Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

 

Orientierungssatz

Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Zuständigkeit des Gemeindeunfallversicherungsverbandes gemäß §§ 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1, 657 Abs 1 Nr 3 RVO auch dann noch gegeben ist, wenn sich zwar der Unfall im Rahmen einer haushaltstypischen Tätigkeit ereignet hat, diese Tätigkeit aber im Verhältnis zu der übrigen vom Helfenden ausgeübten und als wohlfahrtspflegerisch anzusehenden Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3; RVO § 539 Abs 2, § 539 Abs 1 Nr 1, § 657 Abs 1 Nr 3

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.12.1988; Aktenzeichen L 3 U 124/87)

 

Gründe

Der beklagte Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) ist in zweiter Instanz verurteilt worden, der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) gemäß § 1504 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF iVm § 539 Abs 2 und Abs 1 Nr 1 RVO die Heilbehandlungskosten in Höhe von 19.625,01 DM zu erstatten, die dieser aus Anlaß des Arbeitsunfalls der Beigeladenen zu 1) am 8. März 1984 entstanden sind (Urteile des Sozialgerichts -SG- Koblenz vom 24. Juni 1987 - S 10 U 168/86 - und des Landessozialgerichts -LSG- Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1988 - L 3 U 124/87 -).

Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer weist zwar auf einen Zulassungsgrund hin, der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt ist. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Damit ist aber der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht so "dargelegt", wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung verlangt diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde.

Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine vom Revisionsgericht bereits geklärte Rechtsfrage ist im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig. Macht der Beschwerdeführer gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so hat er zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache vorzutragen, ob und von welcher Seite der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist und welche Einwendungen gegen sie vorgebracht worden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Daran fehlt es der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer mißt folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei:

"Ist die Zuständigkeit des GUV gemäß §§ 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1, 657 Abs 1 Nr 3 RVO auch dann noch gegeben, wenn sich zwar der Unfall im Rahmen einer haushaltstypischen Tätigkeit ereignet hat, diese Tätigkeit aber im Verhältnis zu der übrigen vom Helfenden ausgeübten und als wohlfahrtspflegerisch anzusehenden Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist?"

Indessen legt die Beschwerde nicht klar, daß diese Frage, soweit sie noch nicht geklärt ist, in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde.

Das LSG hat festgestellt, daß die geh- und sehbehinderte, 82jährige Frau J. einen eigenen Haushalt als Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung führte. Die Beigeladene zu 1) wollte Frau J. wie bei anderen, meist einmal wöchentlich auftretenden Gelegenheiten, etwa zwei Stunden lang "zur Hand" gehen. Sie betreute Frau J., las ihr vor und erledigte hin und wieder Einkäufe für sie. Am 8. März 1984 wurde sie auf einem Weg, auf dem sie ausschließlich Einkäufe für Frau J. tätigen wollte, von einem Personenkraftwagen angefahren und verletzt.

Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen, von denen im Beschwerdeverfahren auszugehen ist, hängt die Entscheidung über den Klageanspruch davon ab, ob und aufgrund welcher Vorschrift eine Hilfstätigkeit, die in einem fremden Haushalt für einen betreuungsbedürftigen Angehörigen dieses Haushalts geleistet wird, unfallversichert ist. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer nicht von dem absoluten Charakter der unfallbringenden Tätigkeit als Einkaufsweg für den Haushalt auszugehen sein sollte, sondern von der Gesamtwertung der kontinuierlich erbrachten Hilfeleistungen als Betreuung der Frau J., ist die streitentscheidende Frage längst geklärt. Zu Recht weist das LSG selber auf das Urteil des Senats vom 26. Januar 1988 (- 2 RU 23/87 - in: HV-Info 1988, 712; WzS 1988, 92; USK 8814) hin, das entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die streitentscheidende Frage beantwortet hat. Darin hat der Senat entschieden, daß die Betreuung einer hilfsbedürftigen Person eine demjenigen Haushalt dienende Tätigkeit ist, dem diese Person angehört, seien es Kinder oder hilfsbedürftige Erwachsene. Wenn diese Tätigkeit arbeitnehmerähnlich für den Haushalt ausgeübt wird, dann besteht Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO, für den der Beklagte gemäß § 657 Abs 1 Nr 3 RVO zuständig ist. Das traf in dem am 26. Januar 1988 entschiedenen Fall ebenso zu wie im vorliegenden. Die Frage, ob demgegenüber bei einer Tätigkeit, die nicht für einen Haushalt ausgeübt wird, sondern für ein anderes Unternehmen von einem "wie ein selbständig in der Wohlfahrtspflege Tätigen", überhaupt Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 7 RVO bestehen kann, was der Senat noch in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Oktober 1989 (2 RU 4/89) offengelassen hat, stellt sich deshalb im vorliegenden Falle nicht.

Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, daß der angeführten Rechtsprechung des Senats widersprochen worden sei.

Der beklagte Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) ist in zweiter Instanz verurteilt worden, der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) gemäß § 1504 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF iVm § 539 Abs 2 und Abs 1 Nr 1 RVO die Heilbehandlungskosten in Höhe von 19.625,01 DM zu erstatten, die dieser aus Anlaß des Arbeitsunfalls der Beigeladenen zu 1) am 8. März 1984 entstanden sind (Urteile des Sozialgerichts -SG- Koblenz vom 24. Juni 1987 - S 10 U 168/86 - und des Landessozialgerichts -LSG- Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1988 - L 3 U 124/87 -).

Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer weist zwar auf einen Zulassungsgrund hin, der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt ist. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Damit ist aber der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht so "dargelegt", wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung verlangt diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde.

Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine vom Revisionsgericht bereits geklärte Rechtsfrage ist im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig. Macht der Beschwerdeführer gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so hat er zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache vorzutragen, ob und von welcher Seite der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist und welche Einwendungen gegen sie vorgebracht worden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Daran fehlt es der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer mißt folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei:

"Ist die Zuständigkeit des GUV gemäß §§ 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1, 657 Abs 1 Nr 3 RVO auch dann noch gegeben, wenn sich zwar der Unfall im Rahmen einer haushaltstypischen Tätigkeit ereignet hat, diese Tätigkeit aber im Verhältnis zu der übrigen vom Helfenden ausgeübten und als wohlfahrtspflegerisch anzusehenden Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist?"

Indessen legt die Beschwerde nicht klar, daß diese Frage, soweit sie noch nicht geklärt ist, in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde.

Das LSG hat festgestellt, daß die geh- und sehbehinderte, 82jährige Frau J. einen eigenen Haushalt als Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung führte. Die Beigeladene zu 1) wollte Frau J. wie bei anderen, meist einmal wöchentlich auftretenden Gelegenheiten, etwa zwei Stunden lang "zur Hand" gehen. Sie betreute Frau J., las ihr vor und erledigte hin und wieder Einkäufe für sie. Am 8. März 1984 wurde sie auf einem Weg, auf dem sie ausschließlich Einkäufe für Frau J. tätigen wollte, von einem Personenkraftwagen angefahren und verletzt.

Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen, von denen im Beschwerdeverfahren auszugehen ist, hängt die Entscheidung über den Klageanspruch davon ab, ob und aufgrund welcher Vorschrift eine Hilfstätigkeit, die in einem fremden Haushalt für einen betreuungsbedürftigen Angehörigen dieses Haushalts geleistet wird, unfallversichert ist. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer nicht von dem absoluten Charakter der unfallbringenden Tätigkeit als Einkaufsweg für den Haushalt auszugehen sein sollte, sondern von der Gesamtwertung der kontinuierlich erbrachten Hilfeleistungen als Betreuung der Frau J., ist die streitentscheidende Frage längst geklärt. Zu Recht weist das LSG selber auf das Urteil des Senats vom 26. Januar 1988 (- 2 RU 23/87 - in: HV-Info 1988, 712; WzS 1988, 92; USK 8814) hin, das entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die streitentscheidende Frage beantwortet hat. Darin hat der Senat entschieden, daß die Betreuung einer hilfsbedürftigen Person eine demjenigen Haushalt dienende Tätigkeit ist, dem diese Person angehört, seien es Kinder oder hilfsbedürftige Erwachsene. Wenn diese Tätigkeit arbeitnehmerähnlich für den Haushalt ausgeübt wird, dann besteht Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO, für den der Beklagte gemäß § 657 Abs 1 Nr 3 RVO zuständig ist. Das traf in dem am 26. Januar 1988 entschiedenen Fall ebenso zu wie im vorliegenden. Die Frage, ob demgegenüber bei einer Tätigkeit, die nicht für einen Haushalt ausgeübt wird, sondern für ein anderes Unternehmen von einem "wie ein selbständig in der Wohlfahrtspflege Tätigen", überhaupt Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 7 RVO bestehen kann, was der Senat noch in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Oktober 1989 (2 RU 4/89) offengelassen hat, stellt sich deshalb im vorliegenden Falle nicht.

Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, daß der angeführten Rechtsprechung des Senats widersprochen worden sei.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649147

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