Hinweis

Funktionalität ausreichend

Es genügt, dass der Briefkasten zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Daher besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Ausführung, z. B. nach der DIN-Norm, die u. a. Größe, Beschriftung und Verschließbarkeit regelt.[1]

Dagegen vertritt das AG Berlin-Charlottenburg[2] die Auffassung, dass der Mieter einen Anspruch auf Einbau eines DIN-gerechten Briefkastens mit einem Einwurfschlitz von mindestens 325 mm Breite hat, damit auch DIN-A 4-Briefumschläge sowie Zeitschriften ohne Knick eingeworfen werden können.

Diese Ansicht verkennt jedoch, dass die Vertragsgemäßheit der Mietsache vom Zustand und von der Ausstattung der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrags abhängt und dadurch festgeschrieben wird. Entscheidend für die Frage, ob eine bestimmte Einrichtung vertragsgemäß ist, ist der Ausstattungsstandard zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.[3]

Dementsprechend können die Parteien sogar einen mangelhaften Bauzustand als vertragsgemäß vereinbaren.[4] Unabhängig von der Streitfrage, ob ein nicht den DIN-Normen entsprechender Briefkasten überhaupt einen Mangel darstellt, ist der bei Abschluss des Mietvertrags vorhandene und für jeden Mietinteressenten sichtbare Briefkasten vertragsgemäßer Bestandteil der Mietsache.

 
Wichtig

Kein Anspruch auf Austausch, Mietminderung, Schadensersatz

Ein Anspruch des Mieters auf Erneuerung des Briefkastens scheidet schon aus diesem Grund aus. Gleiches gilt gem. § 536b Satz 1 BGB auch für Ansprüche auf Mietminderung oder Schadensersatz.[5]

Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, im Hauseingangsbereich eines Mehrfamilienhauses Hausbriefkästen zu installieren, wenn der Postbedienstete durch geeignete Vorrichtungen (z. B. Türeinwurf, Wohnungsbriefkasten) in der Lage ist, die Post für jede Wohnung direkt zuzustellen.[6]

Hat der Vermieter jedoch den Mietern im Hausflur des Mietobjekts Briefkästen zur Verfügung gestellt, ist die Mietsache nicht deshalb mangelhaft, weil mit der Liberalisierung des Briefmarktes ab dem Jahr 2007 das Postzustellungswesen inhaltliche Veränderungen erfahren hat. Diese Entwicklung verpflichtet nämlich den Vermieter, der seinen Mietern nach bisherigem Rechtsverständnis Briefkästen im Hausflur zur Verfügung gestellt hat, nicht dazu, nunmehr neue Briefkästen im Außenbereich des Mietobjekts anzubringen.

Zwar hat die Liberalisierung des Postzustellungswesens zum Eintritt, aber auch zum schnelllebigen Ausscheiden von privaten Zustellbetrieben mit geänderten Zustellmethoden geführt, sodass Postsendungen zu den unterschiedlichsten Tages- und Abendzeiten innerhalb der Woche von unterschiedlichen Privatzustellern mit unterschiedlichsten Zustellmethoden das heutige Erscheinungsbild prägen. Hieraus kann aber nicht auf eine Nachrüstungs- oder Modernisierungspflicht des Vermieters geschlossen werden. Für die Vertragsgemäßheit einer bestimmten Ausstattung kommt es nach wie vor auf den Ausstattungsstandard zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.[7]

 
Achtung

Zusätzliche Schlüssel für Briefzusteller erforderlich?

Solange jedoch eine Briefkastenaußenanlage fehlt, hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von zusätzlichen Haustürschlüsseln für den Briefzusteller und den Zeitungsboten, da es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, dass dem Mieter die Post sowie eine Tageszeitung über seinen im Hausflur untergebrachten Briefkasten zugestellt werden kann. Der Vermieter kann das Aushändigen dieser Schlüssel von der Benennung dieser Personen abhängig machen.[8]

[1] AG Münster, Urteil v. 13.10.1986, 41 C 279/86, WuM 1987 S. 53.
[3] LG Frankfurt/O., Urteil v. 28.5.2010, 6a S 126/09, ZMR 2011 S. 551.
[6] AG Flensburg, Urteil v. 8.8.1995, 68 C 773/94, WuM 1996 S. 215.
[7] LG Frankfurt/O., Urteil v. 28.5.2010, 6a S 126/09, ZMR 2011 S. 551.
[8] AG Mainz, Urteil v. 3.7.2007, 80 C 96/07, NZM 2007 S. 922.

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