Rz. 99

Die Befugnisse des Geschäftsführers können durch Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden, Art. 1053 i.V.m. Art. 1015 CC. Eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis kann Dritten nur entgegengehalten werden, wenn die Beschränkung im Handelsregister eingetragen war, oder wenn der Dritte sie kannte, oder wenn die Handlung den Geschäften der Gesellschaft offensichtlich fremd war, Art. 1053 i.V.m. Art. 1015 § 1 CC.

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