Leitsatz (amtlich)

Die Zustellung an einen Rechtsanwalt nach VwZG § 5 Abs 2 ist nicht deshalb unwirksam, weil der nach der VwZGVwV Nr 7 Abs 3 S 4 erforderliche Vermerk fehlt, daß die Übersendung zum Zwecke der Zustellung geschieht.

 

Orientierungssatz

Die von der Bundesregierung zum Verwaltungszustellungsgesetz erlassene Verwaltungsvorschrift hat keine Gesetzeskraft. Sie enthält lediglich allgemeine Richtlinien, die zwar für die Verwaltungsbehörden, nicht jedoch für die Gerichte bindend sind.

 

Normenkette

VwZG § 5 Abs. 2 Fassung: 1952-07-03; VwZGVwV Nr. 7 Abs. 3 S. 4

 

Tenor

Die mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 17. Mai 1971 eingelegte Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat in seinem Urteil vom 20. November 1970 die Revision zugelassen. Der Kläger hat dieses Rechtsmittel am 18.Januar 1971 fristgerecht eingelegt. Seine Revision hat jedoch durch Beschluß des Senats vom 5. Februar 1971 - dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 13. Februar 1971 zugestellt - als unzulässig verworfen werden müssen, weil sie keinen bestimmten Antrag enthalten hat (§ 164 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 17. Mai 1971 hat der Kläger erneut Revision eingelegt und sie innerhalb eines weiteren Monats begründet. Er macht geltend, das angefochtene Urteil sei bisher nicht rechtswirksam zugestellt worden und die Revisionsfrist Jahre noch nicht abgelaufen. Die Zustellung sei nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) erfolgt; auf der ihm zugegangenen Urteilsausfertigung fehle aber der nach der Verwaltungsvorschrift zum VwZG Nr 7 Abs. 3 erforderliche Vermerk, daß die Übersendung zum Zwecke der Zustellung geschehe.

Träfe dieses Vorbringen zu und wäre das angefochtene Urteil tatsächlich noch nicht wirksam zugestellt, so wäre die erneute Revision zulässig. Die Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses vom 5. Februar 1971 stände dem nicht entgegen; denn solange eine Revisionsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann auch mehrmals Revision eingelegt werden. Entgegen der Meinung des Klägers ist jedoch festzustellen, daß das angefochtene Urteil wirksam zugestellt worden ist. Zwar verlangt die Verwaltungsvorschrift Nr 7 zum VwZG, daß auf dem zuzustellenden Schriftstück vermerkt wird, die Übersendung geschehe zum Zwecke der Zustellung (Abs. 3 Satz 4). Der Kläger verkennt jedoch, daß Verwaltungsvorschriften keine Gesetzeskraft zukommt. In § 63 Abs. 2 SGG wird für die Zustellung allein auf die §§ 2 bis 15 VwZG verwiesen. Die Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesregierung dazu erlassen worden sind, enthalten lediglich allgemeine Richtlinien für die Verwaltungsbehörden; sie binden wohl die Verwaltung, nicht aber die Gerichte, denn sie enthalten keine Rechtsnormen (vgl. Kohlrust/Eimert, Komm. zum VwZG, 1967, § 1, Anm. 2 S. 6). In der hiernach allein maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 VwZG ist jedoch - anders als bei § 6 VwZG - ein Vermerk, daß die Übersendung zum Zwecke der Zustellung geschieht, nicht vorgeschrieben. Als Nachweis der Zustellung genügt vielmehr das - hier vorliegende - mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist. Der "Zustellungswille" des LSG ergibt sich im übrigen im vorliegenden Fall allein schon aus dem beigefügten Empfangsbekenntnis (vgl. insoweit für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis BGHZ 14, 342, 344). Das Fehlen des in der Verwaltungsvorschrift Nr 7 Abs. 3 vorgesehenen Vermerks macht hiernach die am 21. Dezember 1970 erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils nicht unwirksam.

Auch die erneute Revision des Klägers ist somit unzulässig und muß deshalb verworfen werden (§§ 169, 193 SGG).

 

Fundstellen

NJW 1971, 2248

MDR 1971, 1045

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