Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz; Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen des Anlagevermittlers im Zusammenhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds

 

Normenkette

ZPO §§ 420, 422-423, 531 Abs. 2; BGB §§ 195, 199 Abs. 1, §§ 361a, 346, 142, 123, 311, 249; BGBEG Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1; HGB § 172 Abs. 4; VerbrKrG § 9; HTürGG §§ 1, 3, 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 24.11.2010)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 24.11.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten - die kreditgebende Bank und den seinerzeitigen Arbeitgeber des Anlagevermittlers - Rechte nach Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) und Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb eines Anteils an der "F.-Fonds" (im Folgenden: F. Fonds ...) geltend. Die Beklagte zu 1 begehrt widerklagend die Zahlung der noch ausstehenden Darlehensraten.

Auf Vermittlung des damaligen Mitarbeiters der Beklagten zu 2, S. G., des Bruders des Klägers, beteiligte sich dieser als Gesellschafter über die Treuhandkommanditistin P ... Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH (im Folgenden: P ... GmbH) mit Zeichnungsschein vom 22.12.2000 (Bl. 151 d.A., K 6) i.H.v. 70.000 DM zzgl. 5 % Agio an dem F.-Fonds ... Den Erwerb der Beteiligung zwischenfinanzierte der Kläger, der bereits mehrfach - ebenfalls auf Vermittlung seines Bruders - Kapitalanlagen einschließlich Beteiligungen an geschlossenen, in Form von Kommanditgesellschaften aufgelegten, Immobilienfonds getätigt hatte, zunächst durch eine - nach seinen eigenen Angaben - F.-interne Institution. Die Endfinanzierung i.H.v. 63.000 DM erfolgte mit Darlehensvertrag vom 22.3./10.4.2001 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die B. Bank AG, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K 7 (Bl. 152f d.A.) verwiesen wird; den Darlehensvertrag und das Formular "Kreditanfrage und Selbstauskunft" (Anlage B 1-1, Bl. 902 d.A.) erhielt der Kläger per Post.

Im Vorfeld des Zeichnung der Beteiligung hatte der Bruder des Klägers diesen Anfang Dezember 2000 angerufen und - so der Kläger - angefragt, ob er etwas investieren wolle oder an einer Beteiligung Interesse habe. Vereinbarungsgemäß rief der Bruder den Kläger, wie letzterer bei seiner Anhörung durch das LG angab, später nochmal an und teilte ihm mit, dass er etwas herausgesucht habe. Daraufhin fand am 22.12.2000 in der Wohnung des Klägers das Gespräch mit S. G. statt, in dessen Folge der Kläger, der die Beteiligung noch im Jahre 2000 steuerlich geltend machen wollte ("Jahresendgeschäft"), die Beitrittserklärung unterzeichnete.

Bei dem F.-Fonds ... handelt es sich um einen von der F.-Unternehmensgruppe aufgelegten, renditeorientierten geschlossenen Immobilienfonds, der in verschiedene Gewerbeimmobilien investierte. Nach den Angaben im Fondsprospekt (Anlage K 1, Bl. 79-130 = B 34, Bl. 618 ff. d.A., hier: S 643R f.), der dem Kläger spätestens am 22.12.2000 übergeben worden war, waren für die Eigenkapitalbeschaffung Kosten i.H.v. 4.693.017 EUR netto veranschlagt. Diese Summe und das von den Anlegern zu zahlende Agio sollte an die mit dem Vertrieb der Gesellschaftsanteile beauftragte Firma "Fz ...-... " gezahlt werden. Die Beklagte zu 2 wurde als Untervermittlerin tätig und erhielt dafür eine Provision. Hierüber wurde der Kläger im Beratungsgespräch nicht aufgeklärt.

Der Kläger erhielt die prospektierten Ausschüttungen für die Jahre bis einschließlich 2003 i.H.v. insgesamt 6.263,35 EUR. Nachdem im Jahre 2005 über das Vermögen verschiedener Unternehmen der F.-Unternehmensgruppe das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde der F.-Fonds ... im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.2.2007 aufgelöst; das Fondsvermögen wurde zugunsten der Gläubigerbanken verwertet, die Anleger fielen aus. Über die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds und deren Gründe war der Kläger, wie alle Gesellschafter, durch Anschreiben sowie Geschäftsberichte informiert worden.

Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2 macht der Kläger u.a. mit der Behauptung geltend, S. G. habe die Kapitalanlage als "höchst rentable Kapitalanlage", als "Geldanlage mit ausgezeichneten Referenzen", mit der er "auch optimal Steuern sparen könne", angepriesen und ihn weder auf die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, noch auf die speziellen Risiken einer fremdfinanzierten Anlage, des Wiederaufleb...

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