Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Ablehnungsantrag. Richterablehnung

 

Orientierungssatz

Beschlüsse des LSG über Ablehnungsanträge nach § 60 SGG sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar und unterliegen auch im Revisionsverfahren nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Mögliche Fehler bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag können daher auch nicht als Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl BSG vom 28.8.2002 - B 11 AL 49/02 B). Etwas anderes gilt nur, soweit die Behandlung des Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung der abgelehnten Richter die Vorschriften über den gesetzlichen Richter verletzt sind und das Berufungsgericht deshalb bei seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil unrichtig besetzt war (vgl BSG vom 10.9.1998 - B 7 AL 36/98 R).

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, §§ 60, 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.02.2009; Aktenzeichen L 22 R 1749/07)

SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen S 9 RA 438/04)

 

Gründe

Mit Beschluss vom 16.2.2009 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung eines zu dynamisierenden besitzgeschützten Zahlbetrags verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er rügt Verfahrensmängel und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 20.4.2009 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils bzw Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Zur Begründung des behaupteten Verfahrensmangels trägt der Kläger vor: "Als Verfahrensmangel wird der zu Unrecht im selben Verfahren geltend gemachte, aber abgelehnte Antrag auf Befangenheit gegen den Richter H. anzusehen, die das LSG mit Beschluss vom 9.1.2009 zurückgewiesen hat". Soweit dieser Vortrag verständlich ist, hat der Kläger einen Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Denn Beschlüsse des LSG über Ablehnungsanträge sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar und unterliegen auch im Revisionsverfahren nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht (BSG SozR Nr 4 zu § 60 SGG). Mögliche Fehler bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag können daher auch nicht als Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BSG vom 28.8.2002 - B 11 AL 49/02 B - Juris = SozSich 2004, 143 ≪Kurzwiedergabe≫). Etwas anderes gilt nur, soweit die Behandlung des Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung der abgelehnten Richter die Vorschriften über den gesetzlichen Richter verletzt sind und das Berufungsgericht deshalb bei seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil unrichtig besetzt war (BSG vom 10.9.1998 - B 7 AL 36/98 R - DBlR 4498a, SonstVerfR/§ 551 ZPO) . Einen schwerwiegenden Fehler, der zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank führte, behauptet der Kläger jedoch nicht.

Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, weil sich das LSG "mit dem Antrag des Berufungsklägers vom 16.12.2008 gar nicht auseinandergesetzt und ihn in seinen Beschlussgründen überhaupt nicht erwähnt" habe, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Es fehlt bereits an der Wiedergabe des Inhalts des angeblich übergangenen Antrags vom 16.12.2008. Außerdem muss das LSG in den Entscheidungsgründen nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandeln (Senatsbeschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris; BSG Beschluss vom 23.3.1999 - B 4 RA 165/98 B - Juris) .

Auch soweit der Kläger seine Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, fehlt es an der Darlegung der Voraussetzungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts - einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65) .

Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage, der seiner Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, das - ohne Schilderung des streitigen Sachverhalts ohnehin nicht nachvollziehbare - Vorbringen des Klägers darauf zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine Rechtsfrage herausfiltern lässt, der möglicherweise eine grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG vom 5.2.2003 - B 4 RA 66/02 B;BSG vom 5.3.2003 - B 4 RA 100/02 B undBSG vom 14.2.2007 - B 13 R 477/06 B - Juris) .

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2180181

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