Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes nach VwZG § 4 muß das zuzustellende Schriftstück nicht an den Zustellungsadressaten selbst ausgehändigt werden; es kann unter gewissen Voraussetzungen, zB, wenn der Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen wird, einem erwachsenen Familienmitglied des Empfängers übergeben werden.
VwZG § 4 kennt im Gegensatz zu VwZG § 3 Abs 3 keine Ersatzzustellungen nach ZPO §§ 181 - 186.
2. Bestellung zum Bevollmächtigten ist nicht gleichbedeutend mit Vollmachterteilung. Bestellung erfordert, daß jemand durch ausdrückliche oder schlüssige Handlung des zu Vertretenden gegenüber dem Gericht oder dem Gegner als Bevollmächtigter gekennzeichnet wird. Die Bestellung setzt eine Bevollmächtigung nicht notwendig voraus, andererseits genügt letztere aber auch nicht.
Orientierungssatz
Eine Ersatzzustellung nach den ZPO §§ 181 - 186 findet im Rahmen des VwZG § 4 nicht statt.
Normenkette
ZPO §§ 181-186; VwZG § 3 Abs. 3 Fassung: 1952-07-03, § 4 Abs. 1 Fassung: 1952-07-03
Fundstellen
Dokument-Index HI2195406 |
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