Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbehaltung der Witwenabfindung

 

Orientierungssatz

Ist von der wiederaufgelebten Witwenrente der auf die Zeit ab Auflösung der neuen Ehe entfallende Teil einer anläßlich der neuen Eheschließung gezahlten Rentenabfindung selbst dann einzubehalten, wenn der Antrag auf Wiedergewährung der Rente erst später als 12 Monate nach Auflösung der neuen Ehe gestellt und deswegen die wiederaufgelebte Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird?

 

Normenkette

RVO § 1291 Abs 2 S 2; RVO § 1291 Abs 2 S 1

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 22.11.1985; Aktenzeichen S 4 Ar 34/84)

 

Tatbestand

In der dem 5. Senat vorliegenden Revisionssache 5/4a RJ 13/86 ist streitig, ob gemäß § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO idF des ArVNG (gleichlautend mit § 1291 Abs 2 Satz 4 RVO in der nach Art 14 HEZG am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Fassung) eine Witwenabfindung für die Zeit nach Wiederaufleben des Anspruchs auf Rente unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags auf Wiedergewährung der Witwenrente einbehalten werden darf.

Die Beklagte gewährte der Klägerin ab 1. Mai 1973 Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes. Im Dezember 1974 heiratete die Klägerin wieder. Als Abfindung aus Anlaß der Wiederheirat erhielt sie gemäß § 1302 Abs 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung den fünffachen Jahresbetrag der bisher bezogenen Witwenrente, insgesamt 60 x 380, 10 DM = 22.806,-- DM (umfassend den Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1979). Die zweite Ehe der Klägerin wurde im Juni 1976 rechtskräftig geschieden. Am 5. Januar 1981 beantragte die Klägerin das Wiederaufleben der Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes. Die Beklagte gewährte die Rente ab 1. Januar 1981 und behielt die "für" Juli 1976 bis Dezember 1979 gezahlte Witwenabfindung in Höhe von 15.964,20 DM (= 42 x 380, 10 DM) in monatlichen Teilbeträgen von je 50,-- DM ein (Bescheid vom 5. August 1981, Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1983).

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, der Klägerin die wiederaufgelebte Witwenrente "ab 1. Januar 1981 auf Dauer ohne Einbehaltung monatlicher Teilbeträge zu gewähren, soweit diese Einbehaltung von Teilbeträgen dem Zweck der Rückgewinnung des auf die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 1979 entfallenden Witwenrentenabfindungsbetrages in Höhe von 15.964,20 DM dient". Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Auslegung des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO ergebe, daß im Falle der Auflösung der zweiten Ehe vor Ablauf von 5 Jahren nach der Wiederverheiratung der Witwe bei der Gewährung der wiederaufgelebten Witwenrente aus der Versicherung des ersten Ehemannes nur derjenige Teil der bei der Wiederverheiratung gezahlten Abfindung einzubehalten sei, der rechnerisch auf die Zeit vom tatsächlichen Beginn der wiederaufgelebten Witwenrente bis zum Ablauf des fünfjährigen Abfindungszeitraums entfalle. Da das SG damit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen ist, wonach von der wiederaufgelebten Rente der auf die Zeit nach der Auflösung der neuen Ehe entfallende Teil der Abfindung unabhängig vom tatsächlichen Beginn der wiederaufgelebten Rente in vollem Umfang einzubehalten ist (vgl die BSG-Urteile vom 18. September 1973 - 12 RJ 129/82 -, 15. März 1978 - 1/5 RJ 84/77 -, 5. Juli 1978 - 1 RJ 34/78 - und 9. September 1983 - 5b RJ 34/82 -), hat es die Sprungrevision gegen sein Urteil vom 22. November 1985 zugelassen.

Die Beklagte hat mit Zustimmung der Klägerin die Sprungrevision eingelegt, weil es den vorliegenden Fall zum Anlaß nehmen möchte, daß das BSG seine bisherige Rechtsprechung überprüft. Die Beklagte erhebt gegen diese Rechtsprechung erhebliche Bedenken und verweist insoweit auf ihr - der Sprungrevision beigefügtes - Schreiben vom 31. Oktober 1985 an den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger. Die Rentenversicherungsträger hätten sich jedoch bisher nicht in der Lage gesehen, von der ständigen Rechtsprechung des BSG abzuweichen. Die Beklagte hält sich deshalb nicht für berechtigt, ein Anerkenntnis abzugeben oder auf die Revision zu verzichten.

Der 4. Senat des BSG, bei dem die Revision zunächst unter dem Aktenzeichen 4a RJ 13/86 anhängig war, hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1986 beim 1. und 5b Senat angefragt, ob sie an ihrer Rechtsauffassung festhalten, daß nach § 1291 Abs 2 Satz 4 RVO eine bei Wiederverheiratung gezahlte Abfindung auch bei Beginn der wiederaufgelebten Witwenrente nach Ablauf des Abfindungszeitraumes (§ 1302 RVO) einbehalten werden darf. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen.

Der 1. Senat hat hierauf am 22. Juli 1987 beschlossen, an seiner den Urteilen vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 84/77 - und vom 5. Juli 1978 - 1 RJ 34/87 - (SozR 2200 § 1291 Nrn 15 und 17) zugrundeliegenden Rechtsauffassung festzuhalten, daß nach § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO idF des ArVNG der auf die Zeit vom Ablauf des Monats nach der Auflösung der zweiten Ehe bis zum Ende des Abfindungszeitraums (§ 1302 Abs 1 RVO idF des ArVNG) entfallende Teil einer anläßlich der Wiederverheiratung gezahlten Abfindung auch bei Beginn der Zahlung der wiederaufgelebten Hinterbliebenenrente nach Ablauf des Abfindungszeitraums einzubehalten ist. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird ebenfalls Bezug genommen.

Der 5. Senat hat sodann am 29. September 1987 beschlossen, daß er an der dem Urteil vom 9. September 1983 - 5b RJ 34/82 - zugrundeliegenden Rechtsauffassung nicht festhält.

Der 5. Senat, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 1988 nunmehr für die Entscheidung der Revisionssache 5/4a RJ 13/86 zuständig ist, muß gemäß § 42 SGG den Großen Senat des BSG anrufen, weil er in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will.

Der 5. Senat möchte die Revision der Beklagten mit der Begründung zurückweisen, daß nach seiner - in Ziff. IV begründeten - Auffassung der Klägerin die wiederaufgelebte Witwenrente infolge des erst nach Ablauf des fünfjährigen Abfindungszeitraums gestellten Antrags ohne eine Einbehaltung iS des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO zusteht.

Der vorgesehenen Entscheidung steht zwar nicht das Urteil des 12. Senats vom 18. September 1973 - 12 RJ 128/72 (SozR Nr 36 zu § 1291 RVO) entgegen, weil der 12. Senat nach der Geschäftsverteilung des BSG für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständig ist.

An der vorgesehenen Entscheidung ist der 5. Senat jedoch durch das Urteil des 1. Senats vom 15. März 1978 aaO (bestätigt durch das weitere Urteil des 1. Senats vom 5. Juli 1978 aaO) gehindert, wonach von der wiederaufgelebten Witwenrente der auf die Zeit ab Auflösung der neuen Ehe entfallende Teil einer anläßlich der neuen Eheschließung gezahlten Rentenabfindung selbst dann einzubehalten ist, wenn der Antrag auf Wiedergewährung der Rente erst später als 12 Monate nach Auflösung der neuen Ehe gestellt und deswegen die wiederaufgelebte Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird.

 

Entscheidungsgründe

1.) Der 5. Senat vermag der vom 1. Senat in den vorbezeichneten Urteilen vertretenen und im Beschluß vom 22. Juli 1987 beibehaltenen Rechtsauffassung nicht zu folgen. Er hält an seiner im Urteil vom 9. September 1983 - 5b RJ 34/82 - vertretenen Auffassung, daß die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Vertrauensgrundsatz für eine Beibehaltung der aufgezeigten bisherigen Rechtsprechung des BSG sprächen, nicht länger fest. Vielmehr hat er sich aufgrund der eingehenden Begründung des mit der Revision angefochtenen Urteils, den beeindruckenden Ausführungen der Beklagten über die nicht zu rechtfertigenden Auswirkungen der bisherigen Rechtsprechung des BSG und der damit übereinstimmenden Kritik im Schrifttum (vgl Ewald in SozVers 1984, S. 61 ff) davon überzeugt, daß schwerwiegende Gründe eine Änderung dieser Rechtsprechung angezeigt sein lassen (vgl BSGE 40, 292, 296; 44, 151, 163).

Der 5. Senat nimmt zur Begründung für seine nunmehrige

Rechtsauffassung zunächst Bezug auf die mit der Revision angefochtene

Entscheidung des SG und auf die mit der Revision

vorgelegte Stellungnahme der Beklagten vom 31. Oktober 1985,

denen er sich vollinhaltlich anschließt. Ergänzend hierzu

sieht sich der 5. Senat - insbesondere im Hinblick auf die

Ausführungen des 1. Senats im Beschluß vom 22. Juli 1987 - zu

einer weiteren Begründung seiner vom 1. Senat abweichenden

Rechtsauffassung veranlaßt, wobei im folgenden mit § 1291

Abs 2 Satz 1 und 2 RVO immer die zur Zeit der Auflösung der

zweiten Ehe (Juni 1976) geltende Fassung gemeint ist, also

bezüglich Satz 1 die Fassung des Art 1 § 1 Nr 20 RRG, bezüglich

Satz 2 die ursprüngliche Fassung des ArVNG. Außerdem

wird bei den nachfolgenden Formulierungen der Einfachheit

halber lediglich auf den hier vorliegenden Fall der Witwenrente

(nicht Witwerrente) und der Auflösung der Ehe (nicht

Nichtigkeitserklärung der Ehe) abgestellt.

2.) Der 1. Senat beruft sich zur Begründung seiner im Urteil vom 15. März 1978 aaO vertretenen Auffassung darauf, daß der Wortlaut des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO die Einbehaltung der gezahlten Abfindung für die Zeit "nach Wiederaufleben des Anspruchs" vorschreibt und damit an die Entstehung des - antragsunabhängigen - Rentenstammrechts iS des § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO anknüpfe. Dem kann unter Zugrundelegung der Entscheidung des 5. Senats vom 30. Oktober 1969 (BSGE 30, 110, 112 = SozR Nr 28 zu § 1291 RVO), an welcher der vorlegende Senat festhält, nicht gefolgt werden. Weder in Satz 1 noch in Satz 2 des § 1291 Abs 2 RVO ist ausdrücklich von einem "Rentenstammrecht" die Rede. Mit "Anspruch auf Rente" kann somit vom Wortlaut her auch der Anspruch auf die tatsächlich gewährte Rentenleistung und damit die Rentenhöhe gemeint sein. Eine dahingehende Wortinterpretation ist nach Auffassung des 5. Senats geboten, weil die Einbehaltung nach § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO eine Anrechnung bei zwei gewährten Leistungen - Abfindung und Witwenrente - beinhaltet und dabei schon rechtssystematisch die tatsächlich gewährte Rentenleistung zugrunde zu legen ist. Diese ist aber gemäß § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO antragsabhängig. Der 1. Senat geht in seiner Entscheidung vom 15. März 1978 aaO selbst davon aus, daß nach dem Urteil des 4. Senats vom 25. Oktober 1962 (BSGE 18, 62, 64 = SozR Nr 4 zu § 1291 RVO) § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO sowohl die Anspruchsberechtigung für das Wiederaufleben der Witwenrente, als auch den Beginn dieser Leistung regelt. Dabei schließt die Vorschrift nach dem Urteil des 4. Senats das Wiederaufleben der Witwenrente nicht aus, wenn der Antrag auf Rente später als 12 Monate nach der Auflösung der zweiten Ehe gestellt ist; vielmehr beginnt die Rente dann erst mit dem Anfang des Antragsmonats. § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO besagt damit nach seinem "reinen" Wortlaut nichts anderes, als daß der wiederaufgelebte Rentenanspruch erst durch einen Antrag realisiert werden kann und er betrifft - so gesehen - den tatsächlich zu gewährenden Leistungsanspruch und damit den Rentenbeginn.

Die vorstehende Auffassung wird durch einen Vergleich mit der Regelung des Wiederauflebens der Unfallwitwenrente in § 615 Abs 2 Satz 1 RVO untermauert. Insoweit räumt der 1. Senat in seinem Beschluß vom 22. Juli 1987 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG ein, daß er - ebenso wie die übrigen Rentenversicherungssenate des BSG - wiederholt von der Rechtsähnlichkeit des § 1291 RVO bzw des § 68 AVG einerseits und des § 615 RVO andererseits ausgegangen ist und das BSG in ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung des § 1291 RVO - ua - auf § 615 RVO als andere sozialrechtliche Vorschrift zur Regelung eines "gleichliegenden Sachverhalts" zurückgegriffen hat. Gemäß § 615 Abs 2 Satz 1 RVO lebt die Witwenrente im Falle der Auflösung der neuen Ehe entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift aber erst "für die Zeit nach Stellung des Antrags" wieder auf. Dieser Zusatz in der den "gleichliegenden Sachverhalt" in der Unfallversicherung regelnden Vorschrift ist nach Auffassung des 5. Senats bei der Auslegung des § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO iS einer Verdeutlichung und Klarstellung heranzuziehen. Die Verschiedenartigkeit der Gesetzesfassung, die in § 615 Abs 2 Satz 1 RVO die Abhängigkeit des Wiederauflebens des Anspruchs auf Witwenrente von einer entsprechenden Antragstellung deutlicher zu erkennen gibt als in § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO, läßt nicht darauf schließen, daß der Gesetzgeber für das Wiederaufleben des Anspruchs in der Rentenversicherung etwas anderes gewollt hat als in der Unfallversicherung. Ein vernünftiger Grund für eine Differenzierung ist nicht ersichtlich. Der Zusatz "für die Zeit nach Stellung des Antrags" in § 615 Abs 2 Satz 1 RVO gilt deshalb auch für § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO. Insoweit hat der Gesetzgeber durch die gegenüber § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO spätere - erst durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl I, 241) eingeführte "einschlägige" Vorschrift erkennen lassen, wie § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO auszulegen ist. Mit eben dieser Begründung hat bereits der 11. Senat im Urteil vom 4. November 1964 (BSGE 22, 78, 80 = SozR Nr 10 zu § 1291 RVO) einen in § 68 Abs 2 AVG (= § 1291 Abs 2 RVO) nicht enthaltenen Satzteil des § 615 Abs 2 RVO bei der Auslegung des § 68 Abs 2 AVG berücksichtigt. Dann kann aber für die hier zu entscheidende Rechtsfrage hinsichtlich der Berücksichtigung des Satzteiles "für die Zeit nach Stellung des Antrags" von § 615 Abs 2 Satz 1 RVO nichts anderes gelten. § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO ist deshalb - was im übrigen der 4. Senat in der Entscheidung vom 25. Oktober 1962 aaO im Ergebnis bereits ausgesprochen hat - wie folgt zu lesen: "Hat eine Witwe . . . sich wieder verheiratet und wird diese Ehe aufgelöst . . ., so lebt der Anspruch auf Witwenrente . . . vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst . . . ist, wieder auf, wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung . . . der Ehe gestellt ist; andernfalls lebt der Anspruch für die Zeit nach Stellung des Antrags wieder auf." Da aber - wovon offensichtlich auch der 1. Senat ausgeht - das Wiederaufleben des Anspruchs in § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO nicht anders beurteilt werden kann als in Satz 2 der Vorschrift, ist für die Einbehaltungsregelung die Antragstellung gleichermaßen rechtlich relevant.

In seinem auf die Anfrage des 4a Senats gefaßten Beschluß vom 22. Juli 1987 führt der 1. Senat demgegenüber weiter aus, daß unter Anspruch auf Witwenrente im Sinne des § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO nicht "- jedenfalls nicht notwendig -" auch der Anspruch auf Zahlung der Leistung, sondern das sog. Stammrecht zu verstehen sei. Damit wird inzidenter eingeräumt, daß nach dem Wortlaut des § 1291 Abs 2 Satz 1 RVO auch der Anspruch auf die tatsächlich gewährte Leistung gemeint sein kann, auf welchen aber nach dem Sinn und Zweck der Einbehaltungsregelung des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO abzustellen ist (vgl dazu Ziff. 3).

Inwiefern das "Wiederaufleben des Anspruchs auf Rente" im Sinne dieser Anrechnungsvorschrift nach alledem gleichwohl schon nach dem gesetzlichen Wortlaut nur das "Rentenstammrecht" betreffen soll, ist für den 5. Senat nicht nachvollziehbar. Der vorlegende Senat ist in Anwendung der mit § 1291 Abs 2 Satz 1 und 2 RVO wortgleichen Regelung des § 83 Abs 3 Satz 1 und 2 RKG zum gegenteiligen Ergebnis gekommen und hat dies in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 aaO wie folgt begründet:

"Die Vorschrift des § 83 Abs 3 RKG behandelt insgesamt

- auch in ihrem Satz 2 - ausschließlich den Anspruch auf

wiederaufgelebte Witwenrente. Während Satz 1 in seinem

ersten Halbsatz die Anspruchsvoraussetzungen für die wiederaufgelebte

Witwenrente normiert, behandelt er in seinem

zweiten Halbsatz die Rentenhöhe, dh die Tatbestandsmerkmale,

die zu einer "Anrechnung" und damit zu einer Minderung

des Rentenanspruchs führen. Auch Satz 2 hat nicht den

Anspruch auf die Abfindung, sondern nichts anderes als die

Höhe der wiederaufgelebten Witwenrente zum Inhalt, wenn er

bestimmt, welche Umstände eine weitere Minderung der Rentenhöhe

zur Folge haben. Das kommt in der RVO und im AVG

noch deutlicher zum Ausdruck, die den Anspruch auf Abfindung

und den Anspruch auf die wiederaufgelebte Witwenrente

in getrennten Vorschriften behandeln (RVO §§ 1291, 1302;

AVG §§ 68, 81). Da in dem gesamten § 83 Abs 3 RKG von

keiner anderen Leistung die Rede ist, an der etwas einbehalten

werden könnte, kann sich das "Einbehalten" nur auf

die in Satz 1 behandelte wiederaufgelebte Witwenrente beziehen."

Wie bereits näher begründet, besteht für den 5. Senat keine Veranlassung, von dieser Entscheidung abzuweichen, zumal sie - wie ebenfalls dargelegt - im Einklang mit dem "rechtsvergleichenden" Urteil des 11. Senats vom 4. November 1964 aaO steht. Danach ist mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der Stellungnahme der Beklagten schon nach dem gesetzlichen Wortlaut davon auszugehen, daß unter Beachtung der - auch vom 1. Senat betonten - engen Verbindung zwischen Satz 1 und Satz 2 des § 1291 Abs 2 RVO "Wiederaufleben des Anspruchs auf Rente" in beiden Sätzen den Anspruch auf die tatsächlich zu gewährende Rente und damit letztlich den tatsächlichen Leistungsbeginn der wiederaufgelebten Witwenrente betrifft.

Der 1. Senat leitet seine davon abweichende Wortauslegung allein aus der Rechtsprechung des BSG her, nach der für das Wiederaufleben der Witwenrente aufgrund der Auflösung der zweiten Ehe das Bestehen eines - antragsunabhängigen - "Rentenstammrechts" im Zeitpunkt der vorausgegangenen Wiederverheiratung genügt (vgl BSGE 16, 202, 203 = SozR Nr 3 zu § 1291 RVO; SozR Nrn 16, 37 zu § 1291 RVO; BSGE 46, 51, 52 = SozR 2200 § 1291 Nr 14; BSGE 47, 68, 70 = SozR 2200 § 1291 Nr 18; SozR aaO Nr 24). Diese Voraussetzung für das Wiederaufleben der Witwenrente ist hier unstreitig. Das zwingt indes nicht dazu, diese Voraussetzung - Bestehen eines Rentenstammrechts zur Zeit der neuen Eheschließung - auch für die Einbehaltung der damals gewährten Abfindung nach Auflösung der neuen Ehe maßgebend sein zu lassen. Jedenfalls ist aus dem Wortlaut des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorschrift - so der 1. Senat - an die Entstehung des Rentenstammrechts anknüpfen soll und deswegen die Abfindung unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlich wiederaufgelebten Witwenrente einbehalten werden müsse.

3.) Spricht somit bereits die Wortinterpretation des § 1291 Abs 2 Satz 1 und 2 RVO für die vom 5. Senat vertretene Auffassung, so läßt sich auch unter Beachtung der ratio legis ein sachlicher Grund dafür, daß unter dem Wiederaufleben des Anspruchs in § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO der Beginn des Stammrechts zu verstehen sei, nicht finden. Zutreffend wird im Urteil des SG darauf hingewiesen, daß der 1. Senat hinsichtlich des Sinns und Zwecks der Witwenabfindung und des Wiederauflebens der Witwenrente von dem Urteil des 5. Senats vom 30. Oktober 1969 aaO ausgeht, in dem zu der mit den §§ 1291, 1302 RVO inhaltsgleichen Vorschrift des § 83 RKG insoweit angeführt wird:

"Mit der "Abfindung" wollte der Gesetzgeber - wie auch

schon in dem bis 1957 geltenden Recht - den Witwen einen

Anreiz zur Wiederverheiratung geben. Dadurch sollen einerseits

sogenannte Rentenkonkubinate vermieden und andererseits

die VersTr durch den Wegfall der Witwenrenten

finanziell entlastet werden. Diesen Anreiz zur Wiederverheiratung

verstärkte der Gesetzgeber in den

Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen nicht nur durch die Erhöhung

der Abfindung, sondern noch dadurch, daß den Witwen für bestimmte

Fälle der Auflösung der neuen Ehe die Anwartschaft

auf das Wiederaufleben der wegfallenden Witwenrente garantiert

und damit das mit der Wiederverheiratung verbundene

Risiko vermindert wurde. Wenn der Gesetzgeber die nach § 83

Abs 2 RKG bei der Wiederverheiratung zu gewährende Leistung

auch als "Abfindung" bezeichnet, so werden damit doch in

Wirklichkeit keine Ansprüche der Witwe abgefunden. Die Witwenrente

fällt nach § 83 Abs 1 RKG ohnehin mit Ablauf des

Monats der Wiederverheiratung weg, so daß ein abzufindender

Anspruch nicht mehr besteht. Im übrigen könnte auch der

Anspruch auf Witwenrente - wäre er wirklich abgefunden -

nicht wiederaufleben. Die nach der Wiederverheiratung verbleibende

Anwartschaft auf ein Wiederaufleben der Witwenrente

soll aber gerade nicht abgefunden werden; sie soll

vielmehr trotz Zahlung der "Abfindung" erhalten bleiben. Es

handelt sich also nicht um eine echte Abfindung bestehender

Ansprüche, sondern um eine einmalige Leistung besonderer

Art, die eher als Prämie für die mit der Wiederverheiratung

verbundenen Entlastung des VersTr bezeichnet werden könnte.

Diese besondere einmalige Leistung wird zwar rechnerisch in

Höhe des fünffachen Jahresbetrages der Witwenrente gewährt;

sie ist jedoch rechtlich keine Rentenvorauszahlung für

5 Jahre (vgl BSG 28, 102), sondern eine von der Rente völlig

verschiedene Leistung. Das folgt nicht nur daraus, daß

sie gewährt wird, obwohl ein Rentenanspruch nicht mehr besteht,

sondern auch daraus, daß sie im Gegensatz zur Rente

keine Unterhaltsersatzfunktion hat. Aus der Verschiedenartigkeit

der beiden Leistungen - Abfindung und wiederaufgelebte

Witwenrente - ergibt sich, daß sie vom System her

ohne wechselseitigen Einfluß aufeinander sind. Die Abfindung

wird daher auch nicht unter der Voraussetzung oder der

auflösenden Bedingung gewährt, daß die Witwenrente nicht

vor Ablauf von fünf Jahren wiederauflebt. Der für die Abfindung

maßgebende Tatbestand ist schon eingetreten, wenn

die Witwe eine neue Ehe eingeht; an eine bestimmte Dauer

der neuen Ehe ist der Anspruch auf die Abfindung nicht geknüpft.

Nur um zu vermeiden, daß es praktisch zu einer

unerwünschten Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft

aus demselben Versicherungsverhältnis und demselben

Versicherungsfall kommt, wenn die Witwenrente schon nach kurzer Zeit

wiederauflebt, hat der Gesetzgeber in § 83 Abs 3 Satz 2 RKG

eine besondere Einbehaltungsregelung getroffen, aus der

jedoch keine allgemein-systematischen Schlüsse gezogen werden

können. Nach Wortlaut, Einordnung und Sinn erlaubt

diese Vorschrift nur die ratenweise Einbehaltung eines pro rata

temporis errechneten Teilbetrages der Abfindung an der

wiederaufgelebten Witwenrente. Sie läßt keinen Schluß auf

einen allgemeinen Rückforderungsanspruch des VersTr zu."

Der 1. Senat beruft sich in seinem Urteil vom 15. März 1978 aaO mehrfach ausdrücklich auf das auszugsweise zitierte Urteil des 5. Senats, setzt sich zu diesem aber in Widerspruch, wenn es den Abfindungszweck bei Auflösung der neuen Ehe im Abfindungszeitraum als nicht erreicht ansieht: Wenn die Witwenabfindung - wie der 1. Senat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 5. Senats ausführt - als einmalige Leistung besonderer Art den Zweck hat, zur Vermeidung von Rentenkonkubinaten eine neue Eheschließung zu erleichtern, so ist dieser Zweck logischerweise bereits mit der zweiten Eheschließung erreicht und es kann dann - worauf in dem oben zitierten Urteilsauszug zu Recht hingewiesen wird - nicht mehr darauf ankommen, wie lange diese neue Ehe dauert. Entgegen der Auffassung des 1. Senats ist also nicht erst im Zeitpunkt der Auflösung der neuen Ehe "manifest" geworden, daß der Zweck der Abfindung "nicht erreicht" worden sei, so daß mit dieser Begründung von der wiederaufgelebten Witwenrente die Witwenabfindung nicht unabhängig von der Rentenantragstellung stets ab der Auflösung der neuen Ehe einbehalten werden kann (ebenso Ewald, Die Einbehaltung von Abfindungsbeträgen nach § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO im Spiegel der Rechtsprechung - eine kritische Betrachtung -, SozVers 1984, S. 61, 64).

Als für die Interpretation des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO maßgebender Zweck muß vielmehr mit den Ausführungen des 5. Senats im Urteil vom 30. Oktober 1969 aaO allein die Vermeidung einer Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft angesehen werden, dh es soll nicht für den gleichen Zeitraum Abfindung und Rente gezahlt werden. Insoweit heißt es dort:

"Der mit der Abfindung verfolgte Zweck, der Witwe den Entschluß

zur Wiederverheiratung zu erleichtern und damit den

VersTr von der Rentenzahlung zu entlasten, ist auch dann

erreicht, wenn der VersTr nach Auflösung der neuen Ehe die

wiederauflebte Witwenrente tatsächlich nicht zu zahlen

braucht, mag der Anspruch auch dem Grunde nach bestehen.

Nicht die vorzeitige Auflösung der neuen Ehe war für den

Gesetzgeber der Grund für die Schaffung der Einbehaltungsmöglichkeit

des § 83 Abs 3 Satz 2 RKG, sondern die Einführung

der wiederaufgelebten Witwenrente und die dadurch entstandene

Möglichkeit der praktischen Doppelbelastung der

Versichertengemeinschaft aus demselben Versicherungsverhältnis

und demselben Versicherungsfall. Solange es die wiederaufgelebte

Witwenrente nicht gab, war es völlig klar, daß die

"vorzeitige" Auflösung der neuen Ehe nicht zur Rückzahlung

eines Teils der Witwenabfindung verpflichtete. Diese

Rechtslage wollte der Gesetzgeber durch die am 1.1.1957 in

Kraft getretenen Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze

nicht zuungunsten der Witwen verändern. Er wollte lediglich

den Fall regeln, daß einer abgefundenen Witwe schon nach

kurzer Zeit die wiederaufgelebte Witwenrente gezahlt wird,

nicht aber die Witwe auch in dem Fall zur Rückzahlung verpflichten,

in dem keine Doppelbelastung eintritt."

Eine derartige Doppelbelastung ist hier nach den Feststellungen in dem mit der Sprungrevision angegriffenen Urteil, die für den vorlegenden Senat gemäß den §§ 161 Abs 4, 163 SGG bindend sind, infolge des "verspäteten" Antrags auf Wiedergewährung der Witwenrente nicht eingetreten, so daß nach der vom 5. Senat vertretenen und selbst von der Beklagten befürworteten Auffassung eine Einbehaltung nach § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO ausgeschlossen ist.

Der 1. Senat sieht indes in seiner Entscheidung vom 15. März 1978 aaO den Zweck des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO nicht in der Vermeidung einer - hier auszuschließenden - tatsächlichen Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft. Es genügt ihm vielmehr die bloße Möglichkeit einer derartigen Doppelbelastung, und er hält sodann ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer "sozialpolitisch unerwünschten Doppelversorgung" der Witwe in einer näher beschriebenen Einzelfallgestaltung seine weite Auslegung des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO für gerechtfertigt. Dem vermag sich der 5. Senat nicht anzuschließen. Zu Recht weist insoweit das SG darauf hin, daß die Witwenabfindung nach der einhelligen und vom 1. Senat grundsätzlich nicht in Frage gestellten Rechtsprechung des BSG, keine Rentenvorauszahlung ist und keinen Unterhaltsersatzcharakter hat. Eine Doppelversorgung durch Gewährung der wiederaufgelebten Witwenrente während des von der Abfindung "erfaßten" Zeitraums scheidet deshalb schon begrifflich aus, und somit will § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO nicht eine Doppelversorgung der Witwe, sondern ausschließlich eine Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft verhindern.

Aber selbst wenn man insoweit die "Doppelversorgung" der Witwe gleichrangig neben der Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft behandeln würde, müßte für die Anwendung der Einbehaltungsvorschrift des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO entscheidend sein, ob eine tatsächliche Doppelbelastung bzw Doppelversorgung vorliegt. Demgegenüber rechtfertigt der 1. Senat seine Entscheidung vom 15. März 1978 aaO mit der "Möglichkeit" von Doppelleistungen bei einer anderen - hier nicht gegebenen - Fallkonstellation. Es wird also bei "verspäteter" Antragstellung die Einbehaltung eines Abfindungsbetrags selbst dann bejaht, wenn im konkreten Fall überhaupt keine Doppelbelastung vorliegen kann. Diese Konsequenz der Rechtsprechung des 1. Senats lehnt der 5. Senat entschieden ab, weil sie vom Gesetzeszweck des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO - Vermeidung einer Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft - nicht gedeckt wird.

Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 1985 die denkbaren Fallgestaltungen im einzelnen aufgezeigt (Bl 28 ff der Revisionsakte 5/4a RJ 13/86). Danach ist eine Doppelleistung im Falle einer "verspäteten" Antragstellung überhaupt nur denkbar, wenn infolge der Auflösung der zweiten Ehe ein Anspruch besteht, der niedriger als die wiederaufgelebte Witwenrente ist. Der 5. Senat trägt keine Bedenken, für diesen Fall die Rechtsprechung des 1. Senats unter dem Aspekt des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten wegen der dann tatsächlich vorliegenden Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft beizubehalten.

Nach den überzeugenden Darlegungen der Beklagten in der genannten Stellungnahme handelt es sich hierbei indes gerade nicht um eine typische Fallkonstellation, die womöglich eine verallgemeinernde Rechtsfolge zulassen würde. Vielmehr überwiegen in der Praxis die Fallgestaltungen ohne Doppelleistungen, bei denen die Gefahr der "Willkür und der ungerechtfertigten Bereicherung des Rentenberechtigten" (so der 1. Senat im Urteil vom 13. März 1978 aaO) als rein theoretische Erwägung nicht rechtserheblich sein kann. Es geht also nicht an, für die Anwendung der Einbehaltungsvorschrift des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO maßgebend sein zu lassen, welche Ansprüche aus der Auflösung der zweiten Ehe eine "andere" Berechtigte als die "konkrete" Antragstellerin womöglich haben würde. Da für die Interpretation der Einbehaltungsregelung die Vermeidung von Doppelbelastungen der Versichertengemeinschaft entscheidend sein muß, bleibt auch nicht einzusehen, weshalb bei der Anwendung des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO nicht unter diesem Aspekt im Einzelfall rechtserheblich differenziert werden soll.

4.) Da nach den vorstehenden Darlegungen die vom 5. Senat vertretene Auslegung des § 1291 Abs 2 Satz 2 RVO dem Wortlaut der Vorschrift, dem Sachzusammenhang, der Rechtssystematik und der ratio legis entspricht, sind schließlich auch die vom 4. Senat in seinem Anfragebeschluß vom 12. Dezember 1986 angestellten Billigkeitserwägungen zusätzlich zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 1985 - ebenso wie Ewald in seiner kritischen Betrachtung der Rechtsprechung des BSG (SozVers 1984, S. 61 ff) - eingehend und für den vorlegenden Senat überzeugend dargelegt, daß die vom 1. Senat vertretene Auffassung in den Fällen einer fehlenden Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft, um die es dem vorlegenden Senat ausschließlich geht, zu unvertretbaren Ergebnissen führt (infolge ganz erheblicher wirtschaftlicher Nachteile: vgl Beispiel 2, Fallgruppe a und b der Stellungnahme der Beklagten). Diese Nachteile können zwar durch die Reduzierung der Witwenabfindung im Sinne des § 1302 RVO vom 5-fachen auf den 2-fachen Jahresbetrag der bisherigen Witwenrente bei einer Wiederheirat nach dem 31. Dezember 1983 (vgl Art 1 Nr 42 Haushaltbegleitgesetz 1984) nicht mehr so groß sein wie nach der im vorliegenden Fall noch maßgebenden früheren Rechtslage. Sie sind indes nach den auf einschlägiger Erfahrung beruhenden Ausführungen der Beklagten (vgl Beispiel 6 ihrer Stellungnahme) immer noch beträchtlich.

In der Revisionssache 5/4a RJ 51/87, die zu dem gleichen Vorlagebeschluß wie im vorliegenden Rechtsstreit geführt hat, wird von der Klägerin vorgetragen, sie habe geglaubt, zur Vermeidung einer Doppelleistung den "Verbrauch" der gewährten Abfindung vor der Antragstellung auf Wiedergewährung der Witwenrente erst abwarten zu müssen. Nach Auffassung des 5. Senats wäre es höchst unbillig, wenn dieses an sich redliche Verhalten nach der Rechtsprechung des 1. Senats gleichwohl zu einer erheblichen wirtschaftlichen Benachteiligung der Klägerin führen müßte (dort in Höhe von 14.274,-- DM, im vorliegenden Fall in Höhe von 15.964,20 DM).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666845

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