Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung ein Blitzschlag leicht eintreten und zu schweren Folgen führen kann, sind nach den Landesbauordnungen der Länder mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. Ein leichterer Eintritt eines Blitzschlags ist jedenfalls möglich, wenn die bauliche Anlage ihre Umgebung wesentlich überragt (Hochhäuser, Türme, Schornsteine, frei stehende Anlagen). Je höher die Anlage ist, desto stärker besteht die Wahrscheinlichkeit des Blitzeinschlags. Von schweren Folgen eines Blitzeinschlags ist auszugehen bei besonders brand- oder explosionsgefährdeten Anlagen (Holzverarbeitung, Mühlen; Lack- und Farbenfabriken, Munitions- und Sprengstofffabriken oder -lager, Gefahrstoffe, brennbare Flüssigkeiten, Gasbehälter, landwirtschaftliche Gehöfte, Gebäude mit weicher Bedachung). Ebenso gilt dies für Gebäude mit großen Menschenansammlungen (Theater, Multiplexkinos, ortsfeste Zirkusse, Kirchen, Krankenhäuser, Schulen, Verkaufsstätten, Flughäfen, Lichtspielhäuser sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen). Soweit für die Anlage ein Blitzschutz für erforderlich gehalten wird, handelt es sich regelmäßig um eine Anlage, an die ohnehin besondere Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden. Blitzschutzanlagen sind genehmigungsfrei und werden nicht überprüft von der Bauaufsicht. Der Blitzschutz ist international (IEC 62305) und europäisch (EN 62305) in Vorschriften definiert. In Deutschland wurde die DIN EN 62305 zudem, weil sie Sicherheitsfestlegungen über die Abwendung von Gefahren für Menschen, Tiere und Sachen enthält, in das VDE-Vorschriftenwerk unter VDE 0185-305 mit aufgenommen. Somit gilt sie vermutlich als "anerkannte Regel der Technik". Dass letztlich reguläre Wohnanlagen nur noch selten über einen eigenen Blitzschutz verfügen, hängt auch damit zusammen, dass die Feuerversicherung – anders als in der Vergangenheit – bei Vorhandensein einer Blitzschutzanlage regelmäßig keinen Nachlass mehr gewährt.

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