Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.03.2022; Aktenzeichen L 11 SF 360/20 EK R)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7200 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine Entschädigung in Höhe von 7200 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem SG Duisburg zunächst unter dem Aktenzeichen S 37 R 93/09, später unter dem Aktenzeichen S 37 R 970/16 geführten Klageverfahrens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.6.2021.

Die Klage in dem Ausgangsverfahren hat der Kläger am 23.7.2009 erhoben. Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Bezuges eines Existenzgründungszuschusses vom 30.12.2004 bis zum 29.12.2007 gewesen. Nach Annahme einer Klagerücknahmefiktion hat das SG das Verfahren im Oktober 2010 ausgetragen. Im September 2016 hat es das Verfahren mit dem neuen Aktenzeichen fortgeführt und mit Gerichtsbescheid vom 18.5.2020 die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 3 R 530/20) ist die Streitsache durch Vergleich im Erörterungstermin vom 5.8.2020 nach Ablauf der Widerrufsfrist am 7.9.2020 beendet worden. Vor dem SG hatte der Kläger am 18.12.2017 Verzögerungsrüge erhoben.

Das LSG als Entschädigungsgericht hat mit Urteil vom 23.3.2022 einen Entschädigungsanspruch des Klägers in Geld ebenso verneint wie die Feststellung einer überlangen Dauer des Ausgangsverfahrens als Wiedergutmachung auf andere Weise. Einem Entschädigungsanspruch für die Zeit vor Erhebung der Verzögerungsrüge am 18.12.2017 stehe bereits entgegen, dass der Kläger diese nicht gemäß Art 23 Satz 2 ÜGG unverzüglich, also drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) am 3.12.2011, erhoben habe. Dies sei aber notwendig gewesen, weil das Verfahren bereits bei Inkrafttreten des ÜGG verzögert gewesen sei. Für die Zeit ab Erhebung der Verzögerungsrüge komme ein Entschädigungsanspruch nicht in Betracht, weil der Kläger keinen Nachteil infolge unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens iS von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG erlitten habe. Bis zur Zustellung des Gerichtsbescheids im Mai 2020 seien lediglich drei Monate als Zeiten der Inaktivität des SG festzustellen. Bezogen auf das Berufungsverfahren seien keine rechtserheblichen Inaktivitätsintervalle auszumachen. Abzüglich der dem SG zustehenden zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit verbleibe kein Zeitraum einer unangemessenen Verfahrensdauer. Auch der Hilfsantrag auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer habe keinen Erfolg. Für die Zeit bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge stehe dem bereits die Versäumung der Rügefrist nach Art 23 Satz 2 ÜGG entgegen. Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen für eine Feststellung der überlangen Verfahrensdauer nicht vor. Deren zusätzliche Feststellung wegen des Vorliegens eines schwerwiegenden Falles nach § 198 Abs 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG scheide wegen des nicht vorliegenden Entschädigungsanspruchs in Geld aus. Die mögliche Feststellung der Überlänge nach § 198 Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG komme nicht in Betracht, weil eine vollständige Klageabweisung nicht unbillig erscheine. Dabei sei auch unter Würdigung des Umstands, dass der Kläger im Ausgangsverfahren nicht anwaltlich vertreten sei, zu berücksichtigen, dass das Ausgangsverfahren seit der fehlerhaften Austragung vor dem SG als erledigt infolge fiktiver Klagerücknahme im Oktober 2010 zum Stillstand gekommen sei. Bis zum letztmöglichen Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge am 3.3.2012 hätten dem Kläger noch 16 volle Monate zur Verfügung gestanden, um eine Verzögerungsrüge zu erheben. Der Kläger habe sich jedoch bis zum 14.3.2016 nicht mehr geäußert. Angesicht dieser langen Zeitspanne, in der auch der Kläger das Verfahren nicht mehr betrieben habe, erscheine die vollständige Abweisung der Klage nicht unbillig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Untätigkeit auf einem schlichten Fehler des Ausgangsgerichts beruhe (Annahme der Wirksamkeit einer nicht unterzeichneten Betreibensaufforderung), der in der Folge nicht bemerkt worden sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.2.2022 - B 10 ÜG 4/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:

"a) Rechtfertigt der Umstand, dass ein Gericht irrtümlich von einer fiktiven Klagerücknahme ausgeht und den Rechtsstreit aufgrund dessen für eine Dauer von je nach Berechnung zehn bzw. dreizehn Monaten nicht mehr betreibt, die Annahme eines bereits verzögerten Verfahrens?

b) Zu welchem Zeitpunkt ist das Verfahren in der unter a) geschilderten Konstellation als beendet anzusehen, mit der Verfügung, durch die die Beendigung des Rechtsstreits durch eine Klagerücknahmefiktion festgestellt wird oder nach Ablauf einer weiteren Frist von drei Monaten, binnen derer noch mit einer Reaktion des Klägers gerechnet werden musste?

c) Ist auch dann von einem bereits bei Inkrafttreten des ÜGG verzögerten Verfahren auszugehen, wenn zwischen der Beendigung des Rechtsstreits und dem Inkrafttreten des ÜGG weniger als zwölf Monate bzw. nur geringfügig mehr als zwölf Monate liegen?

d) Kann bei Inkrafttreten des ÜGG bereits verzögerten Verfahren jedenfalls für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Beendigung des überlangen Verfahrens eine Entschädigung verlangt werden?

e) Sind im Rahmen der abschließenden Gesamtbetrachtung in Fällen, in denen das Verfahren bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes verzögert war, in denen die Verzögerung aber nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes gerügt worden ist, Verzögerungszeiten die vor Inkrafttreten des Gesetzes bzw. zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Zeitpunkt liegen, zu dem erstmalig Verzögerungsrüge erhoben worden ist, als Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zu berücksichtigen, mit der Folge, dass jede weitere Verzögerung einen Entschädigungsanspruch für diese zusätzliche Verzögerungsdauer auslöst?

f) Hat ein Kläger im Falle einer zu Unrecht vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen Klagerücknahmefiktion, die dazu führt, dass das Verfahren bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes verzögert war, in denen die Verzögerung aber nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes gerügt worden ist, jedenfalls einen Anspruch auf die Feststellung einer unangemessenen Dauer des gesamten Verfahrens? Wie wirkt sich insoweit eine nach objektiven Maßstäben besonders lange Verfahrensverzögerung, hier fünfeinhalb Jahre, sowie der Umstand, dass der Kläger nicht anwaltlich vertreten war aus?"

Offenbleiben kann, ob der Kläger mit diesen Fragen und den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung hinreichend konkrete Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht bezeichnet hat ober ob die gestellten Fragen vielmehr auf die Rechtsanwendung in seinem Einzelfall abzielen. Die klare Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist aber unverzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.5.2021 - B 10 ÜG 13/20 B - juris RdNr 13 mwN).

Unabhängig davon hat der Kläger in der Beschwerdebegründung - die Qualität als Rechtsfragen unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragestellungen nicht aufgezeigt. Er beschäftigt sich insbesondere nicht hinreichend damit, inwieweit sich die Antworten auf die von ihm gestellten Fragen nicht bereits aus dem Gesetz (§ 198 GVG und Art 23 ÜGG), den einschlägigen auch vom LSG zitierten Gesetzesmaterialien (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum ÜGG, BT-Drucks 17/3802) und den vom LSG in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zum Teil auch benannten Entscheidungen des BSG zu den hier einschlägigen Normen entnehmen lassen. Ist dies nämlich der Fall, gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.9.2018 - B 10 EG 13/18 B - juris RdNr 7 mwN). Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht insoweit nicht aus.

Soweit es in den vom Kläger benannten Fragestellungen um die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge nach Art 23 Satz 2 ÜGG geht, entfällt eine Klärungsbedürftigkeit schon deshalb, weil das BSG bereits mit Urteilen vom 3.9.2014 (B 10 ÜG 9/13 R - SozR-1720 § 198 Nr 6 RdNr 22 f und B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 26 f) entschieden hat, dass es für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge nach Art 23 Satz 2 ÜGG bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängigen und verzögerten Verfahren notwendig ist, dass die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG erfolgt ist. Denn nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge den Entschädigungsanspruch auch für den vorangegangenen Zeitraum (Art 23 Satz 3 ÜGG; vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum ÜGG vom 17.11.2010, BT-Drucks 17/3802 S 31 zu Art 22; BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 20; BSG Beschluss vom 26.10.2015 - B 10 ÜG 13/15 B - juris RdNr 6). Wird die Verzögerungsrüge in einem bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängigen und verzögerten Verfahren nicht unverzüglich erhoben, sind deshalb sowohl eine Entschädigung in Geld als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung einer Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 24, 27). Ferner hat das BSG bereits entschieden, dass in diesen (Übergangs-)Fällen einer nicht unverzüglich erhobenen Verzögerungsrüge die Prüfung einer Verzögerung nur auf die Zeit ab der Erhebung der Rüge beschränkt ist (BSG Urteil vom 5.5.2015, aaO RdNr 31 ff) und die dem Ausgangsgericht regelmäßig zustehende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit (hierzu allgemein BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1720 § 198 Nr 22 vorgesehen - juris RdNr 33 mwN) ab der Erhebung der Verzögerungsrüge berücksichtigt werden kann (BSG Urteil vom 5.5.2015, aaO RdNr 36). Schließlich setzt sich der Kläger auch nicht damit auseinander, dass es sich bei Art 23 ÜGG um eine Übergangsvorschrift handelt und erörtert nicht, warum die von ihm aufgeworfenen Fragestellungen, die an eine nach Inkrafttreten des ÜGG im Dezember 2011 nur vorübergehend mögliche Konstellation anknüpfen, bis heute noch eine fallübergreifende grundsätzliche Bedeutung haben sollten und weiterhin für eine erhebliche Zahl von Fällen von Belang sein könnten (sog Breitenwirkung, vgl BSG Beschluss vom 26.10.2015 - B 10 ÜG 13/15 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 22.4.2010 - B 11 AL 22/09 BH - juris RdNr 5). Schließlich hat das BSG (Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 40) auch schon entschieden, dass die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer als nach § 198 Abs 4 GVG mögliche Wiedergutmachung auf andere Weise vom Entschädigungsgericht auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

Überdies legt der Kläger nicht dar, ob ausgehend von der vorgenannten Rechtsprechung des BSG und den vom Entschädigungsgericht für das BSG bindend getroffenen Feststellungen (vgl § 163 SGG) die von ihm formulierten Fragenstellungen in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren überhaupt noch klärungsfähig (entscheidungserheblich) wären.

Im Kern kritisiert der Kläger mit seinem Beschwerdevortrag ohne Auseinandersetzung mit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung letztlich nur eine aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts in seinem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.5.2021 - B 10 ÜG 13/20 B - juris RdNr 13 mwN).

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.

Kaltenstein

Ch. Mecke

Othmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15523883

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