Rz. 100

Auf die Vertretung der Gesellschaft durch die Geschäftsführer finden die Vorschriften über die Geschäftsbesorgung (mandato) subsidiäre Anwendung, Art. 1053 i.V.m. Art. 1011 § 2 i.V.m. Art. 653 ff. CC. Muss der Dritte das Fehlen der Vertretungsmacht gegen sich gelten lassen, so hängt die Wirksamkeit des Geschäfts für und gegen die Gesellschaft von deren Genehmigung ab, Art. 662 CC. Genehmigt die Gesellschaft das Geschäft nicht, so begründet es lediglich persönliche Verpflichtungen des Geschäftsführers gegenüber dem Dritten, Art. 665 i.V.m. Art. 663 CC. Die Haftung des Geschäftsführers entfällt grundsätzlich, wenn der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte, Art. 673 CC. Für die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft gelten die allgemeinen Vorschriften (siehe Rdn 95 f.).

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