Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 5 O 162/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13.08.2020, Az. 5 O 162/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.326,56 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.

Der Kläger unterzeichnete am 19.05.2016 einen Darlehensantrag für einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 30.790,00 Euro zu einem über die gesamte Vertragsdauer gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p. a. über eine Laufzeit von 48 Monaten zu je 273,47 Euro und einer Schlussrate von 20.726,97 Euro. Der Kläger leistete zudem eine Anzahlung in Höhe von 10.200,00 Euro. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für den privatnützigen Erwerb eines gebrauchten Pkw ..., wobei die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß an die Verkäuferin ausgezahlt werden sollte und auch wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der Darlehensbedingungen, wird auf den Darlehensantrag (Anklage K1, Anlagenband Kläger) Bezug genommen.

Ebenfalls am 19.05.2016 unterzeichneten der Kläger sowie die Autohaus ... GmbH, die Verkäuferin des finanzierten Fahrzeugkaufs, eine Vereinbarung über ein sog. "verbrieftes Rückgaberecht". Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Anlage B 50 (Bl. 493 d.A.) Bezug genommen.

Nach Auszahlung des Darlehens erklärte der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2019 den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und erläuterte den Widerruf sodann durch Anwaltsschreiben vom 26.06.2019.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 19.05.2016 aufgrund des erklärten Widerrufs erloschen seien.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen habe, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Sie hat überdies im Wesentlichen geltend gemacht, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt.

Das Landgericht hat die Klage mit am 13.08.2020 verkündetem Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Gericht örtlich zwar zuständig und die Klage damit zulässig sei. Sie sei aber nicht begründet. Zwar habe dem Kläger als Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses sei aber bei Erklärung des Widerrufs verfristet gewesen, da die Beklagte den Kläger mit den Vertragsinformationen hinreichend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die fehlerhafte Rechtsanwendung rügt und sein Vorbringen zu den unzureichenden Pflichtangaben wiederholt und unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 vertieft.

Nachdem der Kläger das Fahrzeug im Rahmen der Zusatzvereinbarung über die Ratenkaufbedingungen im Juli 2021 an die Verkäuferin zu einem Rücknahmewert von 20.762,97 EUR zurückgegeben hat, hat er die auf die Feststellung, dass er ab seiner Widerrufserklärung aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, gerichtete Klage für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az.: 5 O 162/20 -,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.326,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt er,

festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zulässig und begründet war und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt hat.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfswiderklagend für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen und durchsetzbaren Widerruf und einem durchsetzbaren Rückabwicklungsanspruch ausgeht, beantragt sie,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 20.263,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahl...

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