Rz. 95

Die Geschäftsführer einer Limitada haften persönlich und gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft für vor der Anmeldung auf handelsregisterliche Eintragung ihrer Ernennung vorgenommene Handlungen, Art. 1053 i.V.m. Art. 1012 CC. Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft und Dritten zudem gesamtschuldnerisch für Pflichtverletzungen in Ausübung ihres Amtes auf Schadenersatz, Art. 1053 i.V.m. Art. 1016 CC. Übt ein Geschäftsführer sein Amt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen mit Mehrheitsbeschluss erfolgter Weisungen der Gesellschafter aus, so haftet er der Gesellschaft auf Schadenersatz, Art. 1053 i.V.m. Art. 1013 § 2 CC. Eine allgemeine Durchgriffshaftung auf die Geschäftsführer ordnet Art. 50 CC für den Missbrauch der Rechtsform an, wenn es zu Abweichungen vom Gesellschaftszweck oder zur Vermischung der Vermögensmassen kommt; insofern gilt das in Rdn 69 zur Gesellschafterhaftung Ausgeführte entsprechend.

 

Rz. 96

Gehen die Geschäftsführer nach Auflösung der Gesellschaft neue Geschäfte im Namen der Gesellschaft ein, so haften sie für die entstehenden Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch und unbeschränkt, Art. 1053 i.V.m. Art. 1036 CC. Verweist der Gesellschaftsvertrag auf die ergänzende Anwendbarkeit des Aktienrechts, finden die detaillierten Haftungsnormen des Aktienrechts Anwendung (vgl. insbesondere Art. 153 ff. der Lei 6.404/1976).

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