Leitsatz (amtlich)

Der Antrag der beklagten Verwaltung, die Vollstreckung des Berufungsurteils auszusetzen, also von der Regel der SGG §§ 165, 154 Abs 2 abzuweichen, ist nur begründet, wenn die Klage offensichtlich unbegründet ist.

 

Normenkette

SGG § 199 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 154 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 165 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

In Sachen [...]

[...] wird der Antrag des Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 5. November 1959 auszusetzen, abgelehnt.

 

Gründe

Nach §§ 165, 154 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Revision eines Landes in der Kriegsopferversorgung Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zelt vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen; die Revision bewirkt keinen Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt die für die Zeit nach Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Der Beklagte ist deshalb nach dem angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG.), auch wenn er es mit der Revision angefochten hat, verpflichtet, dem Kläger für die Zeit nach Erlaß des Urteils Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 50 v.H. zu gewähren. Nach § 199 Abs. 2 SGG kann die Vollstreckung für die Zeit, in der die Revision des Beklagten keine aufschiebende Wirkung hat, ausgesetzt werden. Der Antrag eines Versorgungsträgers, die Vollstreckung auszusetzen, erscheint jedoch nur dann begründet, wenn besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, von der Regel der §§ 165, 154 Abs. 2 SGG abzuweichen. Dies ist dann der Fall, wenn der Versorgungsträger, der die Revision eingelegt hat, in sachlicher Hinsicht offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat, wenn er also zu Leistungen verurteilt worden ist, obwohl die Klage offensichtlich unbegründet ist. Ist die Revision, wie im vorliegenden Falle, nicht nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen, so läßt sich nicht sagen, daß die Klage offensichtlich unbegründet ist. Auch wenn die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft ist, weil der Beklagte zu Recht Mängel im Verfahren des LSG. rügt, so kann dies nur zu einer Aufhebung des Urteils des LSG. führen. Damit ist aber noch nicht offensichtlich, daß die Klage unbegründet ist und damit die Revision des Beklagten auch in sachlicher Hinsicht zum Erfolg führt. Unter diesen Umständen kann dem Antrag des Beklagten, die Vollstreckung des Urteils des LSG. nach § 199 Abs. 2 SGG auszusetzen, nicht stattgegeben werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2245279

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