Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.02.2007; Aktenzeichen 14 O 507/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 507/05, wird wegen eines Teilbetrages in Höhe von 363,24 EUR und des den Zeitraum vor dem 30.12.2003 betreffenden Zinsanspruchs als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird das Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.859,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.903,00 EUR seit dem 30.12.2003, aus 2.193,00 EUR seit dem 21.02.2004 und aus 1.763,00 EUR seit dem 18.09.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 33 % und die Beklagten 67 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 17 % und den Beklagten zu 83 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers ist überwiegend zulässig. In Bezug auf die Position "nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten" (363,24 EUR) fehlt es aber an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, enthalten. Bei teilbarem Streitgegenstand muss die Berufungsbegründung sich auf sämtliche Teile des Urteils erstrecken, deren Abänderung erstrebt wird. Zu dieser Schadensposition fehlt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.

Ebenfalls unzulässig mangels ordnungsgemäßer Begründung ist die Berufung insoweit, als der Kläger Zinsen für die Zeit vor dem 30.12.2003 beansprucht. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Zinsen auf die Hauptforderung erst ab diesem Zeitpunkt zuerkannt, ausweislich des Berufungsantrags begehrt der Kläger aber bezüglich einer Teilforderung in Höhe von 614,00 EUR bereits Zinsen seit dem 06.12.2003, ohne einen Fehler des angefochtenen Urteils zu rügen.

II.

Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie überwiegend Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Forderung des Klägers auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung über die Wiederbeschaffungsdauer hinaus. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 31.10.2003 Schadensersatz in Höhe von 100 % schulden. Der Kläger hat über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag in Höhe von 796,00 EUR hinaus aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 12.11.2003 bis zum 31.03.2004 (141 Tage) in Höhe von weiteren 6.063,00 EUR.

Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, hat gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB auch Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs entstanden ist (sog. Nutzungsausfallschaden). Zur Bemessung der Schadenshöhe kann auf die von Sanden/ Danner entwickelten Tabellenwerke zurückgegriffen werden (BGH VersR 2005, 284). Diese Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen aus als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz, wobei die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren bereinigt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der vom Kläger in Ansatz gebrachte und dem Tabellenwerk von Sanden/Danner entsprechende Tagessatz von 43,00 EUR angemessen ist. Das Landgericht hat zudem mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, ausgeführt, dass sowohl vom Nutzungswillen des Klägers als auch der Nutzungsmöglichkeit auszugehen ist; dem sind die Beklagten im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten.

Grundsätzlich beschränkt sich der Anspruch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, weil der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (OLG Naumburg, NJW 2004, 3191). Der Sachverständige T... hat in dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Privatgutachten die Wiederbeschaffungsdauer mit 14 Kalendertagen angegeben; in diesem Umfang zuzüglich der für die Schadensermittlung aufgewendete Zeit hat das Landgericht einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bejaht.

Dieser Zeitraum verlängerte sich im Streitfall aber, weil der Geschädigte die Ersatzbeschaffung nicht finanzieren konnte und trotz Mahnung keinen Vorschuss erhielt. Der Geschädigte hat über die gewöhnliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn er n...

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