Leitsatz (amtlich)

Die auf einkommensabhängige Renten anzurechnenden ausländischen Einkünfte von Berechtigten, die Auslandsversorgung gemäß BVG § 64 Abs 2 erhalten, sind - wie bei Berechtigten nach BVG § 64 Abs 1 - nicht nach dem amtlichen Devisenkurs, sondern nach dem Verbrauchergeldwert (Deutsches Schema) in DM umzurechnen, wenn zwischen dem amtlichen Devisenkurs und dem Verbrauchergeldwert ein grobes Mißverhältnis besteht (Fortsetzung der Rechtsprechung des 8. Senat des BSG vom 1972-02-10 8 RV 521/71 = SozR Nr 1 zu § 64c BVG).

 

Leitsatz (redaktionell)

BVG § 64 Abs 2 idF des 2. NOG KOV ist idF des 3. NOG KOV übernommen (S 2) und durch den neuen S 3 (Art, Höhe und Dauer) nur näher erläutert worden. Diese Ergänzung bringt eine nähere Bestimmung des Begriffs "angemessener Umfang".

Wenn der Begriff "Dauer" hier derart allgemein und ohne Einschränkung gebraucht wird, dann erfaßt er sowohl den Beginn als auch das Ende der Versorgung und enthält damit eine von BVG § 64 Abs 1 iVm § 60 Abs 1 abweichende Regelung.

Gegen die Ermächtigung in BVG § 64 Abs 2 S 2 bestehen keine Bedenken.

 

Normenkette

BVG § 64 Abs. 2 Fassung: 1964-02-21, Abs. 2 S. 2 Fassung: 1966-12-28, S. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 1 Fassung: 1964-02-21, Abs. 1 Fassung: 1966-12-28, § 60 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28, § 64c Abs. 1 Fassung: 1966-12-28

 

Tenor

Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 18. Mai 1971 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene haben der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Elternteilrente nach ihrem ältesten Sohn Arno, welcher im Februar 1945 als deutscher Soldat gefallen ist. 1948 wanderte die Klägerin mit ihrer Familie nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus. 1951 erwarb sie die amerikanische Staatsbürgerschaft. Seit 1958 bezieht sie eine Rente aus der Social Security, die ab 1. Februar 1968 104,90 US-$ betrug.

Den Antrag der Klägerin vom 13. Juni 1962 auf Gewährung von Elternrente lehnte die Beklagte im Bescheid vom 13. August 1962 ab, weil die Einkünfte der Klägerin den Betrag der vollen Elternrente von 100,- DM monatlich überstiegen. Die Beklagte legte bei der Anrechnung der Rente aus der Social Security den amtlichen Umrechnungskurs von 1:4 zugrunde. Das nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid vom 1. Juli 1963) eingeleitete Klageverfahren beendeten die Beteiligten durch Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags, wonach sich die Beklagte bereit erklärte zu prüfen, ob der Klägerin nach dem Zweiten Neuordnungsgesetz zum Bundesversorgungsgesetz (2. NOG) eine Elternrente gewährt werden könne, und sich ferner bereit erklärte, der Klägerin hierüber einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Die Klägerin ließ ihre Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1964 fallen.

In dem Bescheid vom 22. Dezember 1966 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Elternrente auch für die Zeit ab 1. Januar 1964 ab, weil die valutarisch umgerechnete amerikanische Rente der Klägerin immer noch einen die Elternteilrente übersteigenden DM-Betrag ergebe. Die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 89 BVG komme wegen der Höhe des Einkommens ebenfalls nicht in Betracht. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte im Bescheid vom 16. Juni 1967 zurück.

Das Sozialgericht (SG) hat im Urteil vom 26. November 1968 die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 1967 Elternrente zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das SG hat die Auffassung vertreten, daß seit Inkrafttreten des 2. NOG (1. Januar 1964) die valutarische Umrechnung der im Ausland erzielten Einkünfte nicht mehr rechtens sei, sondern für die USA von einem Verbrauchergeldwert von 1 $ = 2,50 DM auszugehen sei. Hiernach errechne sich für die Klägerin zwar bis zum 31. Dezember 1966 kein Zahlbetrag, wohl aber vom 1. Januar 1967 an in Höhe von monatlich 6,- DM und vom 1. Januar 1968 an in Höhe von monatlich 19,- DM.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Bundesrepublik Deutschland beigeladen und auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 18. Mai 1971 die Entscheidung des SG dahin abgeändert, daß die Beklagte verpflichtet wird, bei der Berechnung der Elternrente der Klägerin die vom Statistischen Bundesamt für die Vereinigten Staaten von Amerika ermittelten Verbrauchergeldparitäten (Deutsches Schema) zugrunde zu legen und der Klägerin hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen. Im übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Das LSG hat seine Entscheidung auf die Vorschrift des § 64 c Abs. 1 BVG idF des 2. NOG gestützt und ausgeführt, diese vom früheren Rechtszustand abweichende Regelung bezwecke die Gleichstellung der Berechtigten im In- und Ausland hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen. Dieses Ziel sei mit einer Umrechnung nach dem Devisenkurs dann nicht zu erreichen, wenn deren Ergebnis in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert der Einkünfte stehe. Dies werde besonders deutlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - das ausländische Einkommen nach dem Devisenkurs die im BVG festgelegten Einkommensgrenzen einerseits weit überschreite, das Einkommen andererseits aber erheblich unter dem Existenzminimum des Betreffenden liege. Nach einer Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in New York habe das Existenzminimum für eine alleinstehende Person im Staate New York im Jahre 1969 bei 180 $ gelegen. Die Rente der Klägerin habe zu dieser Zeit aber nur 104,90 $ betragen.

Für die Umrechnung könnten daher nur die effektiven Verbrauchergeldparitäten in Betracht kommen, wie dies von der Beklagten selbst im Rahmen des § 89 BVG praktiziert werde und dies auch der Verwaltungspraxis des Wiedergutmachungsrechts entspreche. Allerdings könne dabei nicht der vom SG aus dem Wiedergutmachungsrecht entnommene Umrechnungskurs von 1:2,50 zugrunde gelegt werden, weil dieses Umrechnungsverfahren auf einer Absprache zwischen den Bundesländern beruhe und der sich aus § 89 BVG ergebende Anspruch, bei dem diese Umrechnung ebenfalls angewandt werde, eine Ermessensleistung sei. Im vorliegenden Fall sei vielmehr von den Werten auszugehen, wie sie vom Statistischen Bundesamt im wissenschaftlich anerkannten Kaufkraftvergleich jährlich festgestellt würden. Als Umrechnungsmethode sei dabei vom sog. Deutschen Schema auszugehen, nach welchem der inländische und der ausländische Preis für eine den deutschen Verbrauchergewohnheiten entsprechende Warenmenge gegenübergestellt würden, so daß sich dabei die Kaufkraft der ausländischen Währung für eine deutsche Familie ergäbe, die ihre deutschen Lebensgewohnheiten im Ausland fortsetze.

Nach diesem Schema errechne sich für die Klägerin lediglich für Januar 1968 und vom 1. Januar 1969 an eine Elternteilrente, und zwar in Höhe von 11,- bzw. 3,- DM, weil in den Jahren 1967 bis 1969 die Verbrauchergeldparität von 1 US-$ = 2,71, 2,64 bzw. 2,58 DM betragen habe.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene Revision eingelegt. Sie rügen eine Verletzung des § 64 c Abs. 1 BVG und berufen sich übereinstimmend insbesondere auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Danach sollte nur geregelt werden, daß nur solche ausländischen Leistungen, die hinsichtlich der Einkunftsart mit Einkünften i.S. der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 33 BVG vergleichbar sind, entsprechend zu berücksichtigen seien. Zur Frage ihrer Umrechnung in DM-Beträge enthalte § 64 c Abs. 1 BVG jedoch keine Aussage; Härten, die sich bei der Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs ergäben, sollten nur über § 89 BVG ausgeglichen werden. Sie weisen zur Begründung ihrer Auffassung ferner auf die Begründung der Bundesregierung in Bundesrats-Drucksache 189/63, das Protokoll der 26. Sitzung des 22. BT-Ausschusses vom 7. November 1963, S. 12, 14 und auf den Bericht dieses Ausschusses in BT-Drucks. IV/1831 S. 10 hin.

Die Auffassung des LSG ließe sich auch nicht auf die ähnlichen Regelungen des Wiedergutmachungsrechts stützen, weil es sich dort um Sonderbestimmungen zugunsten Verfolgter handele. Die Umrechnung nach der Verbrauchergeldparität begünstige im übrigen nur einen Teil der im Ausland lebenden Kriegsopfer. Bei jenen nämlich, die keine ausländischen Einkünfte hätten, käme nach § 64 d Abs. 1 BVG für die Zahlung der Versorgungsbezüge nur die valutarische Umrechnung in Betracht. Außerdem müßte nach dem angefochtenen Urteil der Kaufkraftvergleich selbst dort angestellt werden, wo sich auch nach dem Devisenkurs keine Besonderheiten ergäben. Das LSG habe ferner verkannt, daß durch die Versorgungsbezüge dem einzelnen Berechtigten kein bestimmter Lebensstandard garantiert werde. Dieser Gedanke müsse daher auch bei der Frage der Umrechnungsmethode außer Betracht bleiben, selbst wenn man die für die Kriegsopferfürsorge geltende Vorschrift des § 64 b Abs. 4 Satz 1 BVG auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anwenden wollte. Sollte man gleichwohl zu einem Kaufkraftvergleich kommen, dann müßte jedenfalls das sog. Amerikanische Schema angewendet werden, das auf den Preisvergleich für eine nach amerikanischen Lebensgewohnheiten zusammengestellte Warenmenge abstelle.

Das LSG habe schließlich zu Unrecht auf die Verwaltungsregelungen im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG Bezug genommen. Das dort angenommene Umrechnungsverhältnis von 1:2,50 sei lediglich eine Hilfsgröße zur Berechnung eines pauschalen Härteausgleichs für Kriegsopfer in USA und Kanada. Es könne der Beklagten und der Beigeladenen nicht entgegengehalten werden, sie hätten von sich aus allgemein die Verbrauchergeldparität berücksichtigt.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

unter Aufhebung der Urteile des LSG Bremen vom 18. Mai 1971 und des SG Bremen vom 26. November 1968 die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt ferner hilfsweise,

das Urteil des LSG Bremen aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision "zu verwerfen". Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und nimmt Bezug auf ihr Vorbringen in den Vorinstanzen.

II

Die vom LSG zugelassenen Revisionen sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie sind daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). In der Sache konnten sie jedoch keinen Erfolg haben.

Im Streit befindet sich der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Elternrente nur für die Zeit vom 1. Januar 1967 an. Soweit das SG hinsichtlich des von der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar 1967 geltend gemachten Anspruchs auf Elternrente die Klage abgewiesen hat, ist diese Entscheidung rechtskräftig, weil die Klägerin hiergegen keine Berufung eingelegt hat. Somit ist im Revisionsverfahren nur noch darüber zu entscheiden, ob der Anspruch der Klägerin auf Elternrente nach den Vorschriften des BVG idF des 3. Neuordnungsgesetzes vom 28. Dezember 1966 - BGBl I S. 750 - (3. NOG) begründet ist.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Elternrente gem. §§ 49 Abs. 1, 50 BVG hat; insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit. Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, in welcher Weise das von der Klägerin erzielte ausländische, auf die Elternrente anzurechnende Einkommen in DM umzurechnen ist. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß für die Berechnung der Elternrente der Klägerin bei der Umrechnung ihrer Einkünfte aus der Social Security die vom Statistischen Bundesamt für die USA ermittelten Verbrauchergeldparitäten zugrunde zu legen sind, und zwar nach dem Deutschen Schema. Bei dieser amerikanischen Rente handelt es sich um Einkünfte, die nach Maßgabe von §§ 51 Abs. 4, 33 BVG iVm § 1 Abs. 3 der DVO zu § 33 BVG auf die Elternrente anzurechnen sind; denn die Social Security stellt ein Rentenversicherungssystem dar, das nach seinem Sinn und Zweck weitgehend mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmt (vgl. BGH in NJW - RzW - 1961, 180; BSG vom 10.2. 1972 - 8 RV 521/71 -).

Aus den im BVG enthaltenen Anrechnungsvorschriften, insbesondere aus dem § 33 BVG ergibt sich allerdings noch nicht, in welcher Weise die Umrechnung der amerikanischen Rente in die deutsche Währung zu erfolgen hat, weil jene Vorschriften grundsätzlich diejenigen anzurechnenden Einkünfte betreffen, die von den im Geltungsbereich des BVG wohnenden Kriegsopfern erzielt werden. Da diese Einkünfte aber regelmäßig in DM erzielt werden, bedurfte es bei den allgemeinen Anrechnungsvorschriften keiner Umrechnungsregelung für derartige Einkünfte. Die Klägerin bezieht jedoch im Ausland Einkünfte in fremder Währung, so daß hinsichtlich der Umrechnung dieser ausländischen Einkünfte in DM auf die für die Versorgung der Kriegsopfer im Ausland insoweit bestehende Regelung zurückgegriffen werden muß (§§ 8, 64 ff BVG). Bei der Versorgung der Kriegsopfer im Ausland geht das Gesetz grundsätzlich von zwei verschiedenen Personengruppen aus, wie sich aus § 64 Abs. 1 BVG einerseits und dessen Abs. 2 andererseits ergibt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz in Staaten haben, mit denen die BRD diplomatische Beziehungen unterhält, Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich des BVG, soweit die §§ 64 a bis 64 f BVG nichts anderes bestimmen. Demgegenüber ruht der Anspruch auf Versorgung von Kriegsopfern gem. § 64 Abs. 2 BVG, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG haben und nicht unter Abs.1 fallen. Ihnen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) Versorgung in angemessenem Umfang gewährt werden. Wird Versorgung gewährt, so ist sie nach Art, Höhe und Dauer festzulegen. Aufgrund dieser Ermächtigung hat der BMA ua für die Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt, daß ehemalige Deutsche die Elternrente nach den Sätzen und Regelungen des BVG idF des 3. NOG erhalten (vgl. Rdschr. des BMA vom 20.6.1967 - V/1-5190.19 - 2199/67 - in BVBl 1967 S. 106 Nr. 51 und Aufstellung A hierzu in BVBl 1967 S. 113; vgl. ferner Abschn. B, insbesondere Nrn. 4, 17, 18 der Regelungen des BMA für die Versorgung von Kriegsopfern im Ausland auf Grund des 3. NOG (Richtlinien 1967) vom 1. August 1967 (MinBl. Nordrhein-Westfalen 1967 S. 1582 ff)).

Der 8. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1972 - 8 RV 521/71 - hinsichtlich der Umrechnung ausländischer Einkünfte von deutschen Kriegsopfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die BRD diplomatische Beziehungen unterhält - also der unter § 64 Abs. 1 BVG fallenden Personen -, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß deren Einkünfte nicht nach dem Devisenkurs, sondern nach der Verbrauchergeldparität (Deutsches Schema) umzurechnen sind, wenn "besondere" Verhältnisse des Aufenthaltsstaates dies erfordern, d.h., wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen Devisenkurs und Kaufkraftwert besteht. Er hat diese Auffassung insbesondere aus der in § 64 c Abs.1 BVG getroffenen Regelung entnommen, nach welcher bei der Feststellung der Versorgungsbezüge ausländische Einkünfte "wie vergleichbare inländische Einkünfte berücksichtigt" werden. Diese Vorschrift sei - so hat der 8. Senat des BSG ausgeführt - nicht einschränkend dahin auszulegen, daß ausländische und inländische Einkünfte allein nach der "Einkunftsart" gegenüberzustellen seien, vielmehr müsse nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie dem Zusammenhang, in welchem der § 64 c Abs. 1 BVG im Rahmen der Versorgung der Kriegsopfer im Ausland stehe, geschlossen werden, daß die ausländischen Einkünfte auch hinsichtlich des Geldwertes vergleichend den inländischen Einkünften gegenüberzustellen seien. Ergebe eine Gegenüberstellung beider Einkünfte nach dem Devisenkurs und nach dem Kaufkraftwert der ausländischen Währung ein grobes Mißverhältnis, so müsse der Kaufkraftwert zur Umrechnung herangezogen werden, weil erst bei einer solchen Umrechnung die ausländischen Einkünfte ihrem Geldwert nach bei der Anrechnung auf einkommensabhängige Rententeile den inländischen Einkünften "vergleichbar" seien. Diese vom 8. Senat des BSG vertretene Auffassung wird auch vom erkennenden Senat geteilt, wobei auf die von der Beklagten und der Beigeladenen dagegen erhobenen Einwendungen noch später einzugehen ist. Sofern die Klägerin also noch Deutsche ist, somit zu dem in § 64 Abs. 1 BVG bezeichneten Personenkreis gehört, ist davon auszugehen, daß die von ihr in USA erzielten Einkünfte aus der Social Security nach dem Kaufkraftwert (Deutsches Schema) umzurechnen und in der in dieser Weise errechneten Höhe auf den Grundbetrag der Elternrente anzurechnen sind.

Das LSG hat allerdings keine Feststellungen getroffen, aus denen ersichtlich ist, ob die Klägerin, die im Jahre 1951 amerikanische Staatsbürgerin geworden ist, noch Deutsche ist, also von dem ihr nach § 25 Abs. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583) in der geltenden Fassung (vgl. BGBl III Nr. 102 - 1) zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat, die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einzuholen. Dies kann jedoch dahinstehen, denn selbst wenn die Klägerin mit dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß §§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 RuStAG verloren hat, so ändert sich an dem Ergebnis der hier zu entscheidenden Frage nichts. Allerdings hat die Klägerin in diesem Fall keinen Rechtsanspruch auf Auslandsversorgung gem. § 64 Abs. 1 BVG. Vielmehr steht ihr dann die Elternrente aufgrund des § 64 Abs. 2 BVG zu; diese Versorgungsleistung ist aber eine Leistung, deren Gewährung im Ermessen der Versorgungsbehörde liegt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG, nach welchem dem in § 64 Abs. 2 Satz 1 BVG bezeichneten Personenkreis, dessen Versorgungsanspruch grundsätzlich ruht, Versorgung "in angemessenem Umfang" gewährt werden "kann". Aufgrund des der Versorgungsbehörde in § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG gewährten Ermessens kann sie die Auslandsversorgung versagen oder bewilligen und im Falle der Bewilligung den Umfang der Versorgung bestimmen. Wird jedoch Versorgung gewährt, so ist sie nach Art, Höhe und Dauer festzulegen (§ 64 Abs. 2 Satz 3 BVG). Von diesem Ermessen hat die Versorgungsbehörde Gebrauch gemacht und - für den Geltungsbereich des 3. NOG - in den Richtlinien 1967 (aaO) die Auslandsversorgung im einzelnen geregelt. Wenn in Nr.59 dieser Richtlinien jedoch vorgesehen ist, daß ausländische Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs umzurechnen sind, so ist diese Regelung unwirksam, denn die Frage, wie ausländische Einkünfte bei der Feststellung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind, unterliegt nicht dem Ermessen der Versorgungsbehörde. Der Umfang eines einer Verwaltungsbehörde gesetzlich eingeräumten Ermessens kann verschieden sein. Abgesehen von dem sogenannten "freien" Ermessen ergibt sich sein Umfang regelmäßig entweder aus dem Gesetz selbst oder aus dem vom Gesetz mit der Gewährung des Ermessens an die Verwaltungsbehörde gewollten Zweck; hier ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, das ihr eingeräumte Ermessen "pflichtgemäß", also dem Gesetz entsprechend, auszuüben (siehe dazu § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine derartige Bindung der Verwaltung bei Ermessensentscheidungen durch den Wortlaut oder den Zweck der Ermächtigung kann bis zur Verpflichtung der vollen Befriedigung eines Anspruchs führen (siehe dazu auch BSG 26, 146, 148 mit weiteren Nachweisen; BSG in SozR Nrn. 21, 27, 28 zu § 184 RVO).

Der Umfang der in § 64 Abs. 2 BVG zur Gewährung von Auslandsversorgung erteilten Ermächtigung wird in verschiedener Weise näher gekennzeichnet. Sofern von dem Grundsatz des Ruhens der Versorgungsansprüche abgesehen wird, ist Versorgung "in angemessenem Umfang" zu gewähren; hierbei muß sie "nach Art, Höhe und Dauer" festgelegt werden (§ 64 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVG). Eine Einschränkung oder Entziehung der so gewährten Versorgung steht wiederum nicht im "freien Ermessen" der Versorgungsbehörde; vielmehr kann sie nur "aus besonderen Gründen wieder eingeschränkt oder entzogen werden" (§ 64 Abs. 2 vorletzter Satz BVG). Wenn in § 64 Abs. 2 Satz 3 BVG davon gesprochen wird, daß die Versorgung "nach Art, Höhe und Dauer festzulegen" ist, so muß sich diese Festlegung im Rahmen einer "angemessenen Versorgung" halten, was sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck des § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG ergibt. Insoweit sollen offenbar - neben möglichen anderen Gesichtspunkten - soziale oder sozialpolitische Grundsätze in Betracht gezogen werden; jedenfalls kann dies zwanglos aus dem Gebrauch der Worte "angemessene Versorgung" geschlossen werden. Sind aber der Ermächtigung zur Gewährung von "Kann-Versorgung" an den in § 64 Abs. 2 BVG bezeichneten Personenkreis soziale oder sozialpolitische Erwägungen nicht fremd, so könnte schon daraus die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die in § 64 Abs. 2 BVG bezeichneten Kriegsopfer hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer Einkünfte in ausländischer Währung bei der Anrechnung auf einkommensabhängige Rentenbezüge sozial den im Geltungsbereich des BVG wohnenden Kriegsopfern annähernd gleichzustellen sind, um dadurch die "angemessene Versorgung" zu gewährleisten. Das aber würde bedeuten, daß bei einem groben Mißverhältnis zwischen dem amtlichen Devisenkurs und dem Kaufkraftvergleich von ausländischer zu inländischer Währung die Bestimmung des Devisenkurses als Umrechnungsfaktor ermessenswidrig wäre. Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn durch die Vorschrift des § 64 c Abs.1 BVG ist das der Versorgungsbehörde nach § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG eingeräumte Ermessen soweit begrenzt worden, daß die Frage der Art der Umrechnung auf die Rente anzurechnender ausländischer Einkünfte in inländische Währungseinheiten dem Ermessen überhaupt entzogen worden ist.

Der § 64 c Abs. 1 BVG, der sich nach seiner allgemein gehaltenen Überschrift mit der "Anrechnung von Einkünften" befaßt, betrifft nicht etwa nur die Berücksichtigung ausländischer Einkünfte im Rahmen der Gewährung von Auslandsversorgung als "Rechtsanspruch" der nach § 64 Abs. 1 BVG berechtigten Personen, sondern erfaßt nach seinem Wortlaut die Berücksichtigung ausländischer Einkünfte aller zu gewährenden Versorgungsbezüge, also auch derjenigen, die im Rahmen des § 64 Abs. 2 BVG "in angemessenem Umfang" als Kann-Leistung gewährt werden. Abgesehen von dem allgemein gehaltenen Wortlaut des § 64 c Abs. 1 BVG, wonach bei der "Festsetzung der Versorgungsbezüge" ausländische Einkünfte "wie vergleichbare inländische Einkünfte" berücksichtigt werden, wäre es unverständlich, die in dieser Vorschrift vorgesehene Regelung, die eine Anrechnung ausländischer Einkünfte nach objektiven Gesichtspunkten fordert, nur bei den einkommensabhängigen Rententeilen derjenigen Berechtigten anzuwenden, welche einen Rechtsanspruch auf Auslandsversorgung gemäß § 64 Abs. 1 BVG haben, während bei dem Personenkreis des § 64 Abs. 2 BVG die Anrechnung ausländischer Einkünfte auf die entsprechenden Versorgungsbezüge und damit die Vergleichbarkeit der ausländischen Einkünfte mit inländischen Einkünften in das Ermessen der Versorgungsbehörde gestellt wird. Für eine derartige unterschiedliche Behandlung der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte beider Personenkreise ist jedenfalls ein rechtlicher oder innerer Grund nicht zu ersehen. Ist aber davon auszugehen, daß die Vorschrift des § 64 c Abs.1 BVG die Anrechnung von ausländischen Einkünften aller (in § 64 Abs. 1 und 2 BVG bezeichneten) Empfänger von Auslandsversorgung regelt und damit die Bestimmung, wie ausländische Einkünfte mit inländischen Einkünften zu vergleichen sind, dem Ermessen der Versorgungsbehörde nach § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG entzogen ist, so folgt daraus, daß für die Umrechnung ausländischer Einkünfte in inländische Währung zum Zwecke der Anrechnung auf einkommensabhängige Rententeile die vom Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 10. Februar 1972 (8 RV 521/71) für deutsche Anspruchsberechtigte (§ 64 Abs. 1 BVG) oben entwickelten Grundsätze auch für die in § 64 Abs. 2 BVG bezeichneten Kriegsopfer anzuwenden sind. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß die ausländischen Einkünfte der Klägerin, auch wenn sie nicht die deutsche, sondern nur die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt und daher die Elternrente als Ermessensleistung gemäß § 64 Abs. 2 BVG erhält, nicht nach dem amtlichen Devisenkurs, sondern nach dem Kaufkraftwert des US Dollars (Deutsches Schema) in inländische Währung umzurechnen sind.

Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu früheren Entscheidungen des erkennenden Senats zur Frage der Umrechnung ausländischer Einkünfte (vgl. BSG 15, 1; BSG in Soz. Entsch. IX/3 § 64 Nr. 1; Urteile vom 19.12.1961 - 10 RV 187/61 und 10 RV 659/61 -). Diese Entscheidungen betrafen nämlich die Auslandsversorgung von Kriegsopfern nach dem BVG vor Inkrafttreten des § 64 c Abs. 1 durch das 2. NOG. Danach war aber die Auslandsversorgung ganz allgemein in das Ermessen der Verwaltung gestellt (vgl. § 64 Abs. 2 BVG idF des 1. NOG), so daß sie ermächtigt war, die Auslandsversorgung von "im Gesetz selbst nicht genannten Voraussetzungen" (vgl. BSG 15, 5) abhängig zu machen. Damit war sie aber nach dem früheren Recht - mangels einer dem § 64 c Abs. 1 BVG entsprechenden Vorschrift - auch befugt, die Umrechnung ausländischer Einkünfte nach dem Devisenkurs ermessensfehlerfrei anzuordnen.

Die von der Beklagten und der Beigeladenen gegen die vom 8. Senat des BSG (aaO) und dem erkennenden Senat vertretene Auffassung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Wenn es in § 64 c Abs. 1 BVG heißt, daß bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ausländische Einkünfte wie vergleichbare inländische Einkünfte berücksichtigt werden, dann ist für die von der Beklagten und der Beigeladenen vertretene einschränkende Auslegung, hiermit sei nur die Vergleichbarkeit hinsichtlich bestimmter Einkunftsarten angesprochen, kein Raum. Für eine solche Annahme bietet jedenfalls weder die Gesamtregelung des § 64 c BVG einen Anhalt, die grundsätzlich alle auch nach sonstigen Vorschriften zu berücksichtigenden Einkunftsarten erfassen will, noch der Wortsinn des § 64 c Abs. 1 BVG selbst. Vergleichbarkeit mit inländischen Einkünften bedeutet zwar auch Vergleichbarkeit in der Art der Einkünfte. Darüber hinaus beinhaltet diese Wendung aber ferner die Notwendigkeit einer inneren Vergleichbarkeit, also in bezug auf den Wert dieser Einkünfte zueinander (vgl. auch Ruh in KOV 1964, 66, 69). Die Berücksichtigung inländischer Einkünfte erfolgt nämlich auch nach ihrem Wert, der sich dort unschwer in den zahlenmäßigen Geldmengenangaben, z.B. von Freibeträgen und anrechenbaren Beträgen, ausdrücken läßt. Diesem Wert vergleichbar ist das ausländische Einkommen nur in dem Umfang, in dem es nach seinem inneren Wert die gleiche Wirkung auf die Höhe der einkommensabhängigen Versorgungsleistung ausübt. Das kann aber nicht eine abstrakte Bezugsgröße sein, die wie der amtliche Devisenkurs auch von anderen Faktoren bestimmt wird, als die Maßeinheit zur individuellen Befriedigung von Lebensbedürfnissen. Eine nach dem Devisenkurs, also abstrakt umgerechnete ausländische Einkunft ist daher in diesem Sinne der zahlenmäßig gleichen Menge einer inländischen Einkunft nicht ohne weiteres "vergleichbar". Davon kann nach Auffassung des Senats nur gesprochen werden, wenn ein konkreter Vergleich angestellt, d.h. im Ergebnis, wenn die Kaufkraft der beiden Währungen berücksichtigt wird. Da es hierbei auf die Vergleichbarkeit mit entsprechenden inländischen Einkünften ankommt, ist es folgerichtig, wie auch der 8. Senat (aaO) entschieden hat, von der Kaufkraft im Inland auszugehen, also das sog. Deutsche Schema zugrunde zu legen. In diesem Zusammenhang muß darauf verwiesen werden, daß die Beklagte nach den o.a. Richtlinien 1967 übrigens selbst so verfährt, nämlich dann, wenn die valutarische Umrechnung des Wertes von Sachleistungen zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Für diesen Fall ist in Nr. 59 letzter Satz aaO angeordnet, daß die am Sitz des Auslandsversorgungsamtes maßgebenden Durchschnittswerte zugrunde zu legen sind. Wenn der BMA diese Regelung ohne erkennbaren Grund nur auf Sachleistungen beschränkt hat, so ergibt sich daraus jedenfalls, daß er bei Anwendung eines Kaufkraftvergleichs ebenfalls das sog. Deutsche Schema für angebracht hält.

Den Bedenken der Beklagten und der Beigeladenen kann auch deshalb nicht beigetreten werden, weil dem Schriftlichen Bericht des zuständigen BT-Ausschusses (vgl. BT-Drucks. 1831 S. 10) zu entnehmen ist, daß mit der Regelung des § 64 c Abs. 1 BVG die Gleichstellung der im Inland und der im Ausland lebenden Berechtigten bezweckt werden sollte. Aus dieser vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung ergibt sich aber zwingend die Notwendigkeit, zum Vergleich der ausländischen Einkünfte mit inländischen einen Kaufkraftvergleich anzustellen, dies um so mehr, als die valutarische Umrechnung in Fällen einer merklichen Differenz zwischen Devisenkurs und Kaufkraft zu einer doppelten Benachteiligung der im Ausland lebenden Versorgungsberechtigten führen würde. Selbst wenn man mit der Beklagten und der Beigeladenen der Auffassung wäre, daß durch die Versorgungsbezüge dem einzelnen Berechtigten kein bestimmter Lebensstandard garantiert werden soll, kann nicht verkannt werden, daß diese Leistungen in bestimmten Grenzen und mit z.T. pauschalierenden oder generalisierenden Maßstäben den tatsächlichen Lebensverhältnissen Rechnung tragen sollen. Damit wäre es aber nicht mehr vereinbar, wenn der Berechtigte zunächst einmal bei der Anrechnung seiner Einkünfte durch Anwendung eines von deren tatsächlichem Wert für ihn ungünstig abweichenden Umrechnungsmaßstabes (Devisenkurses) benachteiligt würde und wenn er dann hinsichtlich der zur Auszahlung verbleibenden Leistung denselben ungünstigen Anrechnungsmodus unvermeidlich (§ 64 d Abs. 1 BVG) nochmals hinnehmen müßte. Der weitere Einwand, die Anrechnung ausländischer Einkünfte nach der Verbrauchergeldparität begünstige nur einen Teil der Kriegsopfer, nämlich diejenigen, die solche Einkünfte hätten, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, daß es sich bei der hier zur entscheidenden Rechtsfrage nicht darum handelt, ob ein bestimmter Kreis von Kriegsopfern "begünstigt" werden soll, vielmehr darüber zu entscheiden ist, in welcher Weise das Gesetz die Anrechnung ausländischer Einkünfte auf einkommensabhängige Renten oder Rententeile im Rahmen der Auslandsversorgung geregelt hat, ist nicht erfindlich, worin die behauptete Benachteiligung jener Versorgungsberechtigten liegen soll, die Einkünfte deswegen nicht angerechnet erhalten, weil sie solche Einkünfte nicht erzielen.

Auch der Hinweis der Beklagten und der Beigeladenen auf den möglichen Ausgleich von erheblichen Benachteiligungen im Falle valutarischer Umrechnung durch Anwendung der Härteregelung des § 89 BVG rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wie schon der 8. Senat (aaO) ausgeführt hat, ist für § 89 BVG gar kein Raum, wenn der Berechtigte Versorgung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen kann. Im übrigen zeigt der vorliegende Fall gerade, daß die Beklagte trotz des von ihr zugrunde gelegten Devisenkurses eine Härteregelung gem. § 89 BVG abgelehnt hat. Daraus wird aber deutlich, daß § 89 BVG eben nicht geeignet ist, in Fällen der vorliegenden Art den behaupteten Ausgleich zu gewährleisten.

Die Beklagte und die Beigeladene gehen schließlich in der Annahme fehl, sie müßten bei der Umrechnung ausländischer Einkünfte stets den Kaufkraftvergleich zugrunde legen. Hierbei wird offenbar übersehen, daß die Anwendung des Verbrauchergeldwertes (Deutsches Schema) zur Umrechnung ausländischer Einkünfte auch vom 8. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1972 ausdrücklich auf die Fälle beschränkt worden ist, in denen ein krasses Mißverhältnis zwischen Devisenkurs und Kaufkraftwert besteht. Gleichermaßen greift der Einwand nicht durch, daß eine Umrechnung nach dem Verbraucherwert - anstatt nach dem Devisenkurs - dann zu untragbaren Ergebnissen führen würde, wenn der Verbrauchergeldwert einer ausländischen Währung nicht zu ermitteln ist. Bei diesem Einwand ist schon nicht ersichtlich, welche ausländischen Währungen von Ländern gemeint sind, in die Leistungen nach dem BVG im Rahmen der Auslandsversorgung gezahlt werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß für die maßgeblichen ausländischen Währungen in der Regel ausreichende statistische Unterlagen bezüglich des Verbrauchergeldwertes jener Währungen vorhanden sind. Ist dies aber für bestimmte Währungen nicht der Fall, und ist die Versorgungsbehörde selbst auch nicht in der Lage, den Verbrauchergeldwert zu ermitteln, so kann - bei Anwendung der hier entwickelten Grundsätze - folglich auch ein grobes Mißverhältnis zwischen Devisenkurs und Kaufkraftwert nicht festgestellt werden, so daß es bei der Umrechnung dieser ausländischen Einkünfte nach dem Devisenkurs sein Bewenden haben müßte. Ferner kann auf den Grundgedanken des § 33 Abs. 3 BVG und vergleichbarer Regelungen in der DVO zu § 33 BVG (vgl. z.B. § 10 Abs. 1) verwiesen werden. Hiernach ist nämlich das Einkommen unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse zu schätzen, sofern es zahlenmäßig nicht zu ermitteln ist. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil im vorliegenden Fall nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) der Kaufkraftwert des amerikanischen Dollars bekannt ist und zwischen diesem und dem amtlichen Devisenkurs ein grobes Mißverhältnis besteht. Im übrigen wird auch aus der Vorschrift des § 64 b Abs. 4 Satz 1 BVG deutlich, daß das Argument der verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten in bezug auf die für den Kaufkraftvergleich erforderlichen konkreten Feststellungen nicht durchgreift. Diese Bestimmung fordert nämlich für den Bereich der Kriegsopferfürsorge ebenfalls eine Beachtung der besonderen Verhältnisse des jeweiligen Aufenthaltsortes unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Versorgungsberechtigten. Es ist nicht erkennbar, daß die Feststellung der für einen Kaufkraftvergleich zweier Währungen maßgeblichen Werte größeren Schwierigkeiten bei der Umrechnung ausländischer Einkünfte begegnet als bei der Ermittlung von Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegsopferfürsorge i.S. des § 64 b Abs. 4 Satz 1 BVG.

Schließlich folgt der Senat der Auffassung des 8. Senats (aaO) auch darin, daß die Verwaltung vom amtlichen Devisenkurs erst dann abzugehen und den Kaufkraftvergleich bei der Umrechnung zugrunde zu legen hat, wenn zwischen beiden Werten ein grobes Mißverhältnis besteht. Dies kann - neben den Erwägungen des 8. Senats - auch aus den Regelungen, wie sie für die Anrechnung inländischer Einkünfte gelten, gefolgert werden. Nach der Anlage zu § 1 der Anrechnungs-Verordnung 1971 erfolgt die Anrechnung - wie schon früher - in Stufen. Es werden also individuelle Einkommensgrößen zugunsten einer von Stufe zu Stufe innerhalb bestimmter Grenzen festgelegten Werteskala vernachlässigt, so daß dem Beschädigten dann eine höhere Stufenzahl zugeordnet und damit gegenüber seinem individuellen Einkommen ein höheres Einkommen angerechnet wird, wenn sich das erstere innerhalb der festgesetzten Grenzwerte bewegt. Dementsprechend erscheint es auch zugunsten eines Berechtigten gerechtfertigt, wenn die Verwaltung erst beim Überschreiten gewisser Grenzwerte vom amtlichen Umrechnungskurs zum Kaufkraftvergleich übergeht. Vorliegend besteht jedoch kein Anlaß, den genauen Grenzwert abschließend festzulegen. Denn das Mißverhältnis zwischen der valutarischen und der kaufkraftmäßigen Umrechnung von Dollar in Deutsche Mark ist jedenfalls im streitigen Zeitraum so auffallend, daß es bei der Umrechnung nicht unbeachtet bleiben kann.

Da somit das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, waren die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 194 Satz 2 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669298

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