Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalige Einkünfte in der Arbeitslosenhilfe. Zugewinnausgleich. Einkommen. Vermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob und wie der Erwerb eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich bzw Zahlungen zum Zugewinnausgleich die Bedürftigkeit des Arbeitslosen entfallen lassen.

 

Orientierungssatz

1. Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen in der Arbeitslosenhilfe.

2. Daß der Erwerb einer Forderung zum Ausgleich eines Zugewinns als eine einmalige Einkunft, die nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung und Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dient, gemäß § 11 Nr 1 AlhiV nicht als Einkommen gilt, steht der Berücksichtigung als Vermögen nicht entgegen.

 

Normenkette

AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 3, § 134 Abs 1 Nr 3, § 137 Abs 1, § 137 Abs 2, § 138 Abs 2 S 1; AlhiV §§ 6-9, 11 Nr 1

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 29.01.1988; Aktenzeichen L 4 Ar 76/86)

SG Berlin (Entscheidung vom 23.04.1986; Aktenzeichen S 60 Ar 1576/85)

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung gezahlter Alhi.

Der 1929 geborene Kläger war mit einer Bulgarin verheiratet, die seit längerem in Berlin (West) als Ärztin tätig ist. Auf ihren Antrag sprach das Stadtgericht Sofia durch Urteil vom 30. Dezember 1983 die Scheidung aus; das Urteil ist seit dem 19. Januar 1984 rechtskräftig. Auf Antrag der früheren Ehefrau stellte der Berliner Senator für Justiz fest, daß hinsichtlich der Scheidung die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils vorliegen (Bescheid vom 24. April 1984). Daraufhin beantragte der Kläger die Entscheidung des Kammergerichts. Am 4. Juni 1985 schlossen der Kläger und seine frühere Ehefrau in einem vom Kläger angestrengten Unterhaltsprozeß vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Familiengericht) folgenden Vergleich:

1.

Die geschiedene Ehefrau des Klägers zahlt an den Kläger 15.000,-- DM in monatlichen Raten von 600,-- DM ab 1. Juli 1985, jeweils zum 15. eines jeden Monats.

2.

Der Kläger nimmt seinen gegen die Entscheidung des Senators für Justiz, durch die die Anerkennung des bulgarischen Ehescheidungsurteils bestätigt wurde, gerichteten Antrag beim Kammergericht zurück. Er ist mit der Ehescheidung einverstanden.

3.

Ein Zugewinnausgleich wird zwischen den Beteiligten nicht mehr durchgeführt; diese Ansprüche sind durch die Zahlung zu 1) ausgeglichen. Die Parteien verzichten auf sämtliche Unterhaltsansprüche sowohl hinsichtlich des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts gemäß §§ 1569 ff, 1361 ff BGB und nehmen den Verzicht an.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben, auch die Kosten noch anhängiger anderer Verfahren zwischen den Parteien.

5.

Damit sind alle gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Parteien aus der durch Urteil des Stadtgerichts Sofia vom 30. Dezember 1983 geschiedenen Ehe ausgeglichen, jedoch mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs.

Aus der Ehe stammt eine 1969 geborene Tochter. Ihr schuldet der Kläger nach einem Urteil des Kammergerichts vom 19. Dezember 1985 seit dem 1. Januar 1985 eine monatliche Unterhaltsrente von 350,-- DM.

Der Kläger bezog im Anschluß an Arbeitslosengeld seit 1982 Alhi. Zuletzt bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi für die Zeit vom 1. Dezember 1984 bis 30. November 1985, und zwar in Höhe von 135,60 DM wöchentlich. Aufgrund des Vergleichs vom 4. Juni 1985 hob die Beklagte diese Bewilligung mangels Bedürftigkeit des Klägers ab 1. Juli 1985 auf und forderte die Erstattung der für die Zeit nach dem 30. Juni 1985 gezahlten Alhi in Höhe von 1.243,-- DM (Bescheid vom 3. Oktober 1985, Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1985).

Die Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 23. April 1986). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil sowie die genannten Bescheide aufgehoben (Urteil vom 29. Januar 1988).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG zunächst ausgeführt, daß die Berufung statthaft sei. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung betreffe die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 1985 und unterfalle schon daher nicht dem Berufungsausschluß des § 144 Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrages greife auch § 149 SGG nicht Platz. Anschließend hat das LSG ausgeführt, daß in der Sache der Beklagten nicht zu folgen sei: Allerdings wäre die Bedürftigkeit des Klägers gemäß §§ 137, 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entfallen, wenn die von der früheren Ehefrau monatlich zu zahlenden 600,-- DM Einkommen wären. Das sei jedoch nicht der Fall, berücksichtige man die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr 1; BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3). Die 15.000,-- DM, die die frühere Ehefrau zu zahlen habe, seien auch nicht teilweise Unterhalt, sondern ausschließlich Zugewinnausgleich. Das ergebe sich aus dem Vergleich, insbesondere dessen Nrn 1, 2 und 3; der Kläger sei als arbeitsfähig und deshalb nicht unterhaltsberechtigt angesehen worden. Da die schuldrechtliche Ausgleichsforderung, die wegen der Solvenz der Ehefrau so hoch wie der Zahlungsbetrag anzusetzen sei, im Vermögen des Klägers stehe, ändere sich am Vermögensstand des Klägers nichts, wenn ihm monatlich die 600,-- DM zuflössen. Die Bedürftigkeit sei auch nicht zu verneinen, weil der Kläger das Vermögen zu verwerten habe. Die Verwertung des Vermögens sei nämlich erst zumutbar, soweit es 8.000,-- DM übersteige. Dies bedeute, daß eine Verwertung erst in Betracht komme, wenn dem Kläger 8.000,-- DM zugeflossen seien, was frühestens ab August 1986 in Betracht komme. Da der Kläger aber schon seit dem 12. Juni 1986 nicht mehr arbeitslos sei, stehe ihm Alhi bis zu diesem Zeitpunkt in ungekürzter Höhe zu.

Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des § 138 Abs 2 Satz 1 AFG. Sie trägt vor, der Kläger habe ab 1. Juli 1985 Einkommen erzielt, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Alhi führe. Einkommen seien alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Im Gegensatz zum Vermögen, das einen Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten berücksichtige, sei auf solche finanziellen oder wirtschaftlichen Leistungen abzustellen, die dem Empfänger zuflössen, wobei es ohne Bedeutung sei, ob auf diese Leistungen ein Anspruch bestehe oder nicht. Entscheidend sei allein die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demgemäß sei jede Leistung in Geld oder Geldeswert unabhängig von ihrer Zweckbestimmung bei ihrem Zufluß Einkommen; erst wenn die Leistung nicht verbraucht werde, könne sie daher rechtlich Vermögen werden. Nur in Ausnahmefällen sei der Zufluß von Leistungen nicht als Einkommen zu bewerten, so etwa bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen. Letzteres treffe im vorliegenden Falle indes nicht zu. Der Zugewinn sei nicht eine Vermögensmasse, die in der Ehe gebildet werde und nach Scheidung der Ehe aufzuteilen sei. Vielmehr bestehe lediglich eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung, die mit Zahlung erlösche. Hierbei handele es sich nicht um eine Vermögensumschichtung. Hier werde kein Vermögensgegenstand in Bargeld umgewandelt, sondern durch den Geldzufluß eine Forderung zum Erlöschen gebracht. Wollte man den Zufluß von Leistungen, die auf einem Rechtsgrund beruhten und demzufolge bei ihrer Erfüllung die Forderung zum Erlöschen brächten, als Vermögensumschichtung ansehen, träfe dies für nahezu jede Leistungserbringung zu. Damit würde der Begriff der Vermögensumschichtung soweit ausgedehnt, daß er keine klare Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erlaube und somit nicht mehr praktikabel sei. Stelle sich hiernach der dem Kläger ab Juli 1985 zufließende monatliche Betrag von 600,-- DM als Einkommen dar, sei die Beklagte gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) auch zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und gemäß § 50 SGB 10 zur Rückforderung der dem Kläger bereits erbrachten Leistungen berechtigt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er macht geltend, bei dem Anspruch auf Zugewinn handele es sich nicht um einen schuldrechtlichen Anspruch wie jede andere Forderung auch, sondern um eine besondere Fallkonstellation. Grundgedanke des Zugewinnausgleiches sei, daß auch der Ehepartner, der in seinem Vermögensanteil nicht sichtbar einen Zuwachs während der Ehe verzeichne, diesen Zuwachs beim anderen Ehepartner doch mittelbar verursacht habe. Am Ende der Ehezeit werde die Teilhabe am Zugewinn durch den rechnerischen Ausgleichsanspruch realisiert. Das vorhandene Vermögen, das sich in der Hand des anderen Ehegatten befinde, werde am Ende der Ehe verschoben. Der Ausgleichsberechtigte habe zwar zum Zeitpunkt des Ausgleichs noch kein eigenes Vermögen, jedoch über den reinen schuldrechtlichen Anspruch hinaus eine Art Anwartschaftsrecht, das dem Sachenrecht nahestehe. Im Ergebnis sei daher dem LSG zuzustimmen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

In der Revisionsinstanz fortwirkende Verstöße der Vorinstanzen gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, die im öffentlichen Interesse zu beachten und bei einer zulässigen Revision vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, liegen nicht vor.

Zutreffend hat das LSG dargelegt, daß die Berufung weder durch § 144 Abs 1 Nr 2 SGG noch durch § 149 SGG ausgeschlossen ist, weil Alhi für mehr als 13 Wochen oder drei Monate (1. Juli bis 30. November 1985) streitig ist und die Beklagte mehr als 1.000,-- DM erstattet verlangt.

Nicht zu beanstanden ist ferner, daß sich der Kläger vor dem LSG in seinem Hauptantrag, über den das LSG allein befunden hat, auf die Anfechtung des Bescheids vom 3. Oktober 1985 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 1985 beschränkt hat, durch den die Beklagte die bis zum 30. November 1985 bewilligte Alhi ab 1. Juli 1985 aufgehoben hat. Wird nämlich der Aufhebungsbescheid vom Gericht kassiert, wird die Bewilligung wieder hergestellt. Das hat zur Folge, daß für eine Klage auf Leistung von Alhi das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit die Bewilligung reicht (vgl BSGE 48, 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr 19; BSGE 49, 197, 198 f). Über einen Anspruch auf Alhi für die Zeit nach der ausgesprochenen Bewilligung, dh für die Zeit ab 1. Dezember 1985, hat das LSG nicht entschieden, auch wenn es in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht hat, daß dem Kläger Alhi bis zum 11. Juni 1986 in ungekürzter Höhe zustehe. Zwar ist zur Erläuterung der Urteilsformel auch der sonstige Urteilsinhalt heranzuziehen (vgl BSGE 3, 135, 137 f; 4, 121, 123 f; 6, 97, 98). Vorliegend verbietet sich jedoch die Annahme, das LSG habe die Beklagte zur Alhi-Gewährung über den 30. November 1985 hinaus verurteilt. Das LSG hätte dann nämlich eine Sachentscheidung über Alhi ab 1. Dezember 1985 getroffen, obwohl eine Entscheidung der Beklagten über einen am 1. Dezember 1985 beginnenden neuen Bewilligungsabschnitt noch nicht vorgelegen hat.

Die Beklagte hat die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 1. Juli 1985 auf § 48 SGB 10 gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs 1); die Aufhebung erfolgt mit Wirkung für die Zukunft (Satz 1) und unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit (Satz 2). Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, daß es bei einer Bewilligung von Alhi um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geht, wobei die Dauer mit dem Zeitabschnitt übereinstimmt, für den ausweislich des dem Antragsteller erteilten Bescheids Alhi bewilligt ist (vgl dazu das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 7 RAr 61/86 -). Eine wesentliche Änderung wäre eingetreten, wenn die Alhi vor dem 1. Juli 1985 bewilligt worden ist, wovon nach Aktenlage ausgegangen werden kann, auch wenn das LSG den Zeitpunkt des Erlasses nicht datumsmäßig festgestellt hat, und danach die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 137, § 138 AFG) für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1985, dem Ende der Bewilligung, infolge des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juni 1985 entfallen ist. Ob das der Fall war, läßt sich aufgrund der bisher vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

Nach § 137 Abs 1 AFG ist der Arbeitslose bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt und den seines Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung hat, nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 AFG nicht erreicht. Hiernach wäre die Bedürftigkeit des Klägers entfallen, wenn die Raten von 600,-- DM, die dem Kläger jeweils monatlich zu zahlen sind, nach § 138 AFG zu berücksichtigendes Einkommen wären und die Alhi nach § 136 AFG, dh den für den Kläger in Betracht kommenden Leistungssatz, erreichten, wie die Beklagte angenommen hat. Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger mit den 600,-- DM iS der §§ 137, 138 AFG kein Einkommen erzielt, wie das LSG im Ergebnis zutreffend erkannt hat.

Einkommen iS der Vorschriften über die Alhi sind nach § 138 Abs 2 Satz 1 AFG zwar alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Das bedeutet indessen nicht, daß jeder Geldbetrag, der an den Arbeitslosen gezahlt wird, in dem Zeitpunkt der Zahlung Einkommen ist.

Einkommen ist von dem Vermögen zu unterscheiden, das, wenn es vorhanden ist, ebenfalls zur Verneinung der Bedürftigkeit führen kann (§ 137 Abs 2 AFG). Während unter Vermögen ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert zu verstehen ist (BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr 1; BSGE 46, 271, 273 = SozR 4100 § 138 Nr 3), sind bei der Alhi zu berücksichtigendes Einkommen nach Wortlaut und Sinn der Abhängigkeit des Alhi-Anspruchs von der Bedürftigkeit nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert (einschließlich des Zuwachses an Forderungen auf solche fälligen Einnahmen), die, wenn gegebenenfalls auch nur bis zum nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat (BSGE 46, 271, 272 = SozR 4100 § 138 Nr 3; BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr 7; BSGE 58, 160, 161 = SozR 4100 § 138 Nr 11). Einkommen iS der §§ 137, 138 AFG sind daher zB Arbeitsentgelt (BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr 7), Renten, Unterhaltszahlungen, Leistungen aus einem Recht auf freien Brand (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr 2), Mieten (aaO), ferner Zins- und Dividendenerträge aus dem Vermögen (BSGE 41, 187, 191 = SozR 4100 § 137 Nr 1), nicht dagegen Zahlungen aufgrund eines aufgenommenen Darlehens oder Leistungen, die wie das dem Ehegatten des Arbeitslosen darlehensweise bewilligte Unterhaltsgeld wieder zurückzuzahlen sind (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11).

Eine Vermehrung des Vermögensbestandes tritt ferner nicht ein, wenn im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung Zahlungen an den Arbeitslosen erfolgen. So sieht schon § 138 Abs 3 Nr 6 AFG vor, daß Leistungen zum Ausgleich eines Schadens (zB an einem Vermögensgegenstand) nicht als Einkommen gelten. Dementsprechend hat der Senat entschieden, daß der Arbeitslose kein Einkommen erzielt, wenn er einen in seinem Vermögen befindlichen Gegenstand zum Verkehrswert veräußert (BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3). Nichts anderes gilt, wenn, was entgegen der Auffassung der Revision begrifflich keinesfalls ausgeschlossen ist, zu dem Vermögen Forderungen gehören, zB Giro-, Spar- und Festgeldguthaben, Hypotheken- und sonstige Darlehen sowie Pfandbriefe und Anleihen (Ambs ua, Gemeinschaftskommentar zum AFG, Stand April 1989, § 137 Rz 16; Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, Rz 19 zu § 137 aF), und während der Zeit, für die Alhi begehrt wird, das Guthaben, Darlehen bzw Kapital zurückgezahlt wird. Denn da in dem Umfange der Rückzahlung sich die Forderung mindert, bewirkt die Rückzahlung keine Veränderung des Vermögensstandes. Eine andere Betrachtung würde nicht beachten, daß Vermögen und Einkommen in völlig unterschiedlicher Weise bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden und, soweit sie zu berücksichtigen sind, zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können.

Während vom Einkommen die darauf entfallenden Steuern, Sozialabgaben und die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, nicht dagegen Schulden abzusetzen sind, ist dies beim Vermögen anders (vgl BSGE 46, 271, 276 = SozR 4100 § 138 Nr 3). Muß der Arbeitslose jedes Einkommen einsetzen, sofern es nicht ausdrücklich unberücksichtigt bleibt (§ 138 Abs 3, § 11 Arbeitslosenhilfe-Verordnung -AlhiV-), wird Vermögen, auch wenn es verwertbar und die Verwertung im übrigen zumutbar ist, nicht herangezogen, soweit der Wert 8.000,-- DM nicht übersteigt (§ 6 AlhiV). Vermögen wird schließlich dem Arbeitsentgelt gegenübergestellt, nach dem sich der Hauptbetrag der Alhi richtet, dh dem maßgebenden wöchentlichen Bemessungsentgelt, um die Zeit zu bestimmen, für die die Bedürftigkeit zu verneinen ist, Einkommen dagegen dem erheblich niedrigeren Alhi-Leistungssatz. Ist Vermögen zu berücksichtigen, führt dies zur vollständigen Verneinung der Bedürftigkeit, solange der Arbeitslose auf die Verwertung des Vermögens verwiesen werden kann (§ 137 Abs 2 AFG, § 9 AlhiV), während Einkommen die Bedürftigkeit nur ausschließt, wenn es die Alhi nach § 136 AFG, dh den im Einzelfall in Betracht kommenden wöchentlichen Alhi-Leistungssatz, erreicht. Vermögen ist daher nur als solches, nicht wahlweise oder gar zusätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Wären Zahlungen auf zum Vermögen gehörende Forderungen Einkommen, könnte in allen diesen Fällen der Arbeitslose zur Deckung seines Lebensunterhalts gegebenenfalls auch auf Schonvermögen verwiesen werden. Eine andere Betrachtungsweise könnte, wenn die Bedürftigkeit wegen des Vermögens für eine bestimmte Zeit verneint worden ist, ferner zur Folge haben, daß die gleiche Valuta anschließend ein weiteres Mal die Bedürftigkeit ausschließen bzw einschränken könnte, obwohl nach dem Sinn des § 137 Abs 2 AFG, § 9 AlhiV der Arbeitslose nur einmal auf sein Vermögen verwiesen werden soll, um hiervon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Hiernach ist die Auffassung des LSG zutreffend, daß die monatlichen Raten von 600,-- DM, die der Kläger ab 15. Juli 1985 zu erhalten hat, im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht Einkommen iS der §§ 137, 138 AFG sind. Der monatliche Betrag von 600,-- DM wäre im Zeitpunkt seiner jeweiligen Fälligkeit Einkommen, wenn es sich um nachehelichen Unterhalt handeln würde oder der Kläger den Anspruch auf die einzelne Rate endgültig erst erworben hätte, wenn er den jeweiligen Monatsersten erlebte und noch weitere Voraussetzungen erfüllte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der gerichtliche Vergleich sieht weitere Voraussetzungen als den Zeitablauf, die während der Zeit, in der die Raten zu zahlen sind, erfüllt sein müssen, nicht vor. Dem entspricht es, daß die vereinbarte Zahlung der 15.000,-- DM nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels Verfahrensrügen der Beteiligten gebunden ist (§ 163 SGG), nicht dazu dienen sollte, nacheheliche Unterhaltsansprüche des Klägers zu befriedigen, sondern einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Kläger hat hiernach den Anspruch auf die 15.000,-- DM spätestens aufgrund des Vergleichs erworben, die vereinbarten Raten betreffen nur die Fälligkeit, nicht die Entstehung des Anspruchs. Dies aber hat zur Folge, daß nicht die einzelnen Raten Einkommen sein können, weil sich mit jeder Rate der Gesamtanspruch des Klägers auf die 15.000,-- DM mindert. Auf das Wesen des Zugewinnausgleichsanspruchs kommt es insoweit nicht an.

Aber auch mit der Zuerkennung des Anspruchs auf 15.000,-- DM, der sich nach den Feststellungen des LSG gegen eine solvente Schuldnerin richtete, hat der Kläger am Tage des Vergleichsabschlusses (4. Juni 1985) kein auf die Alhi anrechenbares Einkommen erzielt. Ob dem schon entgegensteht, daß der Kläger durch den Vergleich allenfalls eine nicht fällige Forderung erworben hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls hätte der Kläger an diesem Tage sein Vermögen nicht vermehrt, falls mit dem Vergleich nur konkretisiert worden ist, was ihm als gesetzlicher Anspruch auf Zugewinnausgleich schon vorher zugestanden hat. Das kommt in Betracht, wenn für die Ehe das deutsche Recht der Zugewinngemeinschaft maßgebend war.

Wie die Revision allerdings zutreffend vorträgt und vom LSG nicht verkannt worden ist, ist der deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, daß die Ehegatten am jeweiligen Vermögen des anderen dinglich nicht beteiligt sind und, wenn der Güterstand anders als durch Tod endet, ein Ausgleich stattfindet, indem dem Ehegatten mit geringerem Zugewinn eine Geldforderung auf die Hälfte des Betrages eingeräumt wird, mit dem der Zugewinn des anderen den eigenen Zugewinn übersteigt (§ 1372, § 1378 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist eine schuldrechtliche Forderung, die grundsätzlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist und vor der Beendigung des Güterstandes nicht besteht. Hieran ändert nichts, daß das Familiengericht unter besonderen Umständen anordnen kann, daß der Schuldner unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung bestimmte Gegenstände seines Vermögens zu übertragen hat (§ 1383 BGB). Der schuldrechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich bedarf zu seiner Entstehung keiner Anerkennung oder Vereinbarung. Er entsteht vielmehr kraft Gesetzes mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft (§ 1378 Abs 3 BGB), bei Beendigung durch Ehescheidung mithin mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Zugewinnausgleich keine Umschichtung innerhalb des Vermögens des ausgleichsberechtigten Ehegatten dar. Der Anspruch auf Zugewinn bedeutet vielmehr für den einen Ehegatten eine Vermögensminderung, für den anderen dagegen unmittelbar eine Mehrung seines Vermögens. Indessen hat der Kläger, falls für die Ehe das deutsche Recht der Zugewinngemeinschaft maßgebend war, den Anspruch auf Zugewinn nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts nicht erst mit dem Vergleich am 4. Juni 1985 erworben, sondern schon vorher, nämlich mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, die am 19. Januar 1984 eingetreten ist, wie das LSG für das Revisionsgericht bindend ausgeführt hat (§ 202 SGG, § 562 Zivilprozeßordnung).

Daß die Ehe durch ein bulgarisches Gericht geschieden worden ist, macht insoweit keinen Unterschied. Zwar wird eine Ehescheidung im Ausland nach Art 7 § 1 Satz 1 Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl I 1221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421), im Inland nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Diese Feststellung, die grundsätzlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend ist (Art 7 § 1 Abs 8 aaO), hat die Berliner Justizverwaltung getroffen. Sie wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der anerkannten Scheidung zurück (BGH LM Nr 1 zu § 606a ZPO; BGH NJW 1983, 514, 515). Hiernach wäre ein Anspruch auf Zugewinnausgleich schon im Januar 1984 entstanden.

Allerdings könnte zweifelhaft sein, ob es der Alhi entspräche, dem Arbeitslosen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich schon zuzurechnen, obwohl die Forderung mangels inländischer Anerkennung der ausländischen Scheidung im Inlande noch nicht geltend gemacht werden kann. Aber auch wenn das verneint wird und in Fällen wie dem vorliegenden nicht auf den Tag des Eintritts der Rechtskraft des ausländischen Scheidungsurteils, sondern auf die Wirksamkeit der Feststellung der Landesjustizverwaltung abgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung der Scheidung vorliegen, wäre dem Kläger ein Anspruch auf Zugewinnausgleich schon vor dem 4. Juni 1985 zurechenbar. Denn die Feststellung wird mit ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam (Art 7 § 1 Abs 5 Satz 2 Familienrechtsänderungsgesetz), hier also mit der Bekanntgabe der am 24. April 1984 getroffenen Feststellung. Daß der Kläger gegen die Feststellung der Landesjustizverwaltung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, ist unerheblich; denn ein solcher - nicht fristgebundener - Antrag hat keine aufschiebende Wirkung (Art 7 § 1 Abs 6 Satz 3 aaO).

Selbst wenn der Kläger mangels einer Zugewinngemeinschaft oder mangels entsprechenden Zugewinns von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Zugewinn nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe erworben haben sollte, hätte er durch die vergleichsweise Zuerkennung des Anspruchs auf 15.000,-- DM auch am 4. Juni 1985 kein auf die Alhi anrechenbares Einkommen erzielt. Es fehlte dann zwar nicht am Vermögenszuwachs. Indessen ergibt sich aus § 11 Nr 1 AlhiV, daß der Erwerb des Anspruchs nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift gelten einmalige Einkünfte nicht als Einkommen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen. Einmalige Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift sind von den nicht begünstigenden wiederkehrenden Einkünften in gleicher Weise abzugrenzen, wie die Rechtsprechung zu § 144 Abs 1 Nr 1 SGG Ansprüche auf einmalige Leistungen von Ansprüchen anderer Art unterschieden hat (BSG SozR 4100 § 138 Nr 18). Danach werden einmalige Leistungen nur einmal gewährt und sind ein Geschehen, das sich seiner Natur nach in einer bestimmten kurzen Zeitspanne abspielt und im wesentlichen in einer einzigen Gewährung erschöpft (BSGE 2, 135, 136 f; 42, 212, 214 = SozR 1500 § 144 Nr 5; BSGE 43, 134, 135 = SozR 4100 § 34 Nr 6). Letzteres trifft für die hier getroffene Vereinbarung zu. Denn durch sie sollte ein Zugewinnausgleich bewirkt werden, wie ihn das deutsche Recht vorsieht. Bei dem Anspruch auf Zugewinnausgleich handelt es sich aber um eine grundsätzlich in einem Betrage zu leistende Geldforderung. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß das Familiengericht unter besonderen Umständen die Forderung stunden kann (§ 1382 BGB). Der Zugewinnausgleich dient auch nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung im allgemeinen nicht dem laufenden Lebensunterhalt. Letzteres könnte zwar dann anders zu beurteilen sein, wenn die Ausgleichsforderung gering ist; nachdem sich die früheren Eheleute auf einen Betrag von 15.000,-- DM verständigt haben, kommt dies vorliegend indessen nicht in Betracht.

Sind hiernach weder die monatlichen Raten von 600,-- DM ab 15. Juli 1985 noch ein durch den gerichtlichen Vergleich erfolgter Erwerb der 15.000,-- DM als Einkommen gemäß §§ 137, 138 AFG zu berücksichtigen, kann die Entscheidung des LSG dennoch nicht bestätigt werden. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die die Aufhebung der Alhi-Bewilligung rechtfertigte, wäre auch dann eingetreten, wenn die Alhi-Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit nach Erlaß des Bewilligungsbescheids wegen des Vermögens des Klägers weggefallen ist. Dies könnte hier infolge des Vergleichs der Fall sein.

Nach § 137 Abs 2 AFG ist der Arbeitslose nicht bedürftig, solange ua mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Vermögen des Arbeitslosen ist zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000,-- DM übersteigt (§ 6 Abs 1 AlhiV). Bedürftigkeit besteht beim Vorhandensein von Vermögen nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich der Hauptbetrag der Alhi richtet (§ 9 AlhiV). Grundsätzlich ist die Prüfung, ob die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf das Vermögen des Arbeitslosen nicht gerechtfertigt ist, vorzunehmen, wenn der Antrag auf Alhi gestellt ist. Das ergibt sich daraus, daß für die Bewertung des zumutbar verwertbaren Vermögens der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Antrag auf Alhi gestellt wird (§ 8 Satz 2 AlhiV). Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt kann die Prüfung vorzunehmen sein. Das ist der Fall, wenn der Arbeitslose nach Antragstellung Vermögen erwirbt oder der Wert des zumutbar verwertbaren Vermögens sich erheblich ändert (§ 8 Sätze 2 und 3 AlhiV).

Letzteres könnte hier hinsichtlich der Forderung von 15.000,-- DM der Fall gewesen sein, und zwar wiederum unabhängig davon, ob die Forderung letztlich auf einen 1984 erworbenen Anspruch auf Zugewinnausgleich zurückgeht oder erst mit dem Vergleich entstanden ist. Denn wenn der Kläger die Forderung nicht erst 1985 mit dem Vergleich erworben hat, hat der Berücksichtigung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich als Vermögen bei der Alhi vor dem Vergleich entgegengestanden, daß dem Kläger die Verwertung des Anspruchs unzumutbar war, solange er die Anerkennung der Scheidung bekämpfte. Durch den gerichtlichen Vergleich kann insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten sein.

Daß der Erwerb einer Forderung zum Ausgleich eines Zugewinns als eine einmalige Einkunft, die nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung und Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dient, gemäß § 11 Nr 1 AlhiV nicht als Einkommen gilt, steht der Berücksichtigung als Vermögen nicht entgegen; es ist besonders geregelt, wann Vermögen, das aus einmaligen Einkünften stammt, nicht als verwertbar gilt (vgl § 7 Abs 1 AlhiV; ferner Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, Rz 20 zu § 137 - alt -). Ebensowenig ist der "Zugewinnausgleich" unberücksichtigt zu lassen, weil zunächst nur eine Forderung auf künftige Ratenzahlung bestand, die auch tatsächlich vorher nicht durch Abtretung oder Beleihung verwertet worden ist. Die Bedürftigkeit wegen Vermögens entfällt nämlich nicht erst, wenn das Vermögen versilbert worden ist, dem Arbeitslosen also in Bargeld zur Verfügung steht, wie das LSG anzunehmen scheint. Vielmehr führt schon das zumutbar verwertbare Vermögen als solches, und zwar nach Maßgabe seines Verkehrswertes, zur Verneinung der Bedürftigkeit. Es genügt, wenn die zum Vermögen gehörenden Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Das aber ist auch bei einer erst in Zukunft und in Raten zu befriedigenden Forderung der Fall, sofern nur der Schuldner - wie hier - solvent ist. Der Kläger hat Vermögen aus dem Zugewinnausgleich mithin nicht erst dann, wenn Raten gezahlt sind. Die entgegenstehende Auffassung des LSG ist nicht zu billigen; sie ist im übrigen mit dem Ausgangspunkt des LSG unvereinbar, daß die Raten kein Einkommen seien, weil sie auf einer Vermögensumschichtung beruhten.

Feststellungen, die eine abschließende Entscheidung ermöglichen, ob hiernach die Aufhebung der Alhi ab 1. Juli 1985 ganz oder teilweise gerechtfertigt ist, fehlen. Verwertbares Vermögen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Verwertung zumutbar ist. Grundsätzlich ist die Verwertung von Vermögen nach § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Unzumutbar wäre die Verwertung, wenn der Zugewinnausgleich bestimmt gewesen sein sollte zur alsbaldigen Gründung eines angemessenen eigenen Hausstands des Klägers (§ 6 Abs 3 Satz 2 Nr 2 AlhiV). Dazu, ob dieser oder ein anderer Grund gegeben ist, der zur Unzumutbarkeit der Verwertung führt, ist den Feststellungen nichts zu entnehmen. Der Umstand allein, daß das Vermögen dem Zugewinnausgleich dienen sollte, steht der Zumutbarkeit der Verwertung nicht entgegen. Wie der Senat schon entschieden hat, erfaßt die Verpflichtung zur Vermögensverwertung, die die Konsequenz der dem Alhi-Anspruch anhaftenden Bedürftigkeitsregelung ist, jedes Vermögen ohne Rücksicht auf den Umstand des Erwerbs (BSGE 49, 30, 32 f = SozR 4220 § 6 Nr 3). Unbekannt ist auch, welchen Verkehrswert die Forderung des Klägers am 4. Juni 1985 hatte. Schließlich sind die Schulden nicht festgestellt, die der Kläger im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung hatte. Auch das ist erheblich; denn diese Schulden mindern das Vermögen des Klägers (BSGE 46, 271, 276 f = SozR 4100 § 138 Nr 3).

Ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Alhi ab 1. Juli 1985 überhaupt und, wie geschehen, gänzlich, dh bis zum 30. November 1985 aufheben durfte, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. Hieraus folgt ebenfalls, daß nicht entschieden werden kann, ob die Beklagte zu Recht gemäß § 50 SGB 10 die dem Kläger bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 1.243,-- DM erstattet verlangt. Dies hat zur Folge, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 170 Abs 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben und bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens befinden müssen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665596

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