Orientierungssatz

Beitragserhebung durch Summenbeitragsbescheid:

1. Die Krankenkasse als Einzugsstelle darf Beiträge grundsätzlich nur für namentlich bezeichnete Versicherte erheben (vgl Urteil vom 17.12.1985 12 RK 30/83).

2. Der Erlaß eines nicht personenbezogenen Beitragsbescheids ("Summenbescheid") ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt und es dadurch der Einzugsstelle erschwert hat, die Namen von früher bei ihm beschäftigt gewesenen Arbeitnehmern und die Höhe der ihnen jeweils gezahlten Arbeitsentgelte festzustellen.

3. Auch in diesen Fällen hat die Einzugsstelle zunächst zu versuchen, die fraglichen Tatsachen von Amts wegen - unter Heranziehung des Arbeitgebers - zu ermitteln. Nur wenn und soweit ihr dies trotz Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnismittel nicht möglich ist, darf sie allein aufgrund der festgestellten Lohnsummen einen Beitragsbescheid erlassen. Es kann nicht hingenommen werden, daß sich ein Arbeitgeber durch eigenes schuldhaftes Verhalten seiner Beitragspflicht entzieht und damit zugleich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Arbeitgebern verschafft, die ihren Pflichten nachkommen.

4. Der Arbeitgeber hat dann auch den Nachteil dafür zu tragen, daß sich nicht mehr feststellen läßt, ob unter den der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelten möglicherweise auch Entgelte sind, die - etwa weil sie die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten - beitragsfrei sind (Umkehr der Feststellungslast). "Beweis" der Versicherungspflicht:

Hat der Arbeitgeber die allen Mitwirkungspflichten zugrunde liegende und alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Versicherungspflicht erfassende Aufzeichnungspflicht absichtlich oder schuldhaft verletzt und dadurch die der Einzugsstelle obliegende Beweisführung vereitelt, so ist der für einen Beitragsbescheid erforderliche "Beweis" der Versicherungs- und Beitragspflicht bestimmter Personen als von der Einzugsstelle geführt anzusehen. Wird durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers die Beweisführung der Einzugsstelle zwar erheblich erschwert, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, so liegt ein solcher Ausnahmefall noch nicht vor.

 

Normenkette

AFG § 176; RVO § 393 Abs. 1, § 1399 Abs. 3, § 1396 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 21.03.1985; Aktenzeichen VI KRBf 3/82)

SG Hamburg (Entscheidung vom 08.12.1981; Aktenzeichen 22 Kr 180/80)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit fordert.

die Klägerin betrieb bis zu ihrer Auflösung am 17. Februar 1982 ein Glas- und Gebäudereinigungsunternehmen. Nach einer Betriebsprüfung vom 15. Oktober 1979 bis 16. Januar 1980 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 1980 eine Beitragsschuld der Klägerin für 1977 bis 1979 in Höhe von 3.158.248,52 DM fest (1.249.399,30 DM für Krankenversicherung; 1.905.863,32 DM für Rentenversicherung; 2.985,90 DM für Arbeitslosenversicherung). Sie nahm an, daß die Klägerin die Lohnkonten für die Jahre 1977 bis 1979 manipuliert habe und es sich nicht mehr feststellen lasse, wer wirklich bei der Klägerin gearbeitet habe, während welcher Zeitabschnitte dies gewesen und wieviel Entgelt auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen sei. Ausgehend von einer Nettolohnzahlung an Aushilfskräfte von insgesamt 8.721.088,99 DM in den genannten drei Jahren errechnete sie eine beitragspflichtige Lohnsumme von 10.588.129,69 DM. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit der Begründung zurück, die Klägerin dürfe sich auf Fehler nicht berufen, die auf ihr eigenes schuldhaftes Verhalten zurückzuführen seien. Sie habe es nämlich zu vertreten, daß die tatsächlichen Grundlagen der Versicherungspflicht und der Höhe der für ihre rund 900 Aushilfskräfte zu zahlenden Beiträge nicht mehr festzustellen seien (Widerspruchsbescheid vom 23. September 1980).

Das Sozialgericht (SG) Hamburg hob die Bescheide der Beklagten als rechtsfehlerhaft auf, weil die Beklagte die betroffenen Arbeitnehmer nicht angehört habe, obwohl deren Namen und Anschriften bekannt gewesen seien. Daß die Klägerin ihrer Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, habe die Beklagte der Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts nicht enthoben (Urteil vom 8. Dezember 1981). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung der Beklagten als im Ergebnis unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 21. März 1985): Die Entscheidung über die "Beitragsnachforderung" könne nicht für sich allein getroffen werden. Vorher, spätestens gleichzeitig mit der Entscheidung über die Beitragshöhe müßten die Versicherungsverhältnisse und die daraus folgenden Beitragspflichten dem Grunde nach festgestellt werden. Wenn über die Versicherungs- und Beitragspflicht keinerlei Zweifel bestünden, möge es genügen, die rechtlichen Annahmen auf Datenträgern oder urkundlich für die Zukunft festzuhalten. Wenn dagegen, wie im vorliegenden Falle, Streit über die Versicherungspflicht bestehe, gelte die "dreifache Entscheidungspflicht" der Beklagten. Die Beklagte berufe sich demgegenüber zu Unrecht auf eine "Umkehr der Beweislast". Zwar habe die Klägerin ihre Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht verletzt. Infolgedessen sei unaufklärbar, an wen und wofür sie die als Arbeitsentgelt verbuchten Beträge gezahlt habe. Hier habe aber die Beklagte einen Bescheid über die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge erlassen, ohne zu entscheiden, wem diese Beiträge zugute kämen und in welcher Höhe sie jeweils gutgeschrieben werden sollten. Zu einem solchen "Summenbeitragsbescheid" sei nach §§ 745 f der Reichsversicherungsordnung (RVO) nur der Träger der Unfallversicherung berechtigt. Die Beitragsschuld sei keine Sanktion für die Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten. Der Bescheid der Beklagten sei deshalb wegen formeller Fehler unheilbar rechtswidrig. Er könne auch nicht durch § 42 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) geheilt werden, weil dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorlägen. Auch käme eine Umdeutung nach § 43 SGB 10 nicht zum Zuge. Ein Schadensersatzanspruch, der in dem geltend gemachten Zahlungsanspruch enthalten sei, sei weder einem Verwaltungsakt noch dem Sozialrechtsweg zugänglich.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision trägt die Beklagte vor, sie sei zum Erlaß des angefochtenen Beitragsbescheids berechtigt gewesen. Die Einzugsstelle stelle allerdings in der Regel nicht durch einen besonderen Verwaltungsakt die Versicherungs- und Beitragspflicht im Einzelfall fest. Eine solche Feststellung nehme vielmehr zunächst der Arbeitgeber als Schuldner der Beiträge vor. Erst bei einer Fehlentscheidung des Arbeitgebers erlasse die Einzugsstelle die erforderlichen Verwaltungsakte. Im vorliegenden Falle sei der Beklagten die Zuordnung der Beiträge zu einzelnen Personen unmöglich. Dies gehe zwar nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast generell zu Lasten der Einzugsstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Beweis jedoch als von der Einzugsstelle geführt anzusehen, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht absichtlich oder schuldhaft verletzt habe und dadurch die der Einzugsstelle obliegende Beweisführung vereitelt werde. Nicht anders liege der Fall, wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungen vornehme, die aufgrund mehrfacher Manipulation für die Einzugsstelle wertlos seien. Zwar seien hier der Beklagten die Namen und Anschriften der Beschäftigten, für die Lohnkonten geführt wurden, bekannt. Auch seien ihr die Namen der Personen bekannt, die nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang gearbeitet hätten. Die Klägerin habe jedoch durch ihre Aufzeichnungspraxis es sich selbst und Dritten unmöglich gemacht, die gezahlten Löhne auch den Personen zuzuordnen, die diesen Lohn tatsächlich erhalten hätten. Aufgrund dieser Situation habe die Beklagte einen Beitragsbescheid nur in der Form eines Summenbeitragsbescheides erlassen können. Der Hinweis des LSG auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs sei verfehlt. Auch käme eine Verletzung der Anhörungspflicht nach § 26 SGB 10 nicht in Betracht, weil kein bestimmbarer Personenkreis vorhanden sei.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

das Urteil des LSG sowie das Urteil des SG aufzuheben und die Klage

abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Angriffe gegen das Urteil des LSG für unbegründet. Die Entscheidung der Einzugsstelle über die Beitragspflicht und Beitragshöhe setze notwendig ihre Entscheidung über die Versicherungspflicht bestimmter, namentlicher Beschäftigter voraus. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, daß die Einzugsstelle in der Regel keinen besonderen Verwaltungsakt erlasse. Unzutreffend sei die Auffassung der Beklagten, aufgrund der Verletzung von Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten durch den Arbeitgeber sei es im vorliegenden Falle zu einer Umkehr der Beweislast gekommen. Die Beklagte lege offenbar das Urteil des BSG vom 29. April 1976 (BSGE 41, 297) falsch aus. Dort sei zwar von einer Umkehr der Beweislast im Rahmen der der Einzugsstelle obliegenden Beweiswürdigung die Rede. Da damals jedoch die Einzugsstelle durch Beitragsbescheid über die Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe ordnungsgemäß entschieden gehabt habe, habe für das BSG kein Anlaß bestanden, zu der Befreiung der Einzugsstelle von ihrer "Entscheidungslast" Stellung zu nehmen. Zudem lägen hier die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast auch deshalb nicht vor, weil der Beklagten die Namen und Anschriften der betroffenen Arbeitnehmer bekannt gewesen seien und sie diese hätte anschreiben und um Auskunft nachsuchen können.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt, sich jedoch den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen zu einer abschließenden Entscheidung nicht aus.

Die Rechtmäßigkeit des streitigen Beitragsbescheids der Beklagten hängt davon ab, ob die Beklagte befugt war, eine lediglich an der festgestellten Lohnsumme ausgerichtete Beitragsfestsetzung vorzunehmen, ohne eine - grundsätzlich erforderliche - personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht getroffen zu haben. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 29. April 1976 (BSGE 41, 297) entschieden und neuerdings bekräftigt hat (Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -), ist der für einen Beitragsbescheid erforderliche "Beweis" der Versicherungs- und Beitragspflicht bestimmter Personen auch dann als von der Einzugsstelle geführt anzusehen, wenn der Arbeitgeber die allen Mitwirkungspflichten zugrunde liegende und alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Versicherungspflicht erfassende Aufzeichnungspflicht absichtlich oder schuldhaft verletzt und dadurch die der Einzugsstelle obliegende Beweisführung vereitelt hat. In dem genannten Urteil vom 17. Dezember 1985 hat der Senat jedoch klargestellt, daß ein solcher Ausnahmefall noch nicht vorliegt, wenn durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers die Beweisführung der Einzugsstelle zwar erheblich erschwert, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht worden ist. Denn das Erfordernis einer personenbezogenen Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe ist - vor allem zur Sicherung von Rentenanwartschaften der betroffenen Arbeitnehmer - von solchem Gewicht, daß daran selbst dann noch festgehalten werden muß, wenn es nur unter Schwierigkeiten und unter Inkaufnahme eines verwaltungsmäßigen Mehraufwandes erfüllbar ist.

Das LSG hat angenommen, daß die Klägerin ihre Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht verletzt habe und daß infolgedessen "unaufklärbar" sei, an wen und wofür sie die als Arbeitsentgelt verbuchten Beträge gezahlt habe. Da somit das LSG von einem Fall der Beweisvereitelung und nicht nur der Beweiserschwerung ausgegangen ist, hätte es - bei Anwendung der Rechtsgrundsätze des Senats in BSGE 41, 297 - den Beweis für die tatsächlichen Grundlagen des streitigen Bescheides als von der Beklagten geführt ansehen müssen. Die Gründe, die es bewogen haben, diese Entscheidung des Senats nicht für einschlägig zu halten, treffen nicht zu. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Einzugsstelle ebenfalls keine personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht getroffen. Ihre Feststellung, "für den durch die Betriebsprüfung erfaßten Kreis von Aushilfskräften" bestehe Versicherungspflicht (BSGE aaO S 297), bezog sich nicht auf konkret bestimmte oder wenigstens bestimmbare Personen, weil solche nicht ermittelt worden waren (zu den Voraussetzungen der Personenbezogenheit eines Beitragsbescheides vgl BSG SozR 1300 § 33 Nr 1 mwN).

Die Annahme des LSG, die Klägerin habe durch ihr Verhalten die Unaufklärbarkeit der Beitragszuordnung zu bestimmten Personen verursacht, kann allerdings nicht als Tatsachenfeststellung gewertet werden, an die das Revisionsgericht mangels Revisionsrügen nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden wäre. Das LSG hat nämlich im Urteil vorher selbst die Frage, ob eine Nachholung der Vorentscheidungen über Versicherungs- und Beitragspflicht der einzelnen Arbeitnehmer noch möglich sei, ausdrücklich offengelassen (S 5 LSG-Urteil). Es hat sich dabei lediglich auf die Erklärung der Beklagten und nicht auf eigene Tatsachenfeststellungen bezogen, so daß auch der Hinweis auf die Unaufklärbarkeit bestimmter Tatsachen (S 8 LSG-Urteil) nur als eine Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten zu werten ist. Im übrigen hat die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung in einer hinreichend als Gegenrüge erkennbaren Weise die Unaufklärbarkeit der fraglichen Tatsachen bestritten.

Ob das Fehlverhalten der Klägerin tatsächlich dazu geführt hatte, daß der Beklagten eine ausreichende Sachaufklärung hinsichtlich aller oder wenigstens eines Teiles der Beschäftigten objektiv unmöglich war oder ob es die Aufklärung nur (wenn auch erheblich) behindert und erschwert hatte, läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht mit einer für eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts erforderlichen Sicherheit entnehmen. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die fehlenden Tatsachenermittlungen selbst vorzunehmen, ist die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geboten.

Sofern die nachzuholenden Ermittlungen des LSG ergeben, daß die Klägerin durch schuldhafte Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten eine ordnungsgemäße personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht für sämtliche Beschäftigten auch bei Ausschöpfung aller noch zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten objektiv unmöglich gemacht hatte, wäre der Beitragsbescheid trotz seiner fehlenden Personenbezogenheit zu bestätigen. Hätten dagegen die verbliebenen, von der Beklagten aber nicht ausgeschöpften Erkenntnismöglichkeiten ausgereicht, um über Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe der Beschäftigten personenbezogen zu entscheiden, so wäre der Beitragsbescheid als rechtsfehlerhaft aufzuheben. Falls eine personenbezogene Entscheidung für einen Teil der Beschäftigten möglich gewesen wäre, wäre der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Personen aufzuheben, im übrigen aber zu bestätigen, wobei von der beitragspflichtigen Lohnsumme auch die Beträge abzuziehen wären, die sich als beitragsfrei den gering verdienenden versicherungsfreien Arbeitnehmern zuordnen ließen.

Soweit hiernach ein an der Lohnsumme orientierter Beitragsbescheid ("Summenbescheid") ausnahmsweise ergehen darf, ist dies eine Folge der von dem Arbeitgeber zu verantwortenden Beweisvereitelung und bürdet ihm in der Regel nur solche Lasten auf, die er bei ordnungsgemäßem Verhalten ohnehin zu tragen hätte. Auch die Versicherten, die nicht mehr ermittelt werden können, sich aber möglicherweise später auf ihre versicherungspflichtige Beschäftigung berufen, werden durch einen personenunabhängigen Beitragseinzug nicht benachteiligt, soweit sie nachträglich noch eine Verbuchung der für sie entrichteten Beiträge auf ihren Namen verlangen können. Soweit die Beiträge -wie allgemein in der Krankenversicherung und wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs auch in der Arbeitslosenversicherung - den derzeit nicht bekannten Versicherten nicht mehr zugute kommen können, muß das im Interesse der Versichertengemeinschaft hingenommen werden. Denn andernfalls könnte sich ein Arbeitgeber durch eigene Pflichtverletzung der Beitragszahlung entziehen und sich dadurch zugleich gegenüber anderen Arbeitgebern, die ihren Mitwirkungspflichten korrekt nachkommen, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60363

RegNr, 16351

Das Beitragsrecht Meuer RVO § 393, 06-03-86, 12 RK 26/85 (OT1-3)

KVRS, A-3450/4 (T)

EWiR 1986, 719-720 (O1-4)

USK, 8616 (OT1)

AmtlMittLVA Rheinpr 1987, 129-131 (SP1)

Die Beiträge 1986, 251-253 (OT1-4)

EzS, 50/119 (OT1-4)

MittLVA BE 1986, 243-245 (SP1-4)

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