Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 30.03.2007; Aktenzeichen 12 O 234/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.03.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.11.2006 wird die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 5.976,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Typ Audi A 4 1.9 TDI, ... sowie gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle der Lieferantin festgestellten Forderung beim Amtsgericht Charlottenburg zur Geschäftsnummer 36 a IN 978/05 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der von der Beklagten zu tragenden Kosten der Säumnis hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien haben in der ersten Instanz wechselseitige Ansprüche aufgrund eines Leasingvertrages geltend gemacht.

Während die Klägerin ursprünglich Ansprüche auf Zahlung rückständiger Leasingraten geltend machte, verlangte die Beklagte widerklagend Rückzahlung bereits gezahlter Leasingraten Zug um Zug gegen Rückgabe des geleasten Pkw sowie gegen Abtretung eines zur Insolvenztabelle über das Vermögen der Lieferantin der Klägerin festgestellten Anspruchs aus einer Rückabwicklung des Kaufvertrages über den geleasten Pkw wegen Mangelhaftigkeit. Im Verlaufe des Rechtsstreits haben die Parteien die Klageforderung übereinstimmend für erledigt erklärt.

Im Hinblick auf die Widerklageforderung ging es zuletzt insbesondere noch um die Höhe der Nutzungsentschädigung, die zu Lasten der Beklagten auf ihren Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Leasingraten in Anrechnung zu bringen ist. Insoweit haben die Parteien über die aktuelle Laufleistung des Leasingfahrzeugs, die für die Berechnung des Nutzungsentschädigungsanspruches in Ansatz zu bringende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs und auch darüber gestritten, ob der Nutzungsentschädigungsanspruch der Klägerin der Mehrwertsteuerpflicht unterliege.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klägerin mit Urteil vom 30.03.2007 zu einer Zahlung von 4.876,31 EUR nebst Zinsen seit dem 20.12.2006 Zug um Zug gegen die bereits erwähnten Gegenleistungen verurteilt und die weitergehende Widerklage abgewiesen. Der Berechnung des von der Klägerin an die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückzuzahlenden Betrages hat das Landgericht Leistungen der Beklagten in Form der Leasingsonderzahlung sowie der gezahlten Leasingraten im Umfang von insgesamt 12.854,99 EUR zugrunde gelegt und die Entschädigung für die Nutzung des Pkw gegengerechnet, wobei es die übliche Formel

(Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) / Gebrauchsvorteil = erwartete Gesamtlaufleistung

angewandt und danach den Anspruch auf Nutzungsersatz auf 6.878,17 EUR beziffert hat. Von diesem Betrag hat es einen weiteren Betrag in Höhe von 1.100,51 EUR zu Lasten der Beklagten in Abzug gebracht mit der Begründung, die zu vergütenden Gebrauchsvorteile seien Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung und unterlägen deshalb der Umsatzsteuerpflicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, allerdings ausschließlich soweit das Landgericht den Nutzungsersatz der Umsatzsteuer unterworfen hat.

Sie macht geltend, es treffe zwar zu, dass der BGH in einer Entscheidung vom 12.01.1994 die Auffassung vertreten habe, dass eine Nutzungsvergütung auch umsatzsteuerbelastbar sei. Dies beruhe jedoch auf einer bereits älteren Rechtsprechung des BGH zur Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Nutzungsentschädigung gemäß § 557 Abs. 1 BGB a.F., die ihrerseits zu bejahen sei, um einen Vermieter, der unter der Voraussetzung des § 557 Abs. 1 BGB a.F. keine Miete, sondern lediglich eine Nutzungsentschädigung verlangen könne, nicht schlechter zu stellen. Mit diesem Fall könne der vorliegende jedoch nicht verglichen werden. Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des OLG Köln vom 12.12.2006, das Umsatzsteuer auf eine Nutzungsentschädigung in einem vergleichbaren Fall nicht angerechnet habe. Umsatzsteuerrechtlich sei zu unterscheiden zwischen der Rückgängigmachung eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs und einer Rücklieferung. Hier liege eindeutig eine Rückgängigmachung vor. Dass eine weitere Umsatzsteuerbelastung beim Leasinggeber nicht gegeben sei, ergebe sich auch aus einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 14.03.2007.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.03.2007 dahin abzuändern, dass die Klägerin zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt werde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertritt die Auffassung, der ihr gegen die Beklagte zustehende Nutzungsvergütungsanspruch sei nichts anderes als die...

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