Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschiebende Wirkung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die (Sprung-)Revision bewirkt keinen Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit nach Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen; die KK ist deshalb verpflichtet, nach dem Urteil des SG - auch wenn sie das Urteil mit der Sprungrevision angefochten hat - dem Versicherten für die Zeit nach Erlaß des Urteils unter den im Urteilstenor genannten Voraussetzungen Krankengeld zu zahlen.

 

Normenkette

SGG § 154 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 165 Fassung: 1953-09-03, § 199 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten und Revisionsklägerin, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Oktober 1978 - S 5 Kr 31/78 - auszusetzen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Nach §§ 165, 154 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bewirkt die Revision eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen; die Revision bewirkt keinen Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit nach Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen, Die Beklagte ist daher verpflichtet, nach dem Urteil des Sozialgerichts (SG), auch wenn sie es mit der (Sprung-) Revision angefochten hat, dem Kläger für die Zeit nach Erlaß des Urteils unter den im Urteilstenor genannten Voraussetzungen Krankengeld zu zahlen. Nach § 199 Abs 2 SGG kann die Vollstreckung für die Zeit, in der die Revision der Beklagten keine aufschiebende Wirkung hat, ausgesetzt werden. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung durch den Versicherungsträger erscheint jedoch nur dann begründet, wenn besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, von der Regel der §§ 165, 154 Abs 2 SGG abzuweichen (vgl BSGE 12, 138). Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsträger, der die Revision eingelegt hat, in sachlicher Hinsicht mit dem Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat, mit anderen Worten, wenn er zu Leistungen verurteilt worden ist, obwohl die Klage offenbar unbegründet ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im übrigen ist es der Beklagten auch zumutbar, zunächst zu leisten, denn der Senat beabsichtigt, noch im Dezember 1978 die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsfrage zu entscheiden. Sollte der Senat der Auffassung der Beklagten folgen, könnte der jetzige Beschluß aufgehoben und die Aussetzung der Zwangsvollstreckung angeordnet werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 letzter Halbsatz SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664578

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