Leitsatz (amtlich)

1. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob der darlehensgebenden Bank bei Abschluss eines Darlehensvertrages vor über 18 Jahren eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvollmacht vorlag

2. Ist der Kaufpreis der Fondsimmobilien nicht sittenwidrig überteuert gewesen, kann dieser auch nicht zu einer sittenwidrigen Überteuerung des Erwerbspreises für die entsprechenden Fondsanteile geführt haben, über den die darlehensgebende Bank den Anleger bzw. Darlehnsnehmer aufzuklären hätte.

 

Normenkette

AbzG §§ 1, 8; BGB §§ 134, 171-172, 242; BGB pVV; RBerG § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-20 O 492/04)

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte als beteiligungsfinanzierende Bank Feststellungs-, Freistellungs- und Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem von ihnen erworbenen Anteil an dem Immobilienfonds "E1,... Straße ... und E2,... straße ... GbR" Zug um Zug gegen Übertragung der Abfindungsansprüche der Kläger gegen die Fondsgesellschaft geltend.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass die Beklagte behauptet hat, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags habe der Beklagten die am 12.12.1989 erteilte Ausfertigung der notariell beurkundeten Vollmacht (Anlage B 4, Bl. 276 d.A.) vorgelegen, was sie unter Zeugenbeweis der damaligen Leiterin der Abteilung Kreditgenehmigung im Bereich Baufinanzierung gestellt hat.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Weil es sich bei dem Darlehen II um einen Realkreditvertrag handele, sei ein Schadensersatzanspruch nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Eine Aufklärungspflichtverletzung, die zu einer Haftung der Kredit gebenden Bank nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo führe, liege ebenfalls nicht vor. Es sei weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe. Insbesondere reiche die Tatsache, dass am 21.11.1989 zugunsten der Beklagten Globalgrundschulden an dem Investitionsobjekt bewilligt worden seien, als Anhaltspunkt für eine über eine reine Darlehensgebertätigkeit hinausgehende Einflussmöglichkeit nicht aus. Der Vortrag der Kläger über die hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption sei nicht einlassungsfähig, weil entsprechende Mitarbeiter nicht benannt oder auf andere Weise identifizierbar seien, ein zeitlicher Rahmen fehle und weder in inhaltlicher noch quantitativer Hinsicht eine Einflussnahme näher beschrieben sei. Insoweit hätten die Kläger bereits nicht ihrer primären Darlegungslast genügt. Auch ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten sei nicht hinreichend dargelegt. Der von den Klägern unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag, der Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Anleger über die wahren Wertverhältnisse und die erheblichen Differenzen zwischen Verkehrswert des Fondsvermögens und der von den Fondsgesellschaftern gezahlten Kaufpreise getäuscht worden seien, sei gleichfalls nicht einlassungsfähig. Im Übrigen hätten die Anleger bereits aufgrund der Angaben im Verkaufsprospekt nicht auf die nachhaltige Erzielbarkeit des Mietzinses vertrauen können (wird ausgeführt, Bl 481/482 d.A.). Eine schwerwiegende Interessenkollision der Beklagten scheitere schon daran, dass die Ankauffinanzierung und die Finanzierung der Fondsgesellschaft von zwei anderen Banken vorgenommen worden seien. Eine Kausalität einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung für den behaupteten Schaden komme wegen der zeitlichen Reihenfolge der an erster Stelle eingegangenen Verpflichtung zu dem vertraglichen Gesamtengagement und des erst danach erfolgten Abschlusses der Darlehensverträge ebenso nicht in Betracht. Eine Rückabwicklung nach § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG i.V.m. § 278 BGB scheitere an der fehlenden Einbindung der Beklagten in den Vertrieb des Immobilienfonds; ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. Art. 1 RBerG sei nicht ersichtlich, weil Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei Treuhandschaften im Zusammenhang mit der treuhändischeren Verwaltung von Grundstücken keiner Erlaubnis nach dem RBerG bedürften. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 477 ff. d.A.) verwiesen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge auf Feststellung, Freistellung und Zahlung (letzteren unter Erhöhung der Rückzahlungsforderung bis auf die bis Juni 2006 erbrachten weiteren Zinszahlungen von insgesamt 13.053,74 EUR) weiter.

Einen Schadensersatzanspruch nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG machen sie nach den Entscheidungen des BGH vom 25.4.2006 (Az XI ZR 193/04, 29/05,106/05, 219/05 wegen Vorliegens eines Realkreditvertrags i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) nicht mehr geltend, es sei denn, das OLG Frankfurt vermöge sich der Ansicht des BGH nicht anzuschließen....

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