rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.02.2003; Aktenzeichen S 23 AL 52/02)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.10.2003; Aktenzeichen B 11 AL 199/03 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe 400,- Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Der am ...1944 geborene Kläger war in der Zeit vom 15.02.1990 bis 30.06.1996 versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 24.07.1996 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 01.07.1996 für 676 Leistungstage. Tatsächlich bezog der Kläger Arbeitslosengeld zunächst vom 01.07.1996 bis 25.01.1998. Es verblieb eine Restanspruchsdauer von 215 Leistungstagen.

In der Zeit vom 26.01.1998 bis 25.01.1999 nahm der Kläger an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teil und bezog in dieser Zeit Unterhaltsgeld.

Auf seinen Antrag auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld bewilligte die Beklagte ab dem 26.01.1999 wieder Arbeitslosengeld auf der Grundlage des am 01.07.1996 erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs. Aufgrund dieser Bewilligung bezog der Kläger bis zum 31.03.1999 Arbeitslosengeld. Es verblieb ein Restanspruch für 150 Leistungstage.

Vom 01.04.1999 bis 31.10.2001 war der Kläger wieder versicherungspflichtig beschäftigt, erhielt allerdings ausweislich der vorliegenden Arbeitsbescheinigung für Zeit vom 01.05.2001 bis 31.07.2001 kein Arbeitsentgelt (unbezahlter Urlaub).

Am 25.10.2001 meldete sich der Kläger zum 01.11.2001 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 15.11.2001 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2001 für die Dauer von 570 Leistungstagen.

Dagegen legte der Kläger am 07.12.2001 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die festgesetzte Anspruchsdauer von 570 Kalendertagen wandte. Zur Begründung führte er aus, nach § 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) betrage die Rahmenfrist 7 Jahre. Diese 7 Jahre begönnen am 01.11.1994. Bis dahin habe er genügend Monate gearbeitet, um die Folgearbeitslosenzeiträume abzudecken. Daher seien die Beitragsmonate ab 01.11.1994 nicht als frühere Arbeitslosigkeit anzurechnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Gem. § 127 Abs. 1 Nr. 1 SGB III richte sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist. Im vorliegenden Fall habe der Kläger nach den Feststellungen des Arbeitsamtes Wuppertal in der Rahmenfrist 853 Tage beitragspflichtige Beschäftigung zurückgelegt (hierbei wurde die Zeit des unbezahlten Urlaubs - 92 Tage - nicht berücksichtigt), was 28,43 Monaten entspreche. Demzufolge habe der Kläger nach § 107 Abs. 2 SGB III im Hinblick auf die Vollendung des 45. Lebensjahres einen Arbeitslosengeldanspruch für 14 Monate. Dies entspreche 420 Tagen. Da noch ein Restanspruch von 150 Tagen bestanden habe, sei die Anspruchsdauer zu Recht auf 570 Tage festgelegt worden.

Dagegen hat der Kläger am 27.03.2002 durch Rechtsanwalt ... vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte gehe von einer unzutreffenden Rahmenfrist aus, insbesondere habe sie Zeiten des Unterhaltsgeldbezuges unberücksichtigt gelassen. Eine Prozessvollmacht des Klägers für Rechtsanwalt ... ist im Klageverfahren nicht vorgelegt worden.

Der Kläger persönlich hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2002 zu verurteilen, ihm für einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat mit Urteil vom 14.02.2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht Arbeitslosengeld für die Dauer von 570 Tagen bewilligt. Gem. § 127 Abs. 1 SGB III richte sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse inner halb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 iVm § 124 Abs. 2 SGB III reiche die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt habe. Danach reiche die Rahmenfrist für den am 01.11.2001 erworbenen Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nur vom 31.10.2001 bis 01.07.1996, denn der Kläger habe bereits am 01.07.1996 einen Alg-Anspruch erworben aufgrund einer Rahmenfrist bis 30.06.1996.

In der Zeit vom 01.07.1996 bis 31.10.2001 könne der Kläger versicherungspflichtige Zeiten nur vom 01.04.1999 bis 31.10.2001 nachwe...

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