Verfahrensgang

AG Brandenburg (Beschluss vom 18.05.1999; Aktenzeichen 40 F 162/98)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Ziffern II. und III. des Tenors nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird für beide Parteien auf 6.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit Februar 1997 durch den Auszug der Antragstellerin aus dem im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück … N., voneinander getrennt; der Antragsgegner bewohnt seither das Haus allein. Der Antragsgegner erhält eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von zuletzt monatlich 1.861,22 DM, die Antragstellerin erhält eine Altersrente von 704,64 DM.

Mit Schreiben vom 08. Oktober 1998, zugegangen am 20. Oktober 1998, hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 500,00 DM monatlich aufgefordert.

Die Antragstellerin hat behauptet, für das gemeinsame Grundstück könne bei einer Vermietung eine ortsübliche Miete von 1.000,00 DM erzielt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 20. Oktober 1998 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 500,00 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichtes gerügt und hierbei die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Zivilsache, für die die allgemeinen Zivilgerichte zuständig seien.

Im Übrigen hat er behauptet, die Nebenkosten für das Haus von monatlich insgesamt 308,78 DM allein zu tragen. Ferner seien eine monatliche Rücklage für das Haus von 100,00 DM und Anschlusskostenbeiträge für Wasser von 8.579,32 DM sowie von weiteren 4.500,00 DM zu beachten, die er ebenfalls allein begleichen müsse. Wegen dieser Kostenlast meint er, nicht zur Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung verpflichtet zu sein.

Wegen Verweigerung einer begehrten Terminsverlegung hat der Beklagte unter dem 14. Mai 1999 einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter am AG B. gestellt; in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 1999 ist er nicht aufgetreten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat das AG Brandenburg mit Beschluss vom selben Tage sowohl das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig zurückgewiesen als auch auf eine Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 500,00 DM an die Antragstellerin ab dem 01. November 1998 erkannt und den darüber hinausgehenden Antrag (für Oktober 1998) zurückgewiesen. Seine Entscheidung über die Nutzungsentschädigung hat das Amtsgericht im Wesentlichen damit begründet, daß der Anspruch der Klägerin aus § 1361 b BGB folge.

Hinsichtlich der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hat der Beklagte sofortige Beschwerde, gegen die Entscheidung über die Nutzungsentschädigung (einfache) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der einfachen Beschwerde hat er ausgeführt, seiner Auffassung nach beruhe der geltend gemachte Anspruch auf § 745 Abs. 2 BGB, so dass die allgemeinen Zivilgerichte zuständige seien. Verfahrensfehlerhaft habe das Gericht ohne nähere Anhaltspunkte auf Grund einer Schätzung die Nutzungsentschädigung zugesprochen; zudem seien auf Grund von Billigkeitserwägungen keine Anhaltspunkte für eine Zahlung der Nutzungsentschädigung gegeben.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den gestellten Antrag der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt wie das Amtsgericht die Auffassung von der Anwendbarkeit von § 1361 b BGB; im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen zur Bemessung der Nutzungsentschädigung.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 (9 WF 117/99) hat der Senat die gegen das Ablehnungsgesuch gerichtete sofortige Beschwerde auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die als Berufung auszulegende Beschwerde des Beklagten ist unter den Voraussetzungen, unter denen eine befristete Beschwerde zulässig ist, gemäß §§ 621 Abs. 1 Ziff. 7, 621 e Abs. 1 ZPO, 14, 18 a Hausratsverordnung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 621 e Abs. 3 in Verbindung mit §§ 516, 519 Abs. 1, Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden.

Dies gilt auch, obgleich das Familiengericht zur Entscheidungen in der Sache nicht zuständig war, vielmehr zur Entscheidung hierüber die allgemeinen Zivilgerichte berufen waren und in der Sache ein Urteil hätte ergehen müssen, gegen das die Berufung gemäß §§ 511 ff ZPO das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre. Hat ein Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form als Urteil oder Beschluss erlassen, dann darf der Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Parteien gehen (BGH VersR 1981, 548, 549; Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl. 1999 vor § 511 Rn. 29). Gege...

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