Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. August 2020 - 19 O 270/19 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines gekündigten Tilgungsdarlehens gegen den Beklagten geltend.

Der Beklagte schloss mit der ... AG (im Folgenden: Zedentin) am 19. März/8. April 2015 einen Ratenkredit über einen Nettodarlehensbetrag von 35.150 EUR mit einer Laufzeit von 80 Monaten und einem Sollzinssatz von 9,55 % p.a.; der effektive Jahreszins war mit 9,99 % p.a. angegeben. Mit dem Darlehensvertrag wurde in Höhe von knapp 35.000,00 EUR ein bei der Zedentin vorbestehendes Tilgungsdarlehen abgelöst.

Die Zedentin kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 1. August 2018 und forderte den Beklagten zur Zahlung des offenen Darlehensbetrages nebst Zinsen in Höhe von 25.693,41 EUR auf. Mit Schreiben vom 14. September 2018 zeigte sie dem Beklagten an, dass sie die Forderung aus dem Tilgungsdarlehen an die Klägerin abgetreten habe. Die Zedentin und die Klägerin stehen in ständiger Geschäftsbeziehung auf der Grundlage eines Rahmenabtretungsvertrages, wonach regelmäßig vorher definierte Forderungen von der Zedentin an die Klägerin abgetreten werden.

Der Beklagte widerrief den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 13. Februar 2019 gegenüber der Zedentin, die den Widerruf zurückwies.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei wirksam wegen Zahlungsverzuges des Beklagten gekündigt worden.

Der Beklagte hat u.a. geltend gemacht, dass der Darlehensvertrag wegen des im Vergleich zum Marktzins, der der Zinsreihe SUS 122 der MFIs-Statistik der Deutschen Bundesbank zu entnehmen sei, sittenwidrig überhöhten effektiven Jahreszinses von 9,99 % p.a. nichtig sei. Zudem sei der Vertrag vom Beklagten wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist mangels vollständiger Angaben zum Vertragsinhalt nicht zu laufen begonnen habe; es fehle die konkrete Angabe zur Vertragslaufzeit.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 20. August 2020 zur Zahlung von 24.889,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz seit dem 17. September 2019 sowie weiteren 1.124,89 EUR verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Zedentin den Vertrag wirksam gekündigt habe. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs hinreichend dargelegt; der Beklagte habe trotz Hinweises jedoch weder konkret dargelegt, dass er die Raten vereinbarungsgemäß gezahlt, noch konkret vorgetragen, wann und mit wem die von ihm behauptete Stundung verabredet worden sei. Das Darlehensverhältnis sei auch nicht durch den Widerruf des Beklagten vom 13. Februar 2019 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, weil die vertraglich vereinbarte Widerrufsfrist von 30 Tagen bereits abgelaufen gewesen sei. Dem Beklagten sei eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt worden, weil der Vertrag die notwendigen Informationen zum Verbraucherdarlehensvertrag enthalte, insbesondere die Angabe der Vertragslaufzeit von 80 Monaten. Die Klägerin habe auch hinreichend dargetan, dass ihr die Forderung von der Zedentin abgetreten worden sei; ein Abtretungsverbot sei nicht ersichtlich. Der Vertrag sei ebenfalls nicht gemäß § 138 BGB wegen der Vereinbarung eines sittenwidrig überhöhten Zinssatzes nichtig. Der Annahme des Beklagten, der vorliegende Kredit sei in die Zeitreihe SUS 122 der "sonstigen Kredite" der MFIs- Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank mit einem durchschnittlichen Zinssatz von 2,25 % einzuordnen, könne nicht gefolgt werden.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und unter Hinweis darauf vertieft, dass sich die Klägerin im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation berufen könne. Die Widerrufsfrist habe auch deshalb nicht zu laufen begonnen, weil der effektive Jahreszins fehlerhaft angegeben sei, da der Beklagte "unwidersprochen und unter Beweisantritt vorgebracht habe, dass der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens nicht 9,99 %, sondern vielmehr 11,11 % betrage".

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juli 2020 (tatsächlich 20. August 2020) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des am 19. März/8. April 2015 g...

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