Gefährliche Gebäude müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein, z. B. durch eine ausreichende Erdüberschüttung. Ist dies nicht erfüllt, muss eine Blitzschutzanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Blitzschutztechnik vorhanden sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für gefährliche Plätze.

Der bauliche Blitzschutz kann auch entfallen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer nachweist und dokumentiert, dass der Blitzschutz durch die natürliche Lage ausreichend gegeben ist.

Siehe DIN EN 62305-1/VDE 0185-305-1 "Blitzschutz - Teil 1: Allgemeine Grundsätze" und DIN EN 62305-2/VDE 0185-305-2 "Blitzschutz - Teil 2: Risikomanagement" bzw. DIN EN 62305-3/VDE 0185-305-3 "Blitzschutz - Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen".

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