Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Bezeichnung des Verfahrensmangels. Mutwillenskosten

 

Orientierungssatz

Soweit in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen wird, es seien zu Unrecht Kosten nach § 192 SGG angedroht und auferlegt worden, genügt dies nicht zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, da die Rüge der Verletzung des § 192 SGG den Inhalt der Entscheidung und nicht das Verfahren betrifft (vgl BSG vom 21.12.1956 - 1 RA 121/56 = SozR Nr 2 zu § 192 SGG).

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 192

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.07.2003; Aktenzeichen L 12 AL 61/03)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.02.2003; Aktenzeichen S 23 AL 52/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführer hat weder einen Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) noch einen sonstigen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

Zum Vortrag der Beschwerdebegründung, das LSG habe gegen seine Pflicht aus § 103 SGG verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht den Revisionsrechtszug nur eröffnet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Solches kann der Beschwerdeführer nur rügen, wenn er im Berufungsverfahren einen Beweisantrag gestellt hat, der sich auf Tatsachen bezieht, die nach der Rechtsansicht des LSG entscheidungserheblich sind (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 mwN). Dies macht die Beschwerde nicht geltend.

Unzureichend iS der Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist auch der Vortrag, der Vorsitzende des Senats des LSG habe seine Pflicht aus § 106 SGG verletzt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, der Vorsitzende habe den Vortrag des Klägers nicht verstanden und habe keinen Klärungsversuch unternommen, ist nicht schlüssig; denn die Beschwerdebegründung setzt sich nicht damit auseinander, dass das LSG im Tatbestand des angefochtenen Urteils den klägerischen Vortrag ausführlich dargestellt und in den Entscheidungsgründen auf diesen Vortrag eingegangen ist. Allein nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung kann deshalb nicht nachvollzogen werden, inwiefern das Vorbringen des Klägers vor dem LSG unklar gewesen sein könnte und für den Vorsitzenden Anlass zu besonderer Aufklärung nach Maßgabe des § 106 SGG bestanden hätte. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Behauptung der Verletzung des § 106 SGG vorträgt, ihm seien zu Unrecht Kosten nach § 192 SGG angedroht und dann auch auferlegt worden, genügt dies ebenfalls nicht zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels; denn die Rüge der Verletzung des § 192 SGG betrifft den Inhalt der Entscheidung, nicht das Verfahren (vgl BSG SozR Nr 2 zu § 192 SGG).

Schließlich enthält auch der Vortrag, die Revision sei zuzulassen, weil der Kläger in seinen Grundrechten aus Art 3 und 14 Grundgesetz betroffen sei, keine hinreichende Darlegung etwa des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23). Denn die grundsätzliche Bedeutung lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beschwerdebegründung offensichtlich nicht.

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755886

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