Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 30.11.2005; Aktenzeichen 10 O 52/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. November 2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der - am ...1984 geborene - Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung in Anspruch, ihm sämtliche zukünftig entstehenden materielle Schäden aus dem Unfall vom 09.05.1995 zu ersetzen.

Am Nachmittag des 09.05.1995 spielte der damals 11 Jahre alte Kläger im Garten seiner Eltern mit dem etwa gleichaltrigen Beklagten und einem weiteren Jungen, dem Zeugen D... L.... Die Jungen schossen mit Gummischleudern groben Sand bzw. feinkörnigen Kies auf Glasflaschen. Hierbei wurde das rechte Auge des Klägers durch eindringenden groben Sand verletzt, den der Beklagte verschossen hatte. Der Kläger wusch sich zunächst mit Wasser das Auge aus und suchte sodann noch am Unfalltag mit seinen Eltern die Augenärztin Dr. K... in F... auf. Diese behandelte das verletzte Auge, indem sie die eingedrungenen Sandkörner entfernte und einen anschließende Augenuntersuchung (Sehtest) durchführte.

Am 09.03.2001 traten beim Kläger, der in der Zwischenzeit augenärztlich nicht mehr behandelt worden war, plötzlich starke Sehstörungen am rechten Auge auf. Frau Dr. K..., die der Kläger sofort aufsuchte, verwies ihn an das Klinikum ... in P.... Dort wurde der Kläger stationär vom 09.03.2001 bis zum 16.03.2001 behandelt, wobei eine Netzhautablösung festgestellt wurde. Nach Weiterverweisung an das ...- Universitätsklinikum in B... wurde der Kläger am 23.03.2001 am rechten Auge operiert; die stationäre Behandlung dauerte bis zum 28.03.2001. Am 9./10.08.2001 wurde dem Kläger im Universitätsklinikum die rechte Augenlinse entfernt.

Der Kläger hat behauptet, nach dem Ergebnis der augenärztlichen Behandlung durch Frau Dr. K... hätten keinerlei Beeinträchtigungen des verletzten Auges vorgelegen, auch anschließend habe er bis zum 09.03.2001 keinerlei Beschwerden mehr gehabt. Die Netzhautablösung sei auf die Schussverletzung vom 09.05.1995 zurückzuführen, allerdings sei dies seinerzeit auch von Fachärzten nicht vorhersehbar gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 23.09.2002 zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materielle Schäden, die aus dem Vorfall vom 09.05.1995 auf dem Grundstück in F..., ...weg, zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte kraft Gesetzes übergegangen sind.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat - nach Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe der Beklagte die Gesundheit des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verletzt; der Kläger habe jedoch nicht den Nachweis geführt, dass die Netzhautablösung durch die Schussverletzung vom 09.05.1995 herbeigeführt worden sei, dies könne letzthin dahingestellt bleiben, weil die Verjährungseinrede mit Rücksicht auf die Vorhersehbarkeit der Spätschäden für Fachärzte durchgreife.

Der Kläger hat gegen das ihm am 07.12.2005 zugestellte Urteil am 06.01.2006 Berufung eingelegt und diese am 07.02.2006 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht, wie die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen hat.

1.

Auf das Streitverhältnis der Parteien ist gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB das bisherige Recht anzuwenden, weil das schädigende Ereignis vor dem 31.07.2002 eingetreten ist (Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Art. 229 § 8 EGBGB, Rdnr. 2).

2.

Als Rechtsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld kommt ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB in Betracht.

a)

Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) verjähren - nach früherem, hier anzuwendenden Recht - in drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 852 Abs. 1...

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