Leitsatz (amtlich)

Das Vorbringen allein, daß "die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird", enthält nicht die nach SGG § 164 Abs 2 S 2 erforderliche Bezeichnung einer verletzten Rechtsnorm für eine Rüge im Sinne des SGG § 162 Abs 1 Nr 3.

 

Normenkette

SGG § 162 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1953-09-03, § 164 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts in Celle vom 28. Juni 1956 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit Schriftsatz vom 22. August 1956, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 23. August 1956, hat der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte Dr. D. und Dr. K. in H., gegen das am 28. Juni 1956 verkündete, am 24. Juli 1956 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts (LSG.) Celle unter näherer Bezeichnung des angefochtenen Urteils und Stellung eines Revisionsantrags Revision eingelegt. Die Begründung der Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Senats bis zum 24. Oktober 1956 - ist mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1956, eingegangen am 23. Oktober 1956, erfolgt. Sie rügt "Verletzung materiellen Rechts" und nimmt im übrigen zur Begründung auf den Akteninhalt Bezug.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das LSG. hat die Revision nicht zugelassen. Sie ist deshalb nur statthaft, wenn einer der Revisionsgründe des § 162 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorliegt; entweder muß ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt werden (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und vorliegen (BSG. 1 S. 150), oder bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) muß das Gesetz verletzt sein (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Dabei muß nach der Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Wesentliche Mängel im Verfahren des LSG. hat die Revision nicht gerügt. Sie rügt lediglich die Verletzung materiellen Rechts unter Bezugnahme auf den Akteninhalt als Begründung, ohne eine nach ihrer Ansicht verletzte Rechtsnorm näher zu bezeichnen. Das aber entspricht nicht der Formvorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG, die zwingend fordert, dem BSG. in der Revisionsbegründung aufzuzeigen, welche Kausalitätsnorm - denn um eine solche handelt es sich in der Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG - als verletzt angesehen wird. Der Revision des Klägers mit der alleinigen Rüge der "Verletzung materiellen Rechts" mangelt es somit an einem gesetzlichen Formerfordernis. Sie war nach der zwingenden Vorschrift des § 169 Satz 2 SGG ohne weitere Prüfung als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380647

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