sei inzwischen selbst verbindlich geworden; er sei nicht nach § 95 SGG in das Verfahren einbezogen, weil der Bescheid vom 13. Juli 1971 seit der Klagerücknahme nicht mehr angefochten sei, und habe diesen auch weder abgeändert noch ersetzt, sei also nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Der Verwaltungsakt über die weiteren Schädigungsfolgen sei jedenfalls spätestens mit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist verbindlich geworden, wenn die auf ihn bezogene Klage nicht zurückgenommen worden sei. Die Klägerin habe sich nicht mit einer Berufung oder mit einem Ergänzungsantrag nach § 140 SGG dagegen gewandt, daß das SG nicht über diesen Bescheid entschieden habe. Die im Verhältnis zur Klägerin rechtsverbindliche Regelung, den Versorgungsanspruch des Beschädigten mit dem 1. Mai 1971 beginnen zu lassen, schließe einen Anspruch nach § 19 Abs 1 BVG aus. Schließlich habe die Anerkennung einer Schädigungsfolge am linken Fuß gemäß der SVD Nr 27 durch den ersten Bescheid nach dem BVG ihre rechtliche Bedeutung (§ 85 BVG) verloren.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der Urteile des LSG und des SG die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Nach ihrer Ansicht hat sie ihre Klage bezüglich des Versorgungsbeginnes nicht mit dem letzten, vom Kammervorsitzenden veranlaßten Klageantrag zurückgenommen. Sie hätte ihrem geltend gemachten Ersatzanspruch nicht die Rechtsgrundlage entziehen wollen. Doch selbst wenn der Bescheid vom 13. Juli 1971 rechtsverbindlich geworden wäre, müßte der Beklagte auch die Kosten erstatten, die vor dem Zeitpunkt entstanden seien, von dem an die Anerkennung der Schädigungsfolgen für den Beschädigten verbindlich geworden sei. Heilbehandlung könnten auch die Beschädigten ihrerseits schon vor der Anerkennung und sogar vor der Anmeldung des Versorgungsanspruches verlangen. Dies müsse sich nach dem Urteil des BSG vom 25. August 1976 - 9 RV 170/75 - auf das Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versorgungsverwaltung auswirken.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als Vertreter der zum Verfahren beigeladenen Bundesrepublik Deutschland schließt sich der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung an.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist im wesentlichen erfolglos. Das LSG hat im Ergebnis mit Recht die Berufung insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als sie die Verurteilung zur Zahlung des Kostenersatzes von 1.610,96 DM betrifft.

Hingegen muß das angefochtene Urteil der Klarstellung halber aufgehoben werden, soweit es die Berufung bezüglich der Beschädigtenversorgung als unzulässig verworfen hat. Betreffend diesen ursprünglichen Klageanspruch (§ 54 Abs 1, 2 und 4, § 123 SGG) hatte der Beklagte gar kein Rechtsmittel eingelegt; dazu hatte er keine Veranlassung. Das LSG hat auch zu Unrecht angenommen, das SG habe über den Beginn des Versorgungsanspruches des Beschädigten - zugunsten der Klägerin - entschieden. Die Urteilsformel (§ 136 Abs 1 Nr 4 SGG), die allein für den Inhalt und Umfang der Entscheidung (§ 125 SGG) maßgebend ist, bietet keinen Anhalt für ein solches Urteil. Nur dann, wenn wenigstens eine andeutende Beziehung zwischen dem Tenor und jenem Klageanspruch bestände, könnte der Inhalt der Urteilsgründe (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG) ergänzend herangezogen werden, um die Urteilsformel und damit den Umfang der - rechtskräftigen - Entscheidung über den Streitgegenstand (§§ 123, 141 Abs 1 SGG)auszulegen (BSGE 9, 17, 20 f; BSG vom 24. Oktober 1968 - 10 RV 984/65 - SozEntschS, 2. Folge, BSG I/4 Nr 9 zu § 141 SGG). Im übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 29. März 1977 - 9 BV 324/76 - verwiesen, durch den die Revision zugelassen worden ist.

Die Klägerin hatte im September 1969 nicht nur nach dem BVG, sondern auch als Krankenversicherungsträger nach § 184 der Reichsversicherungsordnung (RVO) dem Beschädigten Sch. stationäre Heilbehandlung wegen anerkannter Schädigungsfolgen zu gewähren. Sie kann deshalb vom Beklagten ihre Aufwendungen nach § 19 Abs 1 Satz 1 und 2 BVG in der hier anzuwendenden, 1969 geltenden Fassung des 3. Neuordnungsgesetzes (NOG) vom 28. Dezember 1966/20. Januar 1967 (BGBl 1967 I 141) ersetzt verlangen.

Dies hat das LSG richtig entschieden, allerdings mit unzutreffender Begründung. Streitig ist unter den Beteiligten allein, ob der Ersatzanspruch von der zeitlichen Begrenzung des Versorgungsanspruches des Beschädigten abhängt, wie ihn der Beklagte festgelegt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieser Anspruch nicht darauf zu stützen, daß nach dem Bescheid vom 13. Juli 1971 in einer vom SG abgeänderten Fassung der Beschädigte die Versorgung und damit die Krankenhausbehandlung wegen Fußverletzungsfolgen (§ 1 Abs 1 und 3 Satz 1, § 9 Nr 1, § 10 Abs 1 Satz 1, § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 4, Sätze 2 und 3 BVG) bereits ab September 1969 beanspruchen könnte. Das SG hat diesen Verwaltungsakt nicht dahin - rechtskräftig - umgestaltet, weil es für seine Entscheidung hierauf gar nicht angekommen ist. Andererseits hat der vom Beklagten festgelegte Inhalt dieses Bescheides nicht zur Folge, daß der Ersatzanspruch ausgeschlossen ist. Dieser Verwaltungsakt hat wohl eine "Tatbestandwirkung" für den Ersatzanspruch, soweit dieser überhaupt die Aufwendungen wegen anerkannter Schädigungsfolgen betrifft (§ 19 Abs 1 Satz 2 BVG; BSGE 34, 289, 291 = SozR Nr 13 zu § 19 BVG). Ob der Bescheid vom 13. Juli 1971, soweit er außerdem den Beginn des Versorgungsanspruches auf Mai 1971 festgesetzt hat, auch im Verhältnis zur Klägerin, durch Klagerücknahme (§ 102 SGG; für einen gleichgelagerten Fall verneint in BSGE 34, 292, 296 f; im einzelnen Seite 12 f des maschinengeschriebenen Urteils) oder Klagebeschränkung (§ 99 Abs 3 Nr 2 oder 3 SGG) oder auf andere Weise mitsamt dem Widerspruchsbescheid vom 18. März 1975 vor der Entscheidung des LSG rechtsverbindlich geworden ist (§ 77 SGG, § 24 KOVVfG), kann dahingestellt bleiben. Eine solche Bindungswirkung wäre für den Ersatzanspruch der Klägerin nicht rechtserheblich.

Die Beschädigtenversorgung, von der der Ersatzanspruch abhängt, beginnt nach § 60 Abs 1 BVG mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen - hier auf stationäre Heilbehandlung - erfüllt sind, dh mit September 1969, frühestens mit dem Antragsmonat. Einen entsprechenden Antrag hatte Sch. vor der Behandlung gestellt. Nach der gefestigten ständigen Rechtsprechung der beiden für die Kriegsopferversorgung zuständigen Senate des BSG, des 10. und des erkennenden Senats (BSGE 34, 289; BSGE 35, 60 ff = SozR Nr 14 zu § 19 BVG; Urteil vom 25. August 1976 in SozR 3100 § 18a Nr 2), genügte für die derart wirkende Anmeldung des Heilbehandlungsanspruchs, daß - wie hier durch den Bescheid vom 5. Juli 1950 - die zu behandelnden Schädigungsfolgen aufgrund eines früheren Antrages nach den vor dem BVG geltenden Vorschriften - hier der SVD Nr 27 (§ 84 Abs 2 Nr 1 Buchstabe c BVG in der vor dem 1. NOG geltenden Fassung) - ohne Umanerkennung - anerkannt waren, aber jedenfalls der 1953 gestellte allgemeine Versorgungsantrag nach dem BVG, auf den der Umanerkennungsbescheid vom 10. August 1954 zurückging, und schließlich der spezielle Heilbehandlungsantrag des Beschädigten vom 3. September 1969. Als der letztgenannte galt mit Wirkung für das BVG nach § 18a Abs 1 Satz 2 BVG das Lösen eines Krankenscheines (§ 188 RVO), mit dem eine Krankenhilfeleistung nach der RVO begehrt wurde. Der Senat hält an der zitierten Rechtsprechung, soweit sie diesen Fall betrifft, weiterhin fest. Im gegenwärtigen Fall wirkte die frühere Anerkennung der 1969 behandelten Schädigungsfolgen am linken Fuß des Sch. über den Umanerkennungsbescheid vom 10. August 1954 hinaus fort; denn dieser letztgenannte Verwaltungsakt betraf nicht diese Gesundheitsstörungen, zumal auch nicht etwa in der Form einer Aberkennung (BSGE 3, 271, 273 f), und war durch den Bescheid vom 13. Juli 1971 als Teil-Erstfeststellungsbescheid nach dem BVG zu ergänzen (vgl zu § 62 BVG: BSG, BVBl 1961, 78; BSG SozR Nr 19 zu § 85 BVG), so daß der letztgenannte Verwaltungsakt kein "Zugunstenbescheid" nach § 40 KOVVfG zur Berichtigung eines rechtsverbindlichen, nach dem BVG ergangenen Bescheides sein konnte.

Mithin muß das Urteil des LSG im wesentlichen, soweit es den Ersatzanspruch betrifft, bestätigt und deshalb die Revision zurückgewiesen werden.

Kosten sind nicht zu erstatten (§ 194 Abs 4 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651393

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