Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 15.10.1987; Aktenzeichen L 4 Kr 95/86)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 1987 – L 4 Kr 95/86 – wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Oktober 1987 am 30. November 1987 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision gegen das vorstehend bezeichnete Urteil zuzulassen. Ebenfalls am 30. November 1987 hat die Klägerin außerdem Revision eingelegt.

Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden worden.

Die Revision der Klägerin ist unzulässig.

Nach § 160 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung steht den Beteiligten die Revision gegen ein Urteil des LSG an das Bundessozialgericht (BSG) nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch das LSG oder nachträglich durch Beschluß des BSG im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG). Da das LSG die Revision in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen hat und im gegenwärtigen Zeitpunkt ein die Revision zulassender Beschluß des BSG (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG) nicht vorliegt, ist die Revision des Klägers nicht statthaft und mußte deswegen gem § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.

Ist die Revision von der Klägerin jedoch lediglich für den Fall eingelegt, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zuläßt, ist sie gleichfalls unzulässig (BSG SozR 1500 § 160 Nr 1 = NJW 1975, 1855). Denn damit hat die Klägerin die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich (ebenso BVerwG Buchholz 310 § 132 Nr 7, DÖV 1961, 913).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173635

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