Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner bei mehreren Renten

 

Orientierungssatz

Die in § 165 Abs 1 Nr 3 RVO bezeichneten Versicherten haben von den Beiträgen der Träger der Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner (§ 381 Abs 2 S 1 RVO) 2 vH des Zahlbetrages der ihnen gewährten Renten ohne Kinderzuschuß von jeder Rente zu tragen, wenn sie mehrere Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten beziehen (vgl BSG 1970-04-22 12 RJ 322/69 = SozEntsch BSG 3/1 § 381 Nr 40

 

Normenkette

RVO § 381 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1967-12-21

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.09.1969)

SG Hannover (Entscheidung vom 13.11.1968)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. September 1969 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte mit Recht den Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 2 v. H. des Zahlbetrages der Renten gemäß § 381 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Finanzänderungsgesetzes 1967 (FinÄndG) von beiden Renten der Klägerin einbehalten hat.

Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit 1950 Rente aus eigener Versicherung und seit Dezember 1955 Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Mannes. Seit dem 1. Januar 1968 behält die Beklagte 2 v. H. des Zahlbetrages beider Renten gemäß § 381 Abs. 2 Satz 2 RVO idF des FinÄndG 1967 ein. Das Begehren der Klägerin, den Abzug nur von einer Rente vorzunehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1968 ab.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision zugelassen. Es hat die Auffassung vertreten, aus der globalen Formulierung des Gesetzes ergebe sich eindeutig, daß die Gemeinschaft der Rentner 2 v. H. des ihnen zustehenden Gesamtbetrages der Renten als Kostenbeteiligung für die Krankenversicherung zu zahlen habe. Daraus folge, daß von jeder Rente der Beitragszuschuß einzubehalten sei unabhängig davon, wieviel Renten auf einen Rentner entfielen. Diese Regelung entspreche der Beitragsregelung für mehrfach beschäftigte Versicherte, die aus den Entgelten aller Beschäftigungsverhältnisse zu zahlen hätten (§ 396 RVO). Hätte der Gesetzgeber eine Regelung im Sinne der von der Klägerin vertretenen Ansicht gewollt, so hätte er sie für die Fälle, in denen in einer Person mehrere Rentenansprüche bestünden, getroffen, da ihm dieser Sachverhalt durchaus bekannt gewesen sei.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie unrichtige Anwendung des § 381 Abs. 2 RVO idF des FinÄndG 1967 rügt. Sie beruft sich insbesondere darauf, der Beitragszuschuß in Höhe von 2 v. H. der Renten stelle eine echte Beteiligung der Rentner an ihrer Krankenversicherung, also an den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner dar. Eine Krankenversicherung könne aber nur einmal und nicht mehrfach bestehen, so daß auch nur ein einmaliger Abzug möglich sei. Sie beantragt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, des Urteils des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 13. November 1968 sowie des Bescheides der Beklagten vom 24. Juni 1968 die Beklagte zu verurteilen, die Witwenrente ungekürzt an sie auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

In formeller Hinsicht rügt die Beklagte zu Unrecht, das LSG habe in seinem Verfahren die Beiladung der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) H übersehen oder gegen § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen, weil sie die AOK nicht beigeladen habe. Das SG hatte zwar durch Beschluß vom 29. Oktober 1968 die AOK Hameln gemäß § 75 SGG zu dem Verfahren beigeladen. Diesen Beschluß hat es aber in der mündlichen Verhandlung am 13. November 1968 vor Verkündung des Urteils aufgehoben, so daß die AOK Hameln schon in dem Verfahren vor dem SG und ebenso im Verfahren vor dem LSG nicht mehr Beigeladene war. Ein Fall der notwendigen Beiladung i. S. des § 75 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Das LSG brauchte sich deshalb auch nicht veranlaßt zu sehen, die AOK erneut beizuladen.

Die hier anstehende Rechtsfrage hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. März 1970 - 1/4 RJ 367/69 - entschieden. Danach haben die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO bezeichneten Versicherten, zu denen die Klägerin zählt, von den Beiträgen der Träger der Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner (§ 381 Abs. 2 Satz 1 RVO) 2 v. H. des Zahlbetrages der ihnen gewährten Renten ohne Kinderzuschuß von jeder Rente zu tragen, wenn sie mehrere Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten beziehen. Der 12. Senat hat in seinem Urteil vom 22. April 1970 - 12 RJ 322/69 - im gleichen Sinne entschieden.

Der Senat hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, zwar sei dem Wortlaut des Gesetzes nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen, daß bei mehrfachem Rentenbezug der Rentner den Betrag von 2 v. H. von jeder Rente zu tragen habe. Gleichwohl könne der Sinn der Neufassung des § 381 Abs. 2 RVO durch Einfügung des Satzes 2 durch das FinÄndG 1967 nur der sein, daß der Beitragszuschuß in Höhe von 2 v. H. der Renten von jeder Rente einzubehalten sei. Der Senat hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber eine Bestimmung hätte treffen müssen, von welcher Rente der Abzug hätte vorgenommen werden sollen, falls der Beitrag nur von einer Rente zu berechnen sei und der Rentner mehrere Renten beziehe. Das ist nicht geschehen. Vor allem aber hat der Senat darauf abgestellt, daß die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner von den Trägern der Rentenversicherung aufzubringen sind und daß der Betrag von 2 v. H. des Zahlbetrages der Renten, den die Rentner tragen, den Trägern der Rentenversicherung zugute kommen. Der Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, diese zu entlasten. Der Senat hat entgegen der Auffassung der Revision dargelegt, daß der Beitragsanteil der Rentner kein echter Krankenversicherungsbeitrag ist, der etwa seiner Höhe nach das Risiko der Krankenversicherung der Rentner decken soll. Er hat des weiteren ebenso wie das LSG dem Gesichtspunkt Bedeutung beigemessen, daß auch der versicherungspflichtig Beschäftigte Beiträge zur Krankenversicherung aus seinem Gesamteinkommen - wenn auch im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze - zu leisten hat, ungeachtet dessen, ob es aus einem oder mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen herrührt, obwohl auch er nur einmal versichert ist.

Der Senat hat demnach in seinem Urteil im wesentlichen dieselbe Rechtsauffassung vertreten, die auch das LSG in dem angefochtenen Urteil seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es besteht kein Grund, von den übereinstimmenden Entscheidungen des 1. und 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) zu dieser Rechtsfrage abzuweichen.

Die Revision ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647360

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