Leitsatz (redaktionell)

Verzugszinsen (RVO § 397a Abs 2) im Konkursfall einer Kommanditgesellschaft und bei nachträglicher Vereinbarung von Teilzahlungen zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung:

1. Ist die in RVO § 397a Abs 2 genannte Verzugszeit (3 Monate) am 1969-07-01 abgelaufen, so ist die KK verpflichtet, von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen zu berechnen.

Für einen Anspruch nach RVO § 397a Abs 2 gegen eine in Konkurs geratene Kommanditgesellschaft kann sich die KK auch an den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) der Kommanditgesellschaft halten, weil er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach HGB §§ 161, 128 unbeschränkt haftet.

Werden zur Vermeidung der bevorstehenden Zwangsvollstreckung Teilzahlungen vereinbart, so wird dadurch der Zahlungsverzug nicht beseitigt. Verzugszinsen nach RVO § 397a Abs 2 sind daher auch für die Dauer eines solchen Vertrages zu berechnen.

2. Die Vorschrift des RVO § 397a Abs 2 gilt auch für Beitragsrückstände, die vor dem Inkrafttreten des AFG entstanden sind, so daß Verzugszinsen vom 1969-07-01 an auch von solchen Beitragsrückständen zu erheben waren, mit denen der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 3 Monate in Verzug war.

3. Vorzugszinsen nach RVO § 397a Abs 2 sind auch für die Zeit nach Eröffnung eines Konkursverfahrens zu berechnen; dem steht nicht entgegen, daß der Arbeitgeber eine Kommanditgesellschaft ist und diese durch Konkurseröffnung über ihr Vermögen nach HGB § 131 Nr 3 iVm § 161 Abs 2 als aufgelöst gilt.

 

Normenkette

RVO § 397a Abs. 2 Fassung: 1939-12-12; HGB § 128 S. 1 Fassung: 1897-05-10, § 161 Abs. 1 Fassung: 1897-05-10, § 131 Nr. 3, § 161 Abs. 2

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. März 1971 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Beklagte vom Kläger Verzugszinsen nach § 397 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verlangen kann.

Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter der Firma "Kommanditgesellschaft ... (KG). Die KG schuldete der Beklagten für die Zeit vom 1. November 1967 bis 2. Februar 1968 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 8.743,62 DM. Am 5. Juni 1968 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte meldete ihre Beitragsforderung am 8. Juli 1968 zur Konkurstabelle an.

Am 16. Juli 1968 trafen die Beklagte, der Kläger und sein Bevollmächtigter eine Vereinbarung, in der die Beklagte zusagte, von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger persönlich abzusehen, solange er - was auch geschehen ist - bestimmte in der Vereinbarung übernommene Zahlungsverpflichtungen einhalte.

Die Beklagte forderte vom Kläger Verzugszinsen gemäß § 397 a Abs. 2 RVO für die Zeit vom 1. Juli 1969 bis 28. Februar 1970 in Höhe von 449,12 DM auf eine rückständige Beitragsforderung von 8.740,- DM (Bescheide vom 25. März und 6. Mai 1970, Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1970). Das Sozialgericht (SG) gab der Klage teilweise statt. Es hob den Widerspruchsbescheid der Beklagten auf und stellte fest, "daß der Beklagten auch weitere Zinsforderungen solange nicht zustehen, als der Kläger die Bestimmungen der Vereinbarung vom 16. Juli 1968 einhält" (Urteil vom 6. Januar 1971).

Auf die Berufung der Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG auf und wies die Klage in vollem Umfang ab. Zur Begründung führte das LSG im wesentlichen aus: Die Zinsforderung der Beklagten sei rechtmäßig, insbesondere stünde ihr nicht entgegen, daß die Beitragsforderung einen vor dem Inkrafttreten des § 397 a Abs. 2 RVO am 1. Juli 1969 abgeschlossenen Zeitraum betreffe und sie zu dem am 5. Juni 1968 eröffneten Konkursverfahren angemeldet gewesen sei. Die Beklagte sei berechtigt, den Kläger mit der Zinsforderung in Anspruch zu nehmen. Sie richte sich zwar zunächst gegen die KG als Arbeitgeber. Als persönlich haftender Gesellschafter hafte der Kläger jedoch nach den §§ 128, 161 des Handelsgesetzbuches (HGB) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Hieran ändere sich nichts dadurch, daß er nach dem Gesellschaftsvertrag von jeder Einwirkung auf die Geschäftsführung ausgeschlossen und im Innenverhältnis von bestimmten Verpflichtungen der Gesellschaft - etwa den Beitragsschulden - freigestellt gewesen sei. Die Vereinbarung vom 16. Juli 1968 stehe der Geltendmachung der Zinsforderung ebenfalls nicht entgegen. Sie habe nichts daran geändert, daß die Gesellschaft in Verzug gewesen sei. In ihr sei keine nachträgliche Stundung der nach wie vor gegen die Gesellschaft gerichteten Beitragsforderungen zu sehen. Erkennbarer Zweck sei lediglich die Verpflichtung der Beklagten, von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger so lange abzusehen, als er die von ihm mit dem Vertrage übernommenen Verpflichtungen erfülle. Dahingestellt bleiben könne, ob die Vereinbarung Auswirkungen auf die seit dem 1. Juli 1969 entstandene Zinsforderung haben könnte. Wenn überhaupt, so könnten solche Auswirkungen nicht anders sein als die für die Beitragsforderung selbst, d. h. daß der Kläger von Vollstreckungsmaßnahmen verschont bleiben sollte. Der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen wirke sich auf die Zinsforderung selbst nicht aus (Urteil vom 9. März 1971).

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er wendet sich gegen die im angefochtenen Urteil bejahte Zinspflicht und rügt insoweit Verletzungen des materiellen Rechts durch das LSG. Außerdem rügt er, daß das LSG seinen Beweisanträgen, die Akten des Amtsgerichts in Hamburg sowie die Akten des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg in Sachen ... gegen ... beizuziehen, nicht gefolgt sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. März 1971 "aufzuheben und die Entscheidung des SG Hamburg wieder herzustellen".

Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, das angefochtene Urteil sei richtig.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision ist nicht begründet.

Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte für die während der Zeit von Juli 1969 bis Februar 1970 von der KG geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge aus den Monaten November 1967 bis Februar 1968 Verzugszinsen vom Kläger fordern darf.

Nach § 397 a Abs. 2 RVO hat die Krankenkasse von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Monate in Verzug sind, Zinsen zu erheben. Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift ist der Einzahlungspflichtige (Peters, Handbuch der Krankenversicherung II, 27. Nachtrag, § 397 a, Anm. 2, Seite 17/2044), hier die KG. Für einen Anspruch aus § 397 a Abs. 2 RVO gegen die KG kann sich die Beklagte jedoch an den Kläger halten, weil er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter gemäß §§ 161, 128 HGB unbeschränkt einzustehen hat.

Die Voraussetzungen für den Zinsanspruch gegen die KG sind gegeben. Die KG befand sich mit der Zahlung der Beiträge für November 1967 bis Februar 1968 länger als drei Monate in Verzug. Da öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Beitragsverzug fehlen, hat das LSG insoweit zu Recht auf die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen der §§ 284 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückgegriffen. Nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt ein Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn für seine Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Die KG hatte die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gemäß §§ 393, 1400 RVO; 122 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), 179 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Verbindung mit § 30 der Satzung der Beklagten vom 26. Januar 1955 in der Fassung des 10. Nachtrages vom 28. Dezember 1966 bis zum fünften Tage des dem Beitragsmonat folgenden Monats zu entrichten. Daher befand sie sich mit der Erfüllung der gesamten Beitragsforderung beim Inkrafttreten des § 397 a Abs. 2 RVO am 1. Juli 1969 (§§ 246 Abs. 1 Nr. 2, 251 AFG) länger als drei Monate in Verzug. Zwar war die KG bereits vor diesem Zeitpunkt durch die Konkurseröffnung über ihr Vermögen (§§ 108, 209 Konkursordnung - KO -) gemäß §§ 131 Nr. 3, 161 HGB "aufgelöst" worden. Die Auflösung im Sinne von § 131 Nr. 3 HGB hat indes nicht die Beendigung der KG herbeigeführt. Diese ist vielmehr auch nach der Auflösung - jedenfalls für die Dauer des (hier bei Erlaß des Widerspruchsbescheides im Juli 1970 noch nicht abgeschlossenen) Konkursverfahrens - KG geblichen (so herrschende Meinung: vgl. Schlegelberger, HGB, 4. Aufl., § 131 Rd. Nr. 1 und 2 zu § 131; Baumbach-Duden, HGB, 20. Aufl., Anm. 1 A und 2 C zu § 131 jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie der erkennende Senat im Urteil vom 1. Dezember 1972 - 12/3 RK 36/71 - bereits im einzelnen näher dargelegt hat, konnte auch die Konkurseröffnung als solche den für die Beitragsforderungen aus den Monaten November 1967 bis Februar 1968 schon vor der Konkurseröffnung (5. Juni 1968) eingetretenen Schuldnerverzug nicht beseitigen.

Die Revision wendet sich allerdings gegen die Anwendbarkeit des § 397 a Abs. 2 RVO überhaupt. Zu Unrecht meint sie, die Vorschrift dürfe für die vor ihrem Inkrafttreten bereits entstandenen Beitragsforderungen nicht gelten, weil ihr sonst eine verfassungswidrige Rückwirkung beigemessen werde. Dieser Auffassung ist der Senat in der Entscheidung vom 1. Dezember 1972 aaO mit eingehender Begründung entgegengetreten. An ihr wird nach nochmaliger Überprüfung festgehalten. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf verweist, mit der Eröffnung des Konkurses und der Einstellung des Betriebes durch den Gemeinschuldner sei ein "Dauerrechtsverhältnis" vor dem 1. Juli 1969 beendet worden, so wird dabei übersehen, daß das mangels Erfüllung der Beitragsforderungen vorhandene Schuldverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewickelt gewesen ist. Entgegen der Ansicht der Revision steht einer Verzinsung vom 1. Juli 1969 an auch der Wortlaut des § 397 a Abs. 2 RVO nicht entgegen. Danach sind zinspflichtig Arbeitgeber, die "länger als drei Monate in Verzug sind "; wenn das - wie hier - am 1. Juli 1969 der Fall gewesen ist, so begann die Zinspflicht mit diesem Tage.

Die Rüge, das LSG habe nicht geprüft, ob § 63 Nr. 1 KO dem Zinsanspruch entgegenstehe, greift ebenfalls nicht durch. Das LSG hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, nach Konkurseröffnung anfallende Zinsen würden vom Konkursverfahren nicht berührt und könnten außerhalb des Konkurses geltend gemacht werden (vgl. hierzu eingehend Urteil des erkennenden Senats vom 1.12.1972 aaO). Einer besonderen Untersuchung, ob - wie die Revision meint - der Gesetzgeber § 63 Nr. 1 KO bei Inkrafttreten des § 397 a Abs. 2 RVO zum 1. Juli 1969 hätte ändern müssen, bedurfte es nicht. Hierzu besteht keine Notwendigkeit und kein Anlaß. Verzugszinsen auf Konkursforderungen waren nach § 63 Nr. 1 KO schon vor dem 1. Juli 1969 zulässig, so daß die nach § 397 a Abs. 2 RVO hinzugekommenen Zinsen rechtlich neu zu regelnde Probleme nicht aufwarfen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Anwendung des § 397 a Abs. 2 RVO auf in Vermögensverfall befindliche Personen dem Grundgesetz (GG) widersprechen soll, insbesondere Art. 1 Abs. 1, 2 und 3 GG, auf welche sich die Revision beruft. Dem Grundgesetz kann nicht entnommen werden, daß die aus der Nichterfüllung einer Forderung sich ergebenden weiteren Verpflichtungen des Schuldners mit seiner Zahlungsunfähigkeit entfallen oder entfallen müssen. Ebenso ist die Anwendbarkeit des § 397 a Abs. 2 RVO - entgegen der Annahme der Revision - nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verzugszinsen bei langandauerndem Konkurs bzw. darüber hinaus (§ 164 KO) über Jahre anfallen können. Das ist nur die Rechtsfolge des andauernden Verzuges, der nicht durch Zeitablauf allein wegfällt.

Zu Unrecht meint die Revision weiter, der Kläger könne nach dem Gesellschaftsvertrag nicht als Arbeitgeber angesehen werden und habe für "Strafzinsen", die nach § 397 a Abs. 2 RVO den Arbeitgeber träfen, nicht zu haften. Die Revision verkennt, daß der Kläger nach §§ 161, 128 HGB als persönlich haftender Gesellschafter der KG für deren Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann, unabhängig davon, ob bzw. inwieweit er zur Geschäftsführung befugt oder im Verhältnis der Gesellschafter zueinander von Verbindlichkeiten freigestellt sein soll (§ 128 Satz 2 HGB; vgl. Schlegelberger aaO, § 128 Rd. Nr. 14). Die Haftung erstreckt sich auch auf Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die - wie der Zinsanspruch aus § 397 a Abs. 2 RVO - auf Gesetz beruhen (vgl. Schlegelberger aaO, Rd. Nr. 12, 13). Um Strafzinsen, für die der Kläger etwa deswegen nicht zu haften hätte, weil er ohne Einfluß auf die Geschäftsführung war (vgl. hierzu: Peters aaO, § 397 a, Anm. 2 aE, Seite 17/2044; Schlegelberger aaO Rad. Nr. 13), handelt es sich bei den Verzugszinsen aus § 397 a Abs. 2 RVO nicht. Sie dienen jedenfalls auch - ebenso wie Verzugszinsen allgemein - dem Ausgleich eines durch die Zahlungsverzögerung eingetretenen und bei gesetzlichen Verzugszinsen der Höhe nach unwiderleglich vermuteten Verzugsschadens (Peters aaO, Anm. 4, Seite 17/2044-2-, mit Nachweisen).

Schließlich hat das LSG auch zutreffend entschieden, daß die Vereinbarung vom 16. Juli 1968 den Kläger von seiner Haftung für die Zinsforderung nicht befreit. Die Meinung der Revision, nach der Vereinbarung hafte der Kläger ausschließlich und selbständig nur für den Teil der Beitragsforderung selbst, mit den die Beklagte im Konkurs ausfalle, kann dem Vertrag nicht entnommen werden. Durch die Vereinbarung ist die Haftung des Klägers für die Beitragsschuld nicht in der Weise abgelöst und ersetzt worden, daß sie mit allen Nebenpflichten erlosch und an ihre Stelle eine selbständige Forderung gegen den Kläger trat (Schuldersetzung, Novation). Die Vereinbarung betrifft nicht die Ablösung, sondern die Tilgung der Beitragsschuld der KG durch den Kläger; sie setzt seine Haftung für die Schuld also (weiterhin) voraus. Die Beklagte hat sich lediglich zugunsten des Klägers bereit erklärt, für die Inanspruchnahme des Klägers aus seiner Haftung zunächst den Ausgang des Konkursverfahrens abzuwarten und von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, solange der Kläger auf den erwarteten und von ihm wegen seiner Haftung zu tragenden Ausfall einen Betrag von 50,- DM monatlich bereitstellt (Nrn. 3, 5 und 1 der Vereinbarung). Aus der Zusage der Beklagten, sich zur Befriedigung der Beitragsforderung zunächst an die KG zu halten, kann nicht geschlossen werden, daß sie den Kläger aus seiner Haftung für diese Schuld entlassen wollte und entlassen hat.

Die Haftung des Klägers ist durch die Vereinbarung auch nicht etwa auf die Beitragsschuld selbst - unter Ausschluß von Verzugsfolgen - beschränkt worden. Eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts enthält der Vertrag nicht. Für die Vertragsteile bestand kein Anlaß, sie zu treffen, weil eine Zinspflicht vor dem 1. Juli 1969 fehlte und die gesetzliche Zinspflicht vom 1. Juli 1969 an bei Vertragsabschluß nicht voraussehbar war. Der Vertrag kann für diesen zweiten Zeitraum nicht ergänzend so ausgelegt werden, daß er die Haftung des Klägers für Verzugsfolgen ausschließt. Daß die Beklagte dem Kläger für die Tilgung der Beitragsschuld in der vereinbarten Weise entgegenkam, rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe ihn darüber hinaus auch für die Zukunft von seiner Haftung für die sich aus dem Zahlungsverzug der KG ergebenden Folgen freistellen wollen. Dies wäre ein Verzicht auf die Haftung auch insoweit, als Befriedigung von der KG nicht zu erlangen ist; gerade dafür aber soll der Kläger nach dem Vertrage haften. Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfange die Beklagte dem Kläger mit der Vereinbarung die Begleichung der Beitragsforderung gestundet hat. Die Revision verkennt, daß seine Haftung davon nicht abhängt. Der Kläger wird in Anspruch genommen für Zinsen, die Rechtsfolge des Schuldnerverzuges der KG sind. Seine Haftung für diese Gesellschaftsschuld setzt seinen eigenen Zahlungsverzug nicht voraus.

Der Verfahrensrüge der Revision, das LSG hätte sein Fragerecht ausüben und Akten des Amts-, Land- und Oberlandesgerichts Hamburg beiziehen müssen, genügt nicht dem Formerfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wonach die Revision bei der Rüge von Verfahrensmängeln neben der verletzten Rechtsnorm auch die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen muß, die den Mangel ergeben. Die Revision hat nur ausgeführt, das LSG hätte dann seine "Behauptung", die KG habe nach Konkurseröffnung über Vermögen und Einnahmen nicht verfügt, "revidieren können". Zu einer formgerechten Rüge der mangelnden Sachaufklärung (Verletzung des § 103 SGG) hätte es aber zusätzlich Ausführungen darüber bedurft, ob das LSG womöglich ohne den gerügten Verfahrensverstoß anders entschieden hätte. Nur wenn dies bejaht werden könnte, würde nämlich ein wesentlicher Mangel im Verfahren vorliegen. Daran fehlt es. Die Urteilsgründe lassen insoweit erkennen, daß die Entscheidung des LSG nicht auf den Feststellungen zur Vermögenssituation der KG nach Konkurseröffnung beruht.

Der Revision muß somit der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670201

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