Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 04.12.2017; Aktenzeichen L 4 AS 112/17)

LSG Hamburg (Urteil vom 04.12.2017; Aktenzeichen L 4 AS 111/17)

SG Hamburg (Entscheidung vom 02.03.2017; Aktenzeichen S 55 AS 2276/14)

SG Hamburg (Entscheidung vom 02.03.2017; Aktenzeichen S 55 AS 2289/14)

 

Tenor

Die Verfahren B 14 AS 3/18 BH und B 14 AS 4/18 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 3/18 BH.

Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2017 (L 4 AS 111/17 und L 4 AS 112/17) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

 

Gründe

Die eingangs genannten Verfahren konnten gemäß § 113 Abs 1 SGG verbunden werden.

Der Klägerin kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - PKH nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht erkennbar. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Beschwerde nach § 160 SGG nicht zulässig.

Die Klägerin wendet sich in den zugrunde liegenden Verfahren jeweils gegen eine Einladung des beklagen Jobcenters, denen sie auch jeweils Folge leistete, im Nachhinein jedoch die Rechtswidrigkeit dieser Einladungen festgestellt wissen wollte, da sie an den betreffenden Tagen krank gewesen und wegen der Einladungen auf die "Therapie, Medikamente, auf ärztliche Termine und andere notwendige Therapie" habe verzichten müssen, wodurch ihr Gesundheitszustand gefährdet worden sei. Die Abweisung ihrer Klagen als unzulässig durch das SG und die Zurückweisung der Berufungen durch das LSG seien falsch.

Den Rechtssachen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer (weiteren) Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65), zumal das LSG nicht in der Sache entschieden, sondern lediglich die Bewertung einer Anfechtungs- sowie einer Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig durch das SG bestätigt und die Berufungen dementsprechend zurückgewiesen hat. Im Übrigen ist bereits entschieden worden, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend ist mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 32). Auch aus einem behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG lässt sich bei Zugrundelegung der vorliegenden Sachverhalte keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage formulieren.

Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass das LSG in seinen Urteilen einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat.

Es liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) vor, auf dem eines der Urteile des LSG beruhen kann und der in zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Soweit die Klägerin indirekt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, weil das LSG und das SG nur die Argumentation des Beklagten übernommen hätten, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin, noch aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen der angefochtenen Urteile des LSG, dass dieses den Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Dass die Urteile des LSG nach Meinung der Klägerin "falsch" sind, beruht allein auf der rechtlichen Bewertung der Fälle durch das LSG.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12112356

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