Rz. 28

Der Gesellschaftsvertrag kann für bestimmte oder sämtliche Gesellschafterbeschlüsse eine höhere als die einfache Mehrheit vorschreiben, Art. 1076 Abs. 3 CC. Umgekehrt kann das gesetzliche Quorum in bestimmten Fällen erleichtert werden: Wurde einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung übertragen, so kann seine Abberufung durch eine geringere als die im Gesetz vorgesehene absolute Mehrheit ermöglicht werden (Art. 1063 § 1 CC i.d.F. der Lei 13.792/19). Die Umwandlung einer Gesellschaft kann durch Mehrheitsbeschluss (statt einstimmig) erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, Art. 1114 CC. Mehrfachstimmrechte sind unzulässig; das wird aus Art. 110 § 2 der Lei 6.404/1976 hergeleitet. Zu den Quoren siehe näher Rdn 77 ff.

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