Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 26.03.1998; Aktenzeichen Az L 4 Kr 21/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 1998 – Az L 4 Kr 21/97 – wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger Verfahrensmängel geltend.

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 160a Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist in der Beschwerdebegründung der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Das ist in der Beschwerdebegründung nicht geschehen. Der Kläger rügt einmal, das LSG hätte bei richtiger Feststellung des Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die von der Beklagten erklärte Aufhebung eines Bescheides in Wirklichkeit unter einer Bedingung erfolgt und damit unzulässig gewesen sei. Damit rügt der Kläger keinen Mangel des Verfahrens des LSG, sondern eine nach seiner Ansicht unrichtige Sachentscheidung des LSG. Der Kläger rügt weiter, das LSG habe nicht alle seine Anträge beschieden. Nach seinem eigenen Vortrag stimmt aber der im Tatbestand des Urteils niedergelegte Antrag mit dem protokollierten Antrag überein. Ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls wird vom Kläger nicht behauptet. Die Verfahrensrüge gegen die Kostenentscheidung ist unzulässig. Nachdem gegen die Entscheidung des LSG in der Hauptsache kein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird, ist sie eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BSG SozR 1500 § 160 Nr 54). Dies gilt auch für Kosten, die nach § 192 SGG auferlegt worden sind (BSG Beschluß vom 24. Juni 1993 – 6 BKa 27/92 –).

Die demnach unzulässige Beschwerde hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175277

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