Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 09.10.2017; Aktenzeichen L 1 VE 10/17)

SG Gießen (Gerichtsbescheid vom 21.03.2017; Aktenzeichen S 10 VE 19/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 9.10.2017 mit einem am 11.1.2018 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 10.1.2018 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihr am 23.10.2017 zugestellt worden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 iVm § 87 Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11576464

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