Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte, Beigeladene und weitere Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Besuch eines Predigerseminers als Ausfallzeit rentensteigernd anzurechnen ist.

Der 1923 geborene Kläger, evangelischer Pfarrer i.R., studierte von 1931 bis 1936 Theologie und legte im September 1936 vor dem Bruderrat der Bekennenden Kirche in Frankfurt am Main die Erste theologische Prüfung ab. Er besuchte sodann, unterbrochen von Lehrvikariaten bei Pfarrern in Mainz und Stuttgart, in der Zeit von November 1936 bis März 1938 theologische Seminare (Predigerseminare) der Bekennenden Kirche in Frankfurt, Wiesbaden und Mainz. Die Zweite theologische Dienstprüfung legte er im Februar 1939 zunächst ebenfalls vor dem Landesbruderrat der Bekennenden Kirche in Nassau und Hessen ab. Ab März 1339 stand der Kläger als Vikar unständig im Dienst der Württembergischen Evangelischen Landeskirche. Von September 1939 bis Juni 1948 leistete er Militärdienst und befand sich in Kriegsgefangenschaft. Zwischendurch legte er im März 1943 vor der Evangelischen Landeskirche in Württemberg die Zweite theologische Dienstprüfung nochmals ab. Nach der Ordination im August 1948 trat er in den Dienst der beigeladenen Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Diese hat für ihn auf Grund ihres Kirchengesetzes zur Sicherung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Pfarrer, Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst und Kirchenbeamten (Versorgungssicherungsgesetz) vom 26. November 1973 (Amtsblatt -ABl.- der Beigeladenen 1973, 432) ab 1. Januar 1974 Pflichtbeiträge zur beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) abgeführt; für die Zeit vom 22. Februar 1939 bis 31. Dezember 1973 haben ihn die Beigeladene und die Evangelische Landeskirche in Württemberg 1975/76 nachversichert.

Mit dem streitigen Bescheid vom 9. Mai 1978 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Juli 1978 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres im Betrag von damals 2.066,80 DM monatlich. Dabei rechnete sie als rentensteigernde beitragslose Zeiten an die nach dem 16. Lebensjahr liegende Zeit der Schulausbildung, des Theologiestudiums sowie einen Teil des Militärdienstes. Den hiergegen wegen der Nichtberücksichtigung der Zeit des Besuchs von Predigerseminaren erhobenen Widerspruch wies die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12. September 1980 zurück: Die Ausbildung an theologischen Seminaren nach Abschluß des Theologiestudiums sei keine Fachschulausbildung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG).

Mit der hiergegen erhobenen Klage ist der Kläger in den Vorinstanzen nicht durchgedrungen. Im angefochtenen Urteil vom 26. November 1981 hat das Landessozialgericht (LSG) das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 27. Februar 1981 bestätigt und ausgeführt: Die an das Theologiestudium anschließende praktische Vorbereitungszeit des künftigen evangelischen Geistlichen setze sich aus Seminarbesuch und Lehrvikariat zusammen; sie lasse sich nicht mit einem Fachschulbesuch vergleichen. Dagegen sei ein Vergleich mit den Referendardienst, also dem Vorbereitungsdienst der Juristen und Philologen durchaus zulässig. Die gesamte praktische Ausbildung sei im Rahmen eines bestimmten Gewaltverhältnisses geordnet gewesen.

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen.

Der Kläger und die beigeladene Landeskirche haben Revisionen eingelegt.

Der Kläger trägt vor: Das Berufungsgericht habe den Begriff der Fachschulausbildung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG verkannt. Die Zeiten, in denen er Predigerseminare besucht habe, fielen sehr wohl hierunter. Dies folge aus einschlägigen kirchlichen Rechtsquellen über die Ausbildung zum evangelischen Geistlichen, insbesondere aus der sogenannten Dienstpragmatik der Hessischen Landeskirche in der Fassung vom 9. August 1916. Es handele sich bei den Predigerseminaren um Ausbildungsstätten mit festem Lehrplan, fester Methode und Abschlußzeugnis, insgesamt also um eine Anstalt mit schulischem Charakter. Sie entspreche dem sogenannten Fachschulverzeichnis des Bundesministers für' Arbeit und Sozialordnung (BMA).

Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 1981 aufzuheben; die Beklagte unter Abänderung ihr es Bescheides vom 9. Mai 1978 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 1980 zu verurteilen, die Zeiten vom 1. November 1936 bis zum 31. März 1937 und vom 1. November 1937 bis zum 30. September 1938 als weitere Ausfallzeiten bei seinem Altersruhegeld anzurechnen,hilfsweise, den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.

Die Beigeladene trägt vor, wegen der Illegalität der Bekennenden Kirche in Hessen könne der Kläger zu ihr nicht in einem versicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden haben. Im übrigen habe die Ausbildung an den Predigerseminaren der Bekennenden Kirche in Hessen voll der "Dienstpragmatik" entsprochen. Der hierdurch für die Ausbildung der Theologen in Hessen vorgeschriebene Seminarkurs von einem Jahr erfülle alle Voraussetzungen einer Fachschulausbildung, insbesondere Vollzeitunterricht mit Vorlesungen, Übungen und Seminaren und die Notwendigkeit einer positiven Abschlußbeurteilung als Bedingung für die Zulassung zur Zweiten Prüfung.

Die Beigeladene beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 1981 und des Sozialgerichts Mainz vom 27. Februar 1981 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 1980 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 1. November 1931 bis zum 31. März 1937 und vom 1. November 1937 bis September 1938 als weitere Ausfallzeiten bei dem Altersruhegeld des Klägers anzurechnen.

Die Beklagte beantragt,die Revisionen zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Besuch eines Predigerseminars als bloßen Teil der Gesamtausbildung zum evangelischen Geistlichen könne nicht isoliert betrachtet werden, zumal die Zweite theologische Prüfung die gesamte praktische Ausbildung zum Gegenstand habe. Die praktische Ausbildung der Kandidaten zwischen den zwei Prüfungen unterstreiche die Vergleichbarkeit mit einer Referendarzeit. Die gesamte Zeit der praktischen Vorbereitung auf das Pfarramt habe im übrigen keine zusätzliche und selbständige berufliche Qualifikation vermittelt; das aber wäre gerade Voraussetzung für eine Fachschulausbildung. Im Fälle der Entscheidungserheblichkeit müßte zudem die Frage eines Dienstverhältnisses zwischen Kläger und evangelischer Landeskirche geklärt werden, in dessen Rahmen naturgemäß Ausfallzeiten nicht zurückgelegt sein könnten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revisionen sind zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Auf die Rentenhöhe anrechnungsfähige Ausfallzeiten im Sinne von § 35 Abs. 1 AVG sind nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b a.a.O. u.a. Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahren liegenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung, jedoch eine Schul- oder Fachschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von vier Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von fünf Jahren. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Beigeladenen kann dessen Ausbildung in einem Predigerseminar nach Abschluß der theologischen Universitätsstudien und Ablegung der Ersten theologischen Prüfung keine Fachschulausbildung im Sinne des Gesetzes sein.

Der Begriff der Fachschule nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG läßt sich nicht allein an institutionellen Kriterien (vgl. hierzu etwa BSGE 35, 52, 53 f. = SozR Nr. 49 zu § 1259 RVO; BSG in SozR 2200 § 1255a Nr. 6) messen. Vielmehr kann die Frage der rentensteigernden Anrechnung des Besuchs einer Fachschule letztlich nur an Hand der Zielsetzung und des Zwecks der vorbezeichneten Vorschrift beurteilt werden (vgl. BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 38 und 41); z.B. ist der Besuch einer (Steuer-) Fachschule für einen Volljuristen grundsätzlich schon deshalb keine Ausfallzeit, weil sie nicht notwendige Ausbildung für einen künftigen Beruf ist (der erkennende Senat in BSGE 52, 131 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56). Im vorliegenden Fall scheitert die Anrechnung der Zeit der Ausbildung des Pfarramtsanwärters im Predigerseminar schon daran, daß der an ein abgeschlossenes Hochschulstudium anschließende Teil einer berufspraktischen Schulung zur Vorbereitung auf die zweite, die sogenannte Anstellungsprüfung für einen akademischen Beruf keine Fachschulausbildung sein kann. Es kann deshalb ungeprüft bleiben, wieweit eine Ausbildung an Einrichtungen u.a. der "Bruderräte" der Bekennenden Kirche in Nassau-Hessen in den Dreißigerjahren, denen der Reichskirchenminister kirchenbehördliche Befugnisse ausdrücklich aberkannt hatte (Bekanntmachung zur Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 20. Dezember 1935 - RGBl. I 1522) und auf deren "Illegalität" die beigeladene Kirche in der Revisionsbegründung nachdrücklich hingewiesen hat, für eine durch staatliches Recht eingeräumte Vergünstigung - § 36 AVG - überhaupt rechtserheblich sein könnte (zur Begründung, Entwicklung und Spaltung der Bekennenden Kirche vgl. im einzelnen Evangelisches Staatslexikon, 2. Aufl., S. 1179 bis 1186). Die Nichtanrechenbarkeit der hier streitigen Zeit ergeben bereits folgende allgemeine Überlegungen:

Fachschulausbildung und Hochschulausbildung ist in § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG ein unterschiedlicher, deshalb zueinander gestufter "Status" (BSGE 52, 86, 88 = SozR 2200 § 1259 Nr. 52), damit zugleich auch eine Rangordnung eingeräumt. Diesen Status mit zueinander gestufter Rangordnung bringt das Gesetz zum Ausdruck, wenn es die Fachschulausbildung bis zur Höchstdauer von nur vier Jahren, eine Hochschulausbildung dagegen bis zur Höchstdauer von fünf Jahren als Ausfalltatbestand anerkennt, d.h. auf die für jede der beiden Ausbildungsformen "übliche Dauer" abstellt (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 2437/56 S. 74; vgl. dazu auch Kaltenbach/Maier in Koch/Hartmann, AVG, 2./3. Aufl., § 36 Anm. V 1 - vorletzter Absatz -). Die unterschiedliche "übliche Dauer" von Fach- und von Hochschulausbildung wiederum läßt sich allein aus ihrer jeweils verschiedenen Art und ihrer verschiedenen Qualität erklären. Während die Hochschulausbildung - die sich im Gefolge des Fachschulabkommens der Ministerpräsidenten der Länder vom 31. Oktober 1968 durch die Umwandlung von Ingenieur- und sonstigen Fachschulen zu Fachhochschulen erheblich aufgefächert hat (vgl. hierzu Fleck in DÖV 1971, 590 und BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 52) - besonders im Bereich der wissenschaftlichen Hochschulen die schlechthin höchstwertige schulmäßige Ausbildung vermittelt und deshalb den größten Zeitaufwand erfordert, beansprucht die geringere Qualität der Fachschulausbildung bei deutlich geringeren Zugangsvoraussetzungen nur weniger Zeit: Nach Nr. 2.1.16 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungs-Förderungsgesetz (BAföGVwV) vom 31. Juli 1980 (GMBl. 358) ist Fachschule eine Schule, die grundsätzlich den Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder einer entsprechenden praktischen Tätigkeit voraussetzt; die - anspruchsvollere - Höhere Fachschule und die Akademie bauen nach Nr. 2.1.17/18 a.a.O. auf einem mittleren Bildungsabschluß auf. Während es demnach möglich ist, daß sich an eine abgeschlossene Fachschulausbildung eine weiterführende Ausbildung z.B. an einer Fachhochschule anschließt (vgl. BSG a.a.O., 137), kann sich, was keiner näheren Erklärung bedarf, an ein abgeschlossenes Hochschulstudium - innerhalb desselben, zu einem bestimmten Beruf führenden Ausbildungsganges - nicht eine qualitativ geringere Fachschulausbildung anschließen. Die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte, die auf den für einen bestimmten akademischen Beruf vorgeschriebenen Hochschulabschluß folgen und die auf den hierbei gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und erlernten wissenschaftlichen Methoden aufbauen (vgl. Nr. 2.1.19 BAföGVwV), werden deshalb im Bereich des Öffentlichen Dienstes in der Regel als Vorbereitungsdienst bezeichnet; für die Dienstleistenden wird häufig die Bezeichnung "Referendar" verwendet (vgl. z.B. § 30 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten -BLV- und der entsprechenden Laufbahnverordnungen der Länder; Ebert, Das Recht des Öffentlichen Dienstes, 70, 71). Die Bezeichnungen Fachschule und Fachschüler finden sich In bezug auf diese berufspraktisch weiterführende Ausbildung junger Akademiker nirgends, selbst soweit sie in der Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren und Übungen besteht. Auch für die zwischen der Ersten und der Zweiten theologischen Prüfung liegende Zeit der praktischen kirchlichen Ausbildung und Erprobung ist die Bezeichnung Vorbereitungsdienst zutreffend und gebräuchlich (vgl. A. Stein, Evang. Kirchenrecht, 1980, 109). Das kann der Gesetzgeber in § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG für die Ausbildung junger evangelischer Theologen also nicht übersehen haben. Zutreffend hat das LSG auf diesen Sachverhalt hingewiesen.

Die Besonderheiten, die speziell der Ausbildung des Klägers zu einem Pfarramt in der evangelischen Kirche eigentümlich waren, ändern an dem Ergebnis dieser Überlegungen nicht nur nichts, sondern sie unterstreichen es:

Die Pfarrerausbildung war auch in der hier streitigen Zeit in den deutschen evangelischen Landeskirchen hauptsächlich in Kirchengesetzen geregelt. Sie bot trotz bestehender Unterschiede in den Grundlinien ein einheitliches Bild. Nach dem theologischen Studium mit wissenschaftlichem Ersten Examen (regelmäßig mit Zuerkennung der licentia concionandi) folgte Gemeindevikariat (Lehrvikariat) und Predigerseminar, diesem die Zweite, die Anstellungsprüfung (pro ministerio; vgl. z.B. §§ 4 und 5 des Gesetzes die Dienstpragmatik für die Geistlichen der evangelischen Kirche des Großherzogtums Hessen betreffend in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1916 - VBl. 58 i.V.m. der Großherzoglich Hessischen Verordnung vom 21. März 1837 - RBl. 19, 21 - über die Errichtung eines Predigerseminars in Friedberg und i.V.m. dem Kirchengesetz zur Einführung der Verfassung der Evangelischen Landeskirche Nassau-Hessen vom 12. September 1933 - VBl. 125; vgl. auch für den Bereich des früheren Preußens § 7 den Kirchengesetzes betreffend die Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen vom 15. August 1898 - KguVBl. 137; Gossner, Preußisches evangelisches Kirchenrecht, S. 268 Fußnote 26; Erler, Kirchenrecht, 4, Aufl., 180; Frost, Strukturprobleme evang. Kirchenverfassung, 43). Mit dieser Ausbildung bezweckte die evangelische Kirche, an das grundsätzlich freie Universitätsstudium eine weitere Theologenausbildung anzuschließen die "innerhalb der Kirche, von ihr geistig getragen und auf sie hinführend" betrieben wird; der angehende junge Geistliche sollte dadurch befähigt werden, "am Ende des Ausbildungswegs … seinen Dienst in der Gemeinde als Zeuge des Evangeliums in einer theologisch gegründeten und durch praktische Einübung bewährten Weise wahrzunehmen" (Evangelisches Kirchenlexikon, 2. Aufl., 159 oben). Die Ausbildung am Predigerseminar speziell ist dazu bestimmt, die im Gemeindevikariat (Lehrvikariat) gemachten praktischen Erfahrungen gemeinsam zu reflektieren und die akademische Ausbildung zu ergänzen (A. Stein, a.a.O., 109). Daß eine solche mit hohem geistig-religiösem Anspruch ausgestattete Ausbildung des jungen Theologen mit Hochschulabschluß für den Beruf eines evangelischen Geistlichen nicht Fachschule sein kann, bedarf keiner näheren Darlegung.

Die das Theologiestudium ergänzende Ausbildung des Klägers für ein geistliches Amt in der evangelischen Kirche in Form des Besuchs von Predigerseminaren fällt nach alldem nicht unter § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG. Sie kann daher nicht rentensteigernd berücksichtigt werden. Die Revisionen des Klägers und der beigeladenen Kirche gegen das hiernach zutreffende Urteil des LSG waren als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 162

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